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01.01.2021
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Das schreiben EnEV / GEG 2020 für Fenster und Dachfenster vor

Gesetzliche Vorgaben greifen beim Fenster- und Scheibentausch

Der Austausch alter Fenster ist eine beliebte Sanierungsmaßnahme bei Hausbesitzern. Wichtig beim Fenstertausch: Die neuen Fenster und Dachfenster müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen! Diese gelten sowohl bei Erneuerung kompletter Fenster als auch bei Erneuerung der Scheiben. Das schreiben Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) für neue Fenster vor.

Baumblüten spiegeln sich in neuen Fenstern
Wer die alten Fenster oder Dachfenster gegen neue tauscht, muss die Vorgaben von EnEV / GEG einhaltenFoto: energie-fachberater.de

Hinweis zur geltenden Gesetzesgrundlage:
Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 1.11.2020 begonnen wurden, ist das GEG die Grundlage.

Sanierungsarbeiten die schon vorher begonnen wurden, werden noch auf Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) durchgeführt. Die Mindestanforderungen an die Sanierung sind in beiden Gesetzen gleich.


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Gesetzlich vorgeschriebe U-Werte für Fenster und Dachfenster
EnEV und GEG schreiben für neue Fenster einen U-Wert von höchstens 1,3 (W/m²K) vor. Für neue Dachfenster gilt ein maximaler U-Wert von 1,4 (W/m²K). Der U-Wert oder auch Wärmedurchgangskoeffizient ist ein praktisches Maß für die Wärmedurchlässigkeit eines Bauteils. Je niedriger der U-Wert, umso geringer auch die Wärmeverluste.

Vorgaben von EnEV und GEG bei Erneuerung der Fensterscheiben
Alternative zum Fenstertausch ist der Austausch der Fensterscheiben. Doch auch hier greifen die gesetzlichen Vorgaben: Ein U-Wert von maximal 1,1 (W/m²K) ist für die Verglasung vorgegeben. Ausnahmen gibt es beim Scheibentausch, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet oder die Glasdicke aus technischen Gründen begrenzt ist. Ebenso gelten andere Vorgaben für Maßnahmen an Kasten- oder Verbundfenstern.

Wichtiger Hinweis: Diese gesetzlichen Vorgaben reichen nicht aus, um die technischen Mindestanforderungen für die Förderung zu erfüllen! Gefördert werden Fenster mit einem maximalen U-Wert von 0,95 W/m²K (für Dachfenster 1,0 W/m²K).


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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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