Meine Mutter ist seit dem Tod ihres Vaters 1983 12,5%-Eigentümerin (Erbengemeinschaft) des Elternhauskomplexes. Seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2022 ist sie 100%-Eigentümerin.
Der Komplex besteht aus drei nebeneinanderliegenden Häusern (BJ 1900, 1950, 1970). In Zweien sind im EG Geschäfte. Ein Geschäft leerstehend, eines seit 2023 vermietet. In einem EG Garagen. Die Häuser sind nicht gedämmt, auch nicht die oberen Geschossdecken zum Speicher bzw. teilweise mit Glaswolle aus den 80ern. Die Ölheizung wurde 2005 erneuert. Die Fenster sind zu 80 % zweischeibig, aus den 70-er und aus den 90-er-Jahren. 20 % sind einscheibig. Es gibt drei Wohnungen im 1. OG. Zwei leerstehend. In einer Wohnung wohnt meine Mutter seit 1982. Unterliegen die Häuser einer Sanierungs-/Dämmpflicht?
Die Ausnahmen von den Nachrüstpflichten des GEG gelten nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, die ein Eigentümer am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Ihrer Frage nach zu urteilen gehen wir davon aus, dass die Ausnahmen in Ihrem Fall nicht gelten, da es sich um Gebäude mit Nichtwohnteil und/oder mehreren Wohnungen handelt.
Befindet sich bereits eine dünne Dämmschicht auf dem Dachboden, müssen Sie aber nichts unternehmen. Denn dann erfüllen Sie aller Voraussicht nach die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz. Eventuell müssen Sie die Rohrleitungen der Heizung dämmen, wenn diese durch unbeheizte Bereiche führen. Eine verbindliche Antwort bekommen Sie nach einer individuellen Prüfung durch einen Energieberater aus Ihrer Region.
Weitere Sanierungs- und Dämmpflichten greifen nur, wenn Sie auch Maßnahmen nach Anlage 7 des GEG durchführen. Dazu gehört zum Beispiel die Erneuerung des Außenputzes, die Neueindeckung des Daches oder der Austausch der Fenster. Planen Sie keine Sanierung, sind Sie dazu nach aktueller Gesetzgebung auch nicht verpflichtet (Ausnahme: Dachbodendämmung und Rohrleitungsdämmung wie erläutert).