Sie haben auf der Übersichtsseite der BEG-Reform (https://www.energie-fachberater.de/news/umfangreiche-aenderungen-bei-heizungs-und-sanierungsfoerderung-geplant.php) stehen, dass es ein Kombinationsverbot zwischen BEG EM und BEG WG mit einer 3-jährigen Sperrfrist gibt. Woher stammt diese Info mit den 3 Jahren? Ich kann dies leider nicht finden.
Die Information findet sich im Merkblatt zum KfW-Programm 261. Hier heißt es: "Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist frühestens 3 Jahre nach Abschluss eines über die BEG WG geförderten Vorhabens möglich. Das gilt auch umgekehrt: Nach einer Förderung über die BEG EM muss ebenfalls 3 Jahre gewartet werden, bevor eine neue Förderung über die BEG WG beantragt werden kann."