Die Steuerbefreiung für Kleinanlagen bis 7 kWp scheint ja auch für Bestandsanlagen ab 2023 zu gelten. Bedeutet dies einen Wechsel zur Kleinunternehmerregelung, was wird dann mit den Vorteilen, die ich bisher gezogen habe (Mehrwertsteuer, Abschreibung)?
Vorsteuer können Sie immer nur dann abziehen, wenn Sie Umsatzsteuer bezahlen. Wechseln Sie in die Kleinunternehmerregelung, können Sie daher keine weiteren Beträge geltend machen. Die bereits abgezogenen Ausgaben bleiben in der Regel unberührt. Zu beachten sind hier jedoch zwei Punkte. Zum einen können Sie frühestens fünf Jahre nach der Anschaffung zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Zum anderen kann das Finanzamt im Laufe des Berichtigungszeitraums nachträglich Änderungen vornehmen und eventuell geltend gemachte Vorsteuerabzüge zurückfordern. Um das zu verhindern, raten Experten, erst nach dem Ablauf des fünften Jahres zu wechseln - so lange ist der Berichtigungszeitraum bei Photovoltaik-Aufdachanlagen. Bei Indachanlagen erstreckt sich der Berichtigungszeitraum über volle zehn Jahre im Betrieb.
Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht betrifft neue Photovoltaikanlagen, die Sie ab 2023 zum Netto-Preis anschaffen können. Sie haben keine steuerlich abzugsfähigen Kosten und können ohne Nachteile die Kleinunternehmerregelung wählen.
Ein Steuerberater aus Ihrer Region hilft dabei zu beurteilen, ob und wann sich ein Wechsel zur Kleinunternehmerreglung für Sie lohnt.
Das wichtigsten zum Thema fassen wir im Beitrag "Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW ab 2023" für Sie zusammen.