Bezüglich des Steuerbonus hätte ich eine Frage: Wenn ich 2026 eine Fußbodenheizung einbaue, die neue Gasheizung ebenfalls von 2026 ist, kann ich die Fußbodenheizung auch im Jahr 2028 absetzen oder muss die Abrechnung sich zwingend auf das Einbaujahr beziehen und „verfällt“ quasi ab 2027?
Den Steuerbonus zur Optimierung der Heizung bekommen Sie nur, wenn die Heizung älter als zwei Jahre ist (siehe Anlage 8 ESanMV). Erfüllen Sie diese Voraussetzung, können Sie den Steuerbonus erstmals für das Jahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme geltend machen. Möglich ist es, in den ersten beiden Jahren je 7 Prozent und im dritten Jahr nach Abschluss der Maßnahme 6 Prozent der Kosten steuerlich geltend zu machen. Nachlesen können Sie das in § 35 c des Einkommensteuergesetzes.
Weitere Informationen zum Thema geben wir im Beitrag "Steuerbonus für die Sanierung - das müssen Eigentümer wissen" sowie im Beitrag "Förderung für die Optimierung der Heizung - Zuschuss vom BAFA".