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26.03.2021

Ein Pool im eigenen Garten - bei Planung Baurecht beachten

Bebauungsplan und Landesbaurecht geben den Rahmen vor

Direkt vor der Haustür ins erfrischende Nass springen – das ist für viele im Sommer ein verlockender Gedanke. Immer mehr Eigentümer:innen wünschen sich deshalb einen Pool im Garten. Aber Achtung: Je nach Größe und Bauweise ist für den Pool eine Baugenehmigung erforderlich - vor dem Bau also erstmal einen Blick in das Landesbaurecht werfen!

Junge Frau und Garten-Pool
Wer träumt nicht von einem eigenen Pool im Garten? Damit der Traum Realität werden kann, ist ein Blick auf die rechtlichen Vorgaben wichtigFoto: icsilviu auf Pixabay

Viele Bundesländer folgen in Sachen Swimming-Pool der Musterbauordnung. Danach sind zum Beispiel Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter im Garten für private Freizeit-Nutzung genehmigungsfrei, wenn sie im Siedlungsgebiet und nicht in einem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen (§ 61 Nr. 10 a) MBO). Anders sieht es aus, wenn der Pool fest überdacht und von (Glas)wänden umfasst sein soll: Dann handelt es sich nämlich um ein Gebäude, das genehmigungspflichtig sein kann. Wird so ein Pool an das bestehende Haus angebaut, ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich.

Auch Vorgaben zum Pool-Bau im Bebauungsplan beachten
Unabhängig von der Genehmigungspflichtigkeit müssen beim Pool-Bau alle bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kann zum Beispiel sein, dass der Bebauungsplan Vorgaben macht. Wenn dort Nebenanlagen nicht zulässig sind, ist auch ein einfaches Becken planungsrechtlich untersagt. Es gibt sogar Bebauungspläne, die Swimming-Pools explizit verbieten.

Viele Vorschriften, wenn Pool als Gebäude errichtet wird
Wenn der Pool als Gebäude errichtet werden soll (also umgeben von Wänden), greifen alle entsprechenden Vorschriften: Zu beachten sind unter anderem Abstandsflächen, gegebenenfalls Baulinien, Baufenster sowie die maximale bauliche Nutzung des Grundstücks, die vielleicht mit dem existierenden Haus schon fast erschöpft ist. Am Ende muss ein Swimming-Pool als Nebenanlage dem Haus untergeordnet sein, und zwar auch räumlich-gegenständlich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2004 entschieden (Az. 4 C 10.3). Ist das Schwimmbecken danach nicht mehr untergeordnet im Sinne der Baunutzungsverordnung, hat auch der Nachbar ein Abwehrrecht, das er klageweise durchsetzen kann. Wenn das Amt nicht selbst via Internet auf gut sichtbare Pools stößt, dann meldet sich vielleicht ein geräuschempfindlicher Nachbar später und macht das Amt aufmerksam. Damit es soweit nicht kommt, sollten frühzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen vor Ort ermittelt werden.

Eigenleistung beim Pool-Bau im Garten
Wer in seinem Garten einen größeren Swimming-Pool einbauen will, kann einen Teil der Arbeiten in Eigenleistung erbringen. Empfehlenswert ist dabei eine Anleitung durch die Fachfirma, die den Einbau vornimmt. Dann können Eigentümer:innen zum Beispiel das Ausschachten übernehmen. Wichtig dabei: Damit kein Erdreich nachrutscht und sich der Boden in der Umgebung absenkt, sind seitliche Stabilisierungen oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich. Sie dienen auch der Arbeitssicherheit. Familienangehörige und Freunde, die mit anpacken, müssen außerdem bei der Berufsgenossenschaft Bau unfallversichert werden. Die Bauherren selbst, deren Ehepartner oder nur sporadisch Gefälligkeiten Leistende sowie Freunde, die in Bereichen helfen, in denen sie selbstständig als Profis arbeiten, sind nicht über die BG versicherbar. Für sie sollte zusätzlich über eine private Bauhelferversicherung nachgedacht werden.

 
 
 
Quelle: Verband privater Bauherren (VPB)
 
 

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