In Ihrem Beitrag vom 18.01.23 schreiben Sie, dass der 65 % Nachweis durch den Bezug auf 65 % Wärmepumpenlast bezogen auf die Heizlast nachgewiesen wird. Im Beitrag vom 07.03.23 wird wohl der Ansatz korrigiert, auf 30 % der Heizlast (mit der Annahme, dass dieser Lastanteil 65 % des Jahresenergiebedarfs deckt.) An anderer Stelle wird darauf hingewiesen, dass der Lastanteil auf A2/W35 bezogen wird. Kann der 65 % Anteil auch mittels GEG 2023 Berechnung nachgewiesen werden?
Die Herangehensweise hängt hier von der Art der Heizung ab. Eine Wärmepumpe gilt grundsätzlich als Erneuerbare-Energien-Anlage (§ 71 c GEG), weshalb bei einer monovalenten Lösung kein separater Nachweis nötig ist. Entscheiden Sie sich für eine Hybridheizung aus Gas- oder Ölbrennwertanlage und Wärmepumpe, muss letztere 30 Prozent der Heizlast decken, um die Anforderung zu erfüllen. Relevant ist der Anteil an der Heizlast beim Teillastpunkt "A" der DIN EN 14825, also bei einer Außentemperatur von - 7 °C (§ 71h GEG). Die Angabe ist in den entsprechenden Produktunterlagen zu finden.
Ist ein Nachweis erforderlich, muss dieser auf Grundlage einer Berechnung nach DIN V 18599: 2018-09 durch eine berechtigte Person geführt werden (§ 71 GEG). Die Hinweise auf Paragrafen im Gebäudeenergiegesetz beziehen sich auf den GEG-Referentenentwurf vom 03.04.2023.