Wir renovieren unser selbst bewohntes altes Haus und haben die alten Fenster durch neue ersetzen lassen (die gesetzlichen Vorgaben für §35c EStG sind erfüllt). Die Fenster selbst sollte man ohne Probleme absetzen können. Durch eine zusätzliche Außenwanddämmung mussten die Fenster anders platziert werden, die alten Rollladenkästen wurden durch außen liegende Raffstores ersetzt und die alten Kästen entfernt/verschlossen, die alten Heizkörper unter den alten Fenstern wurden entfernt (da neue Fußbodenheizung). Dadurch wurden teilweise Mauerbrüstungen entfernt und aus Fenstern Fenstertüren gemacht, etc... D.h. die Fenster(türen) wurden größer/anders und deswegen sind erhebliche Kosten für neue Laibungen und sogar ein Wanddurchbruch für ein neues Fenster angefallen.
Kann man diese Kosten auch den Fenstern zurechnen und nach § 35 c fördern lassen? Ohne diese Maßnahmen wäre es nicht möglich gewesen, die Fenster einzubauen. Wie streng legt das Finanzamt die Regeln aus, gibt es dafür eine Daumenregel oder zusätzliche Beispiele, was konkret akzeptiert wurde/wird?
Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter etwa der Ausbau und der Abriss, das Versetzen der Fenster, Arbeiten an der Laibung und der Einbau neuer Rollos. Nicht förderbar ist hingegen das Nachrüsten der Fußbodenheizung. Diese können Sie unter dem Schwerpunkt "Heizungsoptimierung" auch mit dem Steuerbonus steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie auch einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen. Im Beitrag "Förderung für die Optimierung der Heizung - Zuschuss vom BAFA" zeigen wir die wichtigsten Voraussetzungen auf.
Einen Überblick über die förderbaren Maßnahmen beim Steuerbonus für die Sanierung gibt die oberste Finanzbehörde in den Einzelfragen zu § 35c EStG. Weitere Informationen geben wir im Beitrag "Steuerbonus für die Sanierung - das müssen Eigentümer wissen".