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Expertenrat

Der Schornsteinfeger meiner Mutter verlangt das Dämmen der Heizungsleitungen, obwohl sie seit 1965 in dem Haus wohnt. Dabei ist die EnEV doch auf unserer Seite oder?

Frage von Thomas P. am 17.05.2015 

Der Schornsteinfeger meiner Mutter verlangt das Dämmen der Heizleitung und Warmwasser, weil die im ungeheizten Keller sind. Wenn es nicht so viel Stress wäre würde ich es machen....aber da ist kaum Platz um die Rohre. Jetzt habe ich geschaut, ob nach EnEV eine gewisse Dämmstärke vorgesehen ist, und habe was interessantes gefunden. Wenn ich mir Paragraph 26 Absatz 4 durchlese, würde ich sagen, meine Mutter muss gar nicht dämmen! Es ist eine Heizungsanlage von 2000, meine Mutter wohnt dort seit 1965 und es handelt sich um ein Einfamilienhaus, was sie selbst bewohnt. Der Schornsteinfeger droht jedoch den Mangel anzuzeigen. Aber ich würde sagen, das Gesetz ist auf unserer Seite, oder? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Sie haben vollkommen recht – die Nachrüstverpflichtung für die Dämmung der Rohrleitungen aus der EnEV 2014 gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, die schon vor dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden.

Hier finden Sie noch den kompletten EnEV-Text dazu, maßgeblich für Ihren Fall ist § 10, Absatz 4.


Kommentare

Thomas P.

Vielen Dank für die Rückinfo, doch in unserem Fall ist das Thema scheinbar komplexer ;-(
Da meine Mutter erst nach dem Tode meines Vaters vor 2 Jahren mit ins Grundbuch eingetragen wurde und mein Vater dort gelöscht wurde, besteht der Schornsteinfeger auf die Nachbesserung. Er behauptet in unserem Fall würde dennoch ein Eigentümerwechsel stattgefunden haben, da meine Mutter nach dem 01.02.2002 erst ins Grundbuch eingetragen wurde. Wir werden jetzt wohl schauen müssen, was wir wie weit dämmen. Wobei teilweise die Abstände der Rohre zueinander, sowie zur Wand die erforderliche Dicke an Dämmung gar nicht zulassen, weil z.b. 35mm Durchmesser Heizungsrohr  nur 1cm von der Wand entfernt sind. Somit kann ich die erforderlichen Dämmstärken nur durch umlegen der Röhre anbringen.

ENERGIE-FACHBERATER 

Da nimmt es der Schornsteinfeger mit der Auslegung der EnEV aber sehr genau…Zwei Hinweise können wir Ihnen in diesem Fall noch geben: In §10 Absatz 5 der EnEV 2014 heißt es: Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Ein Umlegen der Heizungsrohre ist sicher nicht wirtschaftlich, so dass ein Dämmen der Rohrleitungen allenfalls im Rahmen der jetzigen Möglichkeiten durchzuführen wäre, dann unter Umständen mit einer niedrigeren Dämmdicke.

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung hat eine EnEV-Hotline für Fragen zur Energieeinsparverordnung eingerichtet. Vielleicht können Sie dort noch eine Auskunft zu Ihrer konkreten Situation und den EnEV-Pflichten in Ihrem Fall erhalten.

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