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Expertenrat

Gilt die Liebhaberei-Regelung für Photovoltaikanlagen ab 2023 für Anlagen bis 30 kWp?

Frage von Achim  M. am 29.11.2022 

Ich hätte eine Frage bzgl. PV-Anlage. Bisher habe ich es so verstanden, dass eine Anlage bis 10 kWp als Liebhaberei beim FA gemeldet werden kann. Dadurch spart man sich auf Dauer sämtliche Formalitäten bzgl. Angaben bei der Steuererklärung usw. Ist es richtig, dass diese Grenze ab 01.01.2023 von 10 kWp nun auf 30 kWp erhöht wird? Also Liebhaberei bis 30kWp?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Bisher hatten Sie die Möglichkeit, sich bei kleinen Anlagen von der Einkommenssteuer befreien zu lassen. Das erlaubten die Regelungen zur Liebhaberei bei Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 10 kWp. Ab 2023 treten weitere Entlastungen und Vereinfachungen in Kraft. Diese sehen eine komplette Befreiung von der Einkommens- und Umsatzsteuer vor. Diese muss im Gegensatz zur Liebhaberei nicht beantragt werden und gilt für folgende Anlagen:


  • PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof)
  • PV-Anlagen mit bis zu 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken

Die wichtigsten Informationen dazu haben wir Ihnen auch im Beitrag "Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW ab 2023" zusammengestellt. Wichtig zu wissen ist, dass es bei der Gesetzesvorlage aktuell noch um einen Entwurf handelt.

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