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Expertenrat

Kann es sein, dass ich den bestehenden Schornstein verlängern lassen muss, wenn er mehrere Jahre nicht in Betrieb war und sich die Bebauung im Umfeld verändert hat?

Frage von Tim W. am 17.11.2025 

Ich hätte eine Frage bezüglich meiner Heizungsanlage. Kurz umrissen: Es geht um eine "Fahrzeughalle" Baujahr 1989, gebaut in einem Mischgebiet Gewerbe/Wohnraum. Diese Halle ist mit einem Holzvergaser und einem Pufferspeicher ausgestattet, an dem Heizkörper hängen. Die Halle hat ca. Maße von 15 m Länge x 10 m Breite x 4,50 m Höhe.

Diese Halle habe ich von meinem Großvater letztes Jahr vererbt bekommen. Die Halle wurde die letzten 10–12 Jahre nur noch sporadisch genutzt, da mein Großvater gesundheitlich nicht mehr in der Lage war. Als die Halle gebaut wurde, war dieses Gebäude das einzige in diesem Baugebiet.

Mittlerweile sind direkt daneben und dahinter drei Mehrfamilienhäuser gebaut, die 3 Stockwerke aufweisen. Nun habe ich ein "altes" Schreiben des Schornsteinfegers gefunden, in dem steht, dass die Anlage aufgrund Nichtnutzung nicht mehr geprüft wird, aber bei Wiederinbetriebnahme des aktuellen Schornsteins (Edelstahlaußenrohr) nicht mehr ausreicht und verlängert werden muss.

Darum frage ich nun an: Besteht bei solch einer Anlage kein Bestandsschutz für den Kamin? Ich habe hier unterschiedliche Meinungen gehört.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Wichtig ist, dass die Anlage sich nicht negativ auf das Umfeld auswirkt. Das setzt voraus, dass der Schornstein eine gewisse Höhe aufweisen muss, um zu verhindern, dass Abgase in Öffnungen anderer Gebäude eindringen. Da das Gebäude und die Feuerungsanlage entsprechend dem Schreiben des Schornsteinfegers nicht mehr genutzt und geprüft wurden, ist nun eine Wiederinbetriebnahme erforderlich. Dabei gelten die aktuellen gesetzlichen Regelungen, die Sie in § 19 der 1. BImSchV finden.

Unser Tipp: Besprechen Sie das Vorhaben mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Dieser muss die Anlage letztlich auch abnehmen und gibt wertvolle Hinweise zur korrekten Ausführung.

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