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Expertenrat

Welche U-Werte sind bei dem Ausbau eines Nichtwohngebäudes zum Wohnhaus einzuhalten?

Frage von Elvira G. am 10.04.2025 

Ich plane den Umbau eines ehemals beheizten Nichtwohngebäudes (z. B. ehemals Praxisnutzung) zu einem reinen Wohngebäude. Dabei sollen u. a. folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- Dämmung der obersten Geschossdecke
- Austausch der Fenster gegen 3-fach-verglaste Modelle
- Anbau von Balkonen (Fensterbrüstungen werden entfernt)
- Umnutzung des Kellers (beheizt) zu einer vollwertigen Wohnung

Nun zu meinen Fragen:
Gibt es besondere Anforderungen an die U-Werte? Nach § 48 GEG sollen bei Änderungen die U-Werte gemäß Anlage 7 eingehalten werden.
Inwiefern greift hier die 10-Prozent-Regel? Zählt z. B. das Entfernen von Fensterbrüstungen für Balkone als Flächenänderung an der Außenwand?

Muss bei der Umnutzung des Kellers die Kellerwand zum Erdreich den U-Wert von 0,30 W/(m²·K) erfüllen, und die zur Außenluft ggf. 0,24 W/(m²·K)? Wenn durch diese Maßnahmen mehr als 10 % der Außenwandfläche verändert werden – muss dann die komplette Fassade (auch im EG und OG) an die Anforderungen (U = 0,24 W/(m²·K)) angepasst werden?

Was gilt für die Bodenplatte, wenn die neue Kellerwohnung beheizt ist: Muss die Bodenplatte gemäß Anlage 7 auf U = 0,50 W/(m²·K) (Nummer 6c Anlage 7) saniert werden, oder sind die Werte von Nummer 6a (0,30 W/(m²·K)) maßgeblich? Zusatzfrage: Gibt es weitere Anforderungen, wenn im Zuge der Maßnahme zusätzlich eine Aufstockung vorgenommen wird?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie Bekleidungen sowie Verschalungen auf der Außenseite aufbringen oder an einer bestehenden Wand den Putz abschlagen und neu aufbringen, müssen Sie die U-Werte aus Anlage 7 GEG einhalten. Bei dem Anbau von Balkonen reißen Sie die Brüstungen sehr wahrscheinlich ab, um sie anschließend durch Fenster/Fenstertüren zu ersetzen. In diesem Fall sind die GEG-Anforderungen an neue Fenster einzuhalten, da Sie die Wand im betroffenen Bereich nicht neu aufbauen.

Im Keller ist es ähnlich. Die U-Werte aus Anlage 7 gelten auch hier nur dann, wenn Sie eine der auslösenden Maßnahmen durchführen. Dazu gehören Arbeiten, wie das Abreißen und der Neuaufbau von Wänden sowie das Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen, Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen. Für Böden greifen die U-Wert-Anforderungen, wenn Sie den Fußbodenaufbau auf der warmen Seite erneuern oder komplett neu aufbauen. Im zuletzt genannten Fall ist ein U-Wert von 0,5 W/m²K einzuhalten. Bei Arbeiten an Wänden gilt hingegen ein U-Wert von 0,30 W/m²K.

Grundsätzlich betreffen die Anforderungen nur die geänderten Bauteilflächen. Ein Beispiel: Verändern Sie mehr als 10 Prozent der Fassade, müssen Sie die GEG-Vorgaben nur im geänderten Bereich einhalten und nicht die gesamte Fassade entsprechend dämmen. Zudem gibt es zahlreiche Ausnahmen von den Vorgaben aus Anlage 7 GEG. Diese greifen zum Beispiel dann, wenn das Gebäude bzw. das Bauteil bereits einen gewissen energetischen Standard aufweist oder dann, wenn die Dämmung in der erforderlichen Stärke technisch nicht möglich ist. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die bloße Umnutzung noch nicht zum Einhalten der U-Werte verpflichtet. Das ist nur dann erforderlich, wenn Sie die in Anlage 7 aufgeführten Maßnahmen umsetzen.


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