Um den Steuerbonus von 20 % beim Austausch eines Dachfensters zu bekommen, wird im Gesetz auf eine "Bescheinigung in Form eines amtlich vorgegebenen Musters" verwiesen. Wo kann ich dieses Muster vorher einsehen, da mein Fachhandwerker dieses nicht kennt? Sie schreiben, der Steuerbonus muss vor Beginn der Arbeit beantragt werden. Gleichzeitig geben Sie an, dass die Einreichung der Bescheinigung zusammen mit der Rechnung bei der Steuererklärung genügt. Sie schreiben von einem Mindest-U-Wert von 0,95, im Gesetz steht aber 1,0. Könnten Sie mir diese Widersprüchlichkeiten erklären?
Der Steuerbonus für die Sanierung lässt sich grundsätzlich nur nachträglich nutzen. Denn die Kosten müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das abgeschlossene Kalenderjahr angeben. Der U-Wert für Fenster (in der Fassade) darf maximal 0,95 W/m²K betragen. Für Dachfenster ist ein etwas schlechterer Wert von 1,0 W/m²K möglich. Diese Informationen finden Sie auch in der aktuellen Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für
energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV).
Auch in unserem Überblicks-Artikel "Steuerbonus für die Sanierung - das müssen Eigentümer wissen" sind diese Angaben zu finden.
Da es die steuerlichen Vergünstigungen erst seit 2020 gibt, können Sie die Kosten frühestens im Jahr 2021 in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 geltend machen. Bis dahin erstellt die Finanzverwaltung einen Vordruck für die Handwerkerbestätigung. Unseren Informationen zur Folge ist dieses aktuell leider noch nicht verfügbar.
Unser Tipp: Nutzen Sie auch andere Fördermöglichkeiten zum Austausch des Dachfensters. So bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der Kosten über das KfW-Programm 430. Die Mittel müssen Sie hier allerdings vor dem Maßnahmenbeginn beantragen.