Ein alter, unbebauter Kuhstall (Baujahr 1909, ohne Denkmalschutz) soll in ein Wohnhaus umgebaut werden. Eine Außendämmung kommt für die Bauherren nicht infrage. Die bauphysikalischen Herausforderungen sind klar.
Welche Nachweise sind für den GEG-Nachweis zu berechnen:
- GEG (EH55) Standards nach §14 und §15 für H´T und Qp?
- Nachweis GEG nach § 51 GEG (1,2 x Referenzgebäude)?
- Nachweis 65 % erneuerbare Energien für die Heizung (Wärmepumpe ist geplant)?
- Berechnung sommerlicher Wärmeschutz §14 GEG?
- Einhalten der Werte des Anhangs 7? Oder gibt es hier für die Innendämmung Sonderkonditionen (technisch mögliche an Dämmstärken)?
Sind andere Nachweise notwendig?
Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie in der BEG-WG-Richtlinie nachlesen können. Hier heißt es: "Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind durch Erweiterung oder Ausbau neu entstehende Wohneinheiten als energetische Sanierung förderfähig. Nicht als Erweiterung förderfähig sind Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird." Zur Förderung sind dabei die Vorgaben der BEG-EM bzw. der BEG-WG einzuhalten.
Welche Nachweise baurechtlich zu erbringen sind, erfahren Sie beim örtlichen Bauamt. Da es sich um einen Umbau handelt, gilt hier Paragraf 51 GEG. Sie müssen also das 1,2-Fache des Transmissionswärmeverlustes des Referenzgebäudes einhalten. Zudem gelten die Vorgaben der Anlage 7 GEG bei geänderten oder neu hinzukommenden Bauteilen. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten. In Bezug auf die Heizung gelten die Vorgaben des Paragrafen 71, die 65 Prozent erneuerbare Energien vorsehen. Eine Wärmepumpe erfüllt diese pauschal, sodass diesbezüglich keine weitere Berechnung erforderlich ist.
Zu beachten ist zudem der Paragraf 105 des GEG. Hier heißt es: "Soweit bei einem Baudenkmal, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden."
Darüber hinaus benötigen Sie häufig auch Nachweise zu folgenden Punkten:
Eine verbindliche Auskunft hierzu erhalten Sie von Ihrem Bauamt.