Wir besitzen und betreiben seit 2022 auf unserem Eigenheimdach eine 10 kWp-Solaranlage mit einem 11 kWh-Speicher im Keller. Über unserem Eigenverbrauch liegende Energiemengen speisen wir ins öffentliche Netz ein und erhalten dafür die gesetzliche Vergütung von 7,36 ct/kWh.
Nachdem wir unsere Terrasse (Südlage) saniert haben, denken wir darüber nach, sie mit einer halbdurchlässigen Solarfläche (geschätzt: 4 kWp) teilweise zu verschatten, deren Solarenergie natürlich ebenfalls für Eigenverbrauch und Netzeinspeisung genutzt werden soll.
Doch haben wir bisher dazu keinerlei Hinweise gefunden, ob und wie dazu rechtliche Bestimmungen existieren. Allerdings fanden wir in der Presse einen Leserbrief, in dem von der Weigerung des Netzbetreibers die Rede war, zusätzlich zu einer Dachsolaranlage ein Balkon-Kraftwerk betreiben zu dürfen, da ja für dessen zusätzliche Netzeinspeisung der "alte" (höher als aktuell zustehende) Preis wirken würde.
PV-Anlagen gelten nach § 9 Abs. 3 GEG nur dann als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Das heißt: Die zugebaute Anlage bekommt daher einen anderen Vergütungssatz. Nach Angaben der Clearingstelle für Fragen zum EEG lassen sich beide Anlagen dennoch über die gleiche Messstelle abrechnen.
Die bestehende Anlage zu erweitern ist dabei grundsätzlich zu empfehlen, wenn sich die Investition als wirtschaftlich sinnvoll herausstellt. Welche Anforderungen im Detail bestehen, erfahren Sie von Ihrem Netzbetreiber. Unterstützung bei der Ausführung bekommen Sie von einem Fachhandwerker aus Ihrer Region.