Ich habe eine Verständnisfrage zur 6‑monatigen Sperrfrist nach Punkt 9.2.5 der BEG‑EM‑Richtlinie.
Sachverhalt: Ich habe 2023 einen BAFA‑Zuwendungsbescheid für eine Wärmepumpe nach BEG‑EM Nr. 5.3 erhalten. Der Bewilligungszeitraum wurde auf meinen Antrag hin durch Änderungsbescheid verlängert und ist damit aktuell noch wirksam.
Die Maßnahme wurde bislang nicht begonnen, es wurden keine Liefer‑ oder Leistungsverträge geschlossen und es ist zu keiner Auszahlung von Fördermitteln gekommen. Im damaligen BAFA‑Antrag war eine Sole‑Wärmepumpe angegeben.
Ich beabsichtige nun, den BAFA‑Vorgang formal zu beenden, ohne die Maßnahme umzusetzen, und anschließend einen Antrag bei der KfW für den Einbau einer Luft‑Wasser‑Wärmepumpe zu stellen.
In den BMWK‑FAQ zur Identität von Maßnahmen heißt es ausdrücklich, dass bei Wärmepumpen Anlagen mit unterschiedlichen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme gelten.
Meine Frage:
Greift in diesem konkreten Fall dennoch die 6‑monatige Sperrfrist allein wegen des formalen Fördervorhabens „Heizungstechnik“, oder ist der Wechsel der Wärmequelle (Sole → Luft) auch beim Fördergeberwechsel von BAFA zu KfW als nicht identische Maßnahme zu bewerten?
Wenn Sie statt der Sole- nun eine Luft-Wasser-Wärmepumpe einbauen lassen möchten, handelt es sich laut FAQ Punkt 1.8 nicht um eine identische Maßnahme. Die Sperrfrist tritt dadurch also nicht in Kraft. Sie können den alten Antrag stornieren und direkt einen neuen bei der KfW stellen. Wichtig ist, dass Sie alle übrigen Voraussetzungen zur Förderung der Wärmepumpe erfüllen.
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