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Expertenrat

Müssen für alle geplanten Maßnahmen Verträge mit aufschiebender oder auslösender Bedingung vorhanden sein?

Frage von Steffen B. am 17.09.2024 

Wir möchten für einen Kunden eine Fördermaßnahme (Austausch Fenster) beim BAFA beantragen. Die neue Regelung besagt ja seit diesem Jahr, dass ein Leistungs- und Liefervertrag mit dem Handwerker mit aufschiebender/auflösender Bedingung abgeschlossen werden muss. Dies ist auch erfolgt.

Wie ist es nun bei Umfeldmaßnahmen wie z.B. Maler, der seine Arbeit jetzt noch nicht einschätzen kann. Kann dieser Vertrag auch im Nachgang der Antragsstellung geschlossen werden?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Ja, das ist möglich. Sie benötigen nur einen Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung für die Sanierung. Alle anderen können Sie auch später vergeben. Das BMWK schreibt dazu in den FAQ zur BEG-Förderung unter Punkt A.23: "Es ist nicht notwendig, mehrere Lieferungs- oder Leistungsverträge vorab zu vereinbaren. Es genügt, einen Vertrag für energetische Sanierungsmaßnahmen (Haupt- oder Nebengewerk) mit einem Fachunternehmen vorab unter auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage zu schließen. D.h., falls Verträge für mehrere Gewerke geplant sind, ist es nicht notwendig, mehrere (oder alle) Lieferungs- oder Leistungsverträge nach o.g. Anforderungen vorab zu vereinbaren."

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