Ich möchte meinen bestehenden Stromspeicher vergrößern, von 9 auf 12 kWh. Die Maßnahme betrifft nur den Speicher, die PV-Module bleiben unverändert. Die PV-Anlage und bisheriger Speicher sind 2023 in Betrieb gegangen. Ich verstehe das so, dass ich das beim Netzbetreiber und dem Marktstammdatenregister anmelden müsste.
Hätte das Auswirkungen auf die EEG-Vergütung? Würde ich dadurch für die Anlage in die neuen Regelungen §14a EnWG und Solarspitzengesetz (Steuerung durch den Netzbetreiber etc.) fallen?
Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fällt somit unter die Vorgaben des §14a EnWG. Erweitern Sie mit dem Speicher lediglich den bestehenden PV-Speicher und kann dieser keinen Strom aus dem Netz aufnehmen, hat das keine Auswirkungen auf die bestehende Förderung.
Unser Tipp: Entscheiden Sie sich freiwillig für die Regelung nach §14a EnWG, bekommen Sie in der übrigen Zeit einen höheren Vergütungssatz. Einbußen fallen in vielen Fällen keine an. Denn die Zeiten negativer Strompreise lassen sich mit dem Speicher überbrücken, sodass es im besten Fall gar nicht zur Einspeisung kommt. Zudem gehen die Stunden nicht verloren. Sie werden am Ende an den 20-jährigen Förderzeitraum angehängt und dann vergütet.
Wir empfehlen Ihnen, das Thema mit Ihrem Netzbetreiber zu besprechen. Ansprechpartner finden Sie dabei über die Netzbetreiber-Suche von VNBDigital.