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Expertenrat

Greift die Sanierungspflicht aus dem GEG, wenn ich Teile eines Hauses überschrieben bekomme?

Frage von Johannes S. am 07.09.2022 

Kürze steht die Überschreibung eines Gebäudeteils von meinem Vater an mich bevor. Der Gebäudeteil diente bisher im EG als Gewerbe, im 1. OG als Teil einer bestehenden Wohnung. Ich habe bereits die Baugenehmigung bzw. die Genehmigung für die Nutzungsänderung, beide Gebäudeteile zu einer neuen Wohnung zusammenzuführen. Das Mehrfamilienhaus besteht nach dem Umbau aus 3 Wohneinheiten. Das Gebäude hat mehrere Bauphasen, von denen die jüngste Anfang 1990 geschah. Vorerst sollen aufgrund der weltweiten Krisen, Unsicherheiten, Lieferengpässen etc. die Umbaumaßnahmen warten. Beide Gebäudeteile (von denen KEINER eine eigenständige Wohnung darstellt, da keine Küche vorhanden ist) werden also vorerst leer stehen. Wichtig hierbei ist, dass die gewerblichen Räume im EG bereits aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen rückgeführt wurden. Greift die Sanierungspflicht aus dem GEG auch in diesem Fall für einen der Gebäudeteile?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Sanierungspflichten aus dem GEG beziehen sich auf die Dämmung der obersten Geschossdecke und den Austausch der Heizung. Ersteres gilt nur dann, wenn die bestehende oberste Geschossdecke an einen frei zugänglichen und unbeheizten Dachraum grenzt. Ausnahmen bestehen, wenn das Dach bereits gedämmt ist oder die Decke Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt - dafür genügen in der Regel wenige Zentimeter Dämmung.

Der Austausch der Heizung ist immer dann Pflicht, wenn es sich um eine Gas- oder Ölheizung handelt, die mindestens 30 Jahre alt ist und noch nicht auf Nieder- oder Brennwerttechnik basiert. Zudem müssen Sie eine Heizungsregelung einbauen, wenn diese noch nicht vorhanden ist.

Andere Dämmpflichten aus dem GEG greifen erst dann, wenn Sie Bauteile ändern - also zum Beispiel das Dach neu eindecken oder den Putz an der Fassade erneuern.

Wir gehen davon aus, dass im beschriebenen Fall erst einmal keine Nachrüstpflichten bestehen. Da die Länder mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Antwort jedoch nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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