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Expertenrat

Muss ich die Hüllflächen eines Gebäudes sanieren, wenn ich eine Wohnung in zwei Wohnungen umwandle?

Frage von Michail K. am 18.06.2025 

Es geht um die Nachlegalisierung einer bislang bewohnten Souterrainwohnung in einem Reiheneck-Mehrfamilienhaus. Im Zuge eines Bauantrags wurde der Umbau einer Wohnung in zwei genehmigt. Die Wohnung hat eine Außenwand und grenzt auf der Innenseite teils gegen ungeheizte Kellerräume. Die eine Giebelwand grenzt gegen das Erdreich, die andere gegen das Nachbarhaus. Die Bodenplatte grenzt gegen das Erdreich. Bis auf neue Fenster in der Fassade wurde die Gebäudehülle nicht verändert. Diese Bauteile sind, soweit ich es nachvollziehen kann, ungedämmt. Ist eine wärmeschutztechnische Ertüchtigung dieser Bauteile zwingend erforderlich? Wenn ja, wo und in welchen Regelwerken finde ich die entsprechenden Festlegungen und besteht die Möglichkeit einer Befreiung?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nachrüst- und Änderungspflichten sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert. Dieses fordert dabei aber nur die Dämmung der obersten Geschossdecke, wenn diese oder das darüber liegende Dach bis jetzt nicht gedämmt wurde (§ 47 GEG). Maßnahmen an Fenstern, Wänden oder Bodenflächen werden hingegen erst dann Pflicht, wenn Sie diese verändern (§ 48 GEG). Das heißt: Tauschen Sie die Fenster oder sanieren Sie mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche (neuer Putz oder neue Verkleidung), tritt die Dämmpflicht des GEG in Kraft. Ohne Maßnahmen ist das gemäß GEG nicht der Fall.

Anders würde es sich verhalten, wenn Sie einen zuvor nicht genutzten und unbeheizten Raum zum beheizten Raum umwandeln. In diesem Fall müssten Sie nach § 51 GEG Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume erfüllen. Dieser dürfte dann das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 GEG nicht überschreiten. In Ihrem Fall sollte dieser Paragraf jedoch nicht greifen, da die Wohnung aufgeteilt wird und keine Änderung von unbeheizt zu beheizt erfolgt.

Unser Tipp: Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zum örtlichen Bauamt. Dieses prüft Ihre Anfrage individuell und bestätigt, dass diesbezüglich keine Maßnahmen erforderlich sind.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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