Mein Vater will mir sein Fertighaus, Jahrgang 1964, mit Nachtspeicheröfen, überschreiben. Muss ich nun in den nächsten 2 Jahren eine neue Heizung einbauen lassen? Er selbst bleibt in dem Haus wohnen.
Nein, das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Heizungsaustausch-Pflicht aus § 72 GEG gilt nur für 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizungen, die bisher nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Welche Sanierungspflichten durch den Eigentumsübergang außerdem zum Tragen kommen können, erklären wir im Beitrag "Nach Hauskauf oder Erbe: Nachrüstpflichten aus dem GEG".