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Expertenrat

Erstellt mir der Fachhandwerker tatsächlich die BMF-Musterbescheinigung für den Steuerbonus für die Sanierung?

Frage von Paul S. am 11.10.2024 

Hat jemand bereits Erfahrungen mit den vom BMF vorgegebenen Musterbescheinigung bei seinem Handwerksbetrieb gemacht? Ich frage mich, ob Fachunternehmer tatsächlich alle geforderten Angaben zu den Maßnahmen machen, z. B. welche U-Werte durch seine Tätigkeiten erreicht wurden.

Das Musterformular erscheint auf den ersten Blick sehr erschlagend. In meinem konkreten Fall liegt bereits ein iSFP vor. Jedoch möchte ich mir die weitere (kostenpflichtige) Begleitung durch den Energieberater sparen, da ich einen qualifizierten Architekten zur Hand habe, der die Durchführung der Maßnahmen nach iSFP beaufsichtigen kann.

Den Energieberater würde ich dann nur benötigten, um KFW-/BAFA-Förderanträge zu stellen. Deshalb möchte ich ohne Energieberater über den nachträglichen Steuerbonus gehen (Ausnahme Heizung: Da würde ich den Handwerksbetrieb bitten, den KFW-Förderantrag mit mir zusammen zu stellen).

Ich habe jedoch Sorge, dass das jeweilige Fachunternehmen dann abwinkt, wenn ich mit dem BMF-Muster um die Ecke komme. Da der Steuerbonus erst NACH Ausführung der Maßnahmen und die KfW-/BAFA-Förderung DAVOR beantragt werden müssen, gibt es dann auch kein Zurück mehr, wenn das mit der Fachunternehmerbescheinigung nicht klappen sollte.

Daher: Wie sind eure Erfahrungswerte mit dem Steuerbonus und der Kommunikation mit den Fachunternehmern, was das BMF-Musterformular betrifft?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Da Sie den Steuerbonus für die Sanierung nur bekommen, wenn das Fachunternehmen die Bescheinigung ausstellt, sollte das möglich sein. Zudem ist vorauszusetzen, dass ein Fachunternehmen aus dem entsprechenden Gewerk die geforderten Informationen geben kann. Sollte es doch Probleme geben, bekommen Sie Unterstützung von einem Energieberater (Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes; unter Umständen Ihr Architekt). Denn auch diese sind nach § 2 ESanMV i.V. m. § 35c EStG dazu berechtigt, die Musterbescheinigung auszufüllen.

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