Wir haben ein altes Bauernhaus von ca. 1910 mit 2 Wohneinheiten, EG und DG. Etwa 1/3 der Grundfläche wird nicht wohnlich genutzt, das ist der Pferdestall. Die gesamte Dachfläche sind knapp 500 qm, auf beiden Seiten haben wir je eine große Gaube.
Über dem DG ist eine Geschossdecke zum Kaltboden, welche gedämmt ist bzw. bei der wir ohnehin planen, die Dämmung zu erneuern. Darüber hinaus hat das DG kaum direkte Berührungspunkte zum Dach, lediglich ein kleiner Teil des hinteren Zimmers, welches zu 50 % noch aus Gaube besteht. Und die Abseite links vom Wohnzimmer (welche man zum Wohnzimmer hin dämmen könnte) sowie ein nicht erreichbarer Hohlraum rechts vom Wohnzimmer. Das Wohnzimmer ist an der Giebelfront.
Gibt es eine Befreiung von der Dämmpflicht, wenn nur ein geringer Prozentsatz des Daches an beheizten Wohnraum grenzt und der Rest an Kaltboden bzw. Kaltraum? Wie hoch ist der Wert und wo ließe sich dies im Gesetzestext nachlesen?
Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten." Anlage 7 gibt dabei konkrete Anforderungen an die Ausführung vor.
Weiter heißt es in § 48 GEG: "Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen."
Das heißt: Wenn Sie weniger als 10 Prozent der betreffenden Fläche sanieren, gelten die Vorgaben des GEG nicht. Eine Bestätigung bekommen Sie hier von einem Energieberater aus Ihrer Region. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für Dacharbeiten.