Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden. Wie wird das nachgewiesen/ berechnet?
Möglich ist der Nachweis aller Voraussicht nach mit einer Heizlastberechnung für die entsprechenden Räume oder Wohneinheiten. Die neue Heizung muss dann mindesten 65 Prozent der erforderlichen Leistung aufbringen können. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Fachunternehmererklärung durch Ihren Heizungsbauer.
Update vom 30.05.2023: Die 65 Prozent erneuerbare Energien beziehen sich auf den Wärmebedarf im Haus. Die Leistung der EE-Heizung liegt daher in aller Regel unter 65 Prozent der Heizlast. Den Nachweis erbringt ein Energieberater nach den Vorgaben der DIN V 18599. Entscheiden Sie sich für die Kombination aus fossiler Heizung und Wärmepumpe, genügt eine Wärmepumpenleistung von 30 Prozent der Heizlast (gilt für den Teillastpunkt „A“ nach DIN EN 14825).