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Expertenrat

Werden wir dazu verpflichtet, unser denkmalgeschütztes Haus zwangsweise zu sanieren?

Frage von Isabel C. am 27.01.2022 

In Bezug auf mein altes denkmalgeschütztes Haus mache ich mir Sorgen im Hinblick auf eine energetische Zwangssanierung. Wir haben das Haus 2013 gekauft und einen Lebenshof für Tiere gestartet (Haus ist aber Privatbesitz). Da bei solchen Projekten das Geld ohnehin knapp ist und kranke Tiere einfach teuer sind, konnten wir wenig sanieren. Mit der alten Gesetzgebung waren Denkmal-Objekte ja außen vor. Zu dieser Gesetzgebung haben wir damals gekauft. Jetzt mit der neuen Gesetzeslage redet keiner mehr von Objekten, die nach alter Gesetzgebung gekauft wurden ohne Sanierungspflicht.

Kann man den Besitzern jetzt einfach Maßnahmen aufzwingen? Wir haben immer sehr einfach gelebt mit Holzöfen (2017 eingebaut) und Wände, Decken und Böden sind auch noch nicht saniert. Ist auch mittelfristig finanziell nicht machbar. Würde das als unverhältnismäßige Härte gelten oder ist unser Denkmal rechtlich quasi nach altem Recht vom Kaufjahr eingefroren? Zumal wir damals sogar beim Kauf einen (1-seitigen) Energieausweis bekommen haben (obwohl keine Verpflichtung), der ausgesagt hat, dass im Falle einer Sanierung die Energiebilanz nur von sehr schlecht auf schlecht steigen würde. Keiner kann und will da eine klare Aussage machen, eigentlich sollte es doch aber klar zu definieren sein?

Ich wäre sehr dankbar für etwas Klarheit.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Aktuell gilt in diesem Bereich das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) vom 08.08.2020. Diese regelt in § 105 Ausnahmen für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Demnach sind Sie von allen Forderungen befreit, sofern diese die Substanz oder das Erscheinungsbild des Hauses verändern. Auch Maßnahmen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand oder Arbeiten, die sich nicht wirtschaftlich darstellen lassen (Befreiung nach § 102 GEG), sind keine Pflicht.

Die neue Regierung plant eine Überarbeitung des Gesetzes, um die energetischen Ziele höherzustecken. Im Bestand betrifft das voraussichtlich wesentliche Ausbauten, Umbauten oder Erweiterungen, die dann der Effizienzhaus-70-Stufe entsprechen sollen. Es ist davon auszugehen, dass Ausnahmen für Baudenkmäler und besondere Härtefälle auch in Zukunft Bestandteil des GEGs sein werden.

Parallel zur Entwicklung in Deutschland plant die EU-Kommission eine Sanierungspflicht für besonders energieineffiziente Gebäude bis 2030. Die Pflicht soll Gebäude der schlechtesten Energieeffizienzklasse betreffen, die durch eine Sanierung in die nächstbessere Kategorie rutschen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Umweltschutz will die EU-Ziele prüfen und sozialverträglich in deutsches Recht umsetzen. Auch das lässt darauf schließen, dass gewisse Ausnahmen weiterhin bestehen bleiben. Wie die gesetzlichen Regelungen zukünftig im Detail aussehen werden, bleibt allerdings abzuwarten.

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