Frage von Peter S. am 16.04.2025 Ich beziehe seit einigen Jahren Ihren Newsletter. In der Ausgabe Febr. 2025 haben Sie auf den §22 EnFG für Wärmepumpen hingewiesen. Mein Netzversorger verweist mich darauf, dass das nur für Selbstständige gilt. Ich bin eine Privatperson mit Wärmepumpe. Was stimmt?
Antwort von ENERGIE-FACHBERATER
Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden.
- Der Betreiber ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen den Betreiber.
Dass Sie selbstständig sein müssen, um die Umlage reduzieren zu können, ist keine Voraussetzung laut § 22 EnFG. Die Möglichkeit, die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 Cent/kWh zu reduzieren, gilt damit nicht nur für Selbstständige, sondern für alle Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen – also auch für Privatpersonen und Unternehmen.
Möchten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, gehen Sie wie folgt vor:
- Kontaktaufnahme mit dem Stromanbieter: Informieren Sie Ihren Stromlieferanten darüber, dass Sie die Voraussetzungen für die Umlagenbefreiung erfüllen. Viele Anbieter stellen dafür spezielle Formulare zur Verfügung. Falls nicht, kann ein Musterschreiben des Bundesverbands Wärmepumpe verwendet werden.
- Fristgerechte Meldung: Für eine rückwirkende Befreiung im Jahr 2024 muss die Meldung bis zum 28. Februar 2025 beim Stromanbieter eingehen. Bei verspäteter Meldung bis zum 31. März 2025 reduziert sich der Anspruch um 20 %. Nach diesem Datum ist keine Rückerstattung mehr möglich. Sie können die Umlagen aber für die Zukunft senken lassen.
- Weiterleitung durch den Stromanbieter: Der Stromanbieter leitet Ihre Meldung an den zuständigen Netzbetreiber weiter, der die Umlagenbefreiung prüft und gegebenenfalls umsetzt.
Bitte beachten Sie: Obwohl § 22 EnFG seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, steht die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission noch aus. Die Befreiung wird erst wirksam, wenn diese Genehmigung erteilt wurde.