Meine Frau hat 2021 eine PV-Anlage von 9,12 kWp aufbauen lassen und die Liebhaberei gewählt. Jetzt möchte sie ihre Anlage um 3,8 kWp erweitern. Da die über 1 Jahr her ist, wird es keine Erweiterung sein. Es wird der Wechselrichter gewechselt und noch Platten aufgebaut. Wie verhält sich es mit dem Finanzamt? Umsatzsteuer auf die neue Anlage wird nicht gezahlt.
Da es sich bei der Erweiterung um die Lieferung/Installation neuer Komponenten handelt, gilt der Nullsteuersatz. Sie profitieren also von der Steuerbefreiung.
Die Regelung zur Liebhaberei ist inzwischen überflüssig, da mit dem Jahressteuergesetz 2022 auch die Einkommenssteuer für kleine Photovoltaikanlagen entfällt.
Haben Sie sich ursprünglich gegen die Kleinunternehmer-Regelung entschieden, fallen Umsatzsteuern auf den ins Netz eingespeisten Strom an, wobei eine Abschreibung der bei der Anschaffung gezahlten Steuern möglich ist. Hier verändert sich erst einmal nichts. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung bereits nutzen, ohne die ursprünglich gezahlte Steuer abzusetzen. Ein Wechsel von der Regelbesteuerung hin zu Kleinunternehmerregelung ist erst 5 Jahre nach der Wahl einer Variante möglich und unter Umständen mit Rückforderungen verbunden.
Wir empfehlen, individuelle steuerliche Fragen mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Die wichtigsten Informationen zur Steuerbefreiung haben wir Ihnen im Beitrag "FAQ Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen" zusammengestellt.