Wie wird der CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter abgerechnet?
Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung?
Die CO2-Kosten können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird, aufgeteilt werden. Ausnahme sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von Vermieter:innen selbst bewohnt wird. In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen. Gesetzliche Grundlage ist übrigens das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG).
Was ist der genaue Abrechnungszeitraum für den CO2-Preis?
Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen.
Welche Angaben werden für die Aufteilung des CO2-Preises benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen: Dazu gehören die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh). Zusätzlich wird noch die jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden kann.
Wie wird der Kostenanteil beim CO2-Preis berechnet?
Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-Kosten aus dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben werden.
Und so wird gerechnet:
Bei einer Zentralheizung müssen Vermieter:innen die CO2-Kostenanteile ausrechnen und den Mieteranteil mit der Heizkosten-Abrechnung zurückgeben.
Diese 10 Stufen gelten für die Berechnung der Aufteilung:
Gibt es Sonderfälle oder Ausnahmen bei der Kostenberechnung?
Wird in einer Mietwohnung der Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser genutzt, sondern beispielsweise Erdgas auch für das Kochen, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert werden.
Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden.
Auch im Fall einer kommunalen Benutzungspflicht von Fernwärme muss der Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden.
Liegt sogar beides vor (Denkmalschutz + Benutzungspflicht), können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.
Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter:innen müssen den Mieter-Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen.
Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
Antwort lesen »Nachträglich lassen sich die genehmigten Kosten leider nicht mehr nach oben korrigieren. Sind diese nicht Bestandteil der Förderung, können ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, den alten Wechselrichter zu behalten. Technisch und wirtschaftlich lohnt sich das allerdings oft nicht. Zum ...
Antwort lesen »Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich. Denn diese hängt immer vom Einsatzbereich bzw. von der Aufgabe ab. So ...
Antwort lesen »Für den Anschluss von außenstehenden Wärmepumpen an die Hausanlage bieten sich spezielle Wärmepumpenrohre an. Dabei handelt es sich um ein ...
Antwort lesen »Sie können den bestehenden Antrag stornieren, müssen bei der Neubeantragung dann allerdings eine Sperrfrist von 6 Monaten einhalten. Das ...
Antwort lesen »Die Förderung ist nicht übertragbar – der Antragsteller lässt sich damit nicht ändern. Sie müssten den bestehenden Antrag stornieren. Der ...
Antwort lesen »Jein. Grundsätzlich stellen Sie einen Antrag auf Förderung für den Anschluss an ein Wärmenetz für die gesamte Eigentümergemeinschaft. ...
Antwort lesen »In Ihrem Fall ist der Grenzwert aller Voraussicht nach an jedem Bauteil einzuhalten. Eine Ausnahme, bei der das flächengewichtete Mittel ...
Antwort lesen »Die Erdwärmepumpe ist eine effiziente Heizung, da sie ganzjährig auf ein hohes Quell-Temperaturniveau zugreifen kann. Sie verbraucht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Förderung ohne Sperrfrist neu beantragen, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem Bewilligungszeitraum ...
Antwort lesen »Da die Firma Tyczka Eigentümerin der Tankanlage ist, kann sie auch die Herausgabe bzw. die Demontage verlangen, wenn der Vertrag ausläuft. ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie 35 Prozent Wärmepumpen-Förderung auf die gesamten Kosten (15.155 Euro für Basis-Förderung und ...
Antwort lesen »Den Anteil bekommen Sie auf die gesamten Kosten. Dabei beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung zusammen mit dem Wärmepumpen- bzw. ...
Antwort lesen »Das ist soweit korrekt. Wichtig ist, dass die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht ...
Antwort lesen »Das ist korrekt. Theoretisch könnte auch der Heizungsbauer BzA und BnD für den Heizungstausch erstellen. Die Erweiterung "Denkmal" ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrem Energieberater. Wichtig ist, dass der Förder- und Einreichungszeitraum (in der ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der Klimaanlage als Förderung der Wärmepumpe bei der KfW beantragen. Dazu benötigen Sie keinen Energieberater. ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Fußbodenheizung bekommen Sie im Zuge einer Heizungsoptimierung. Gefördert wird dabei die Optimierung von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderangebote zu kombinieren. Sie müssen dann aber darauf achten, dass sich die Kosten nicht ...
Antwort lesen »Nach Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie ist eine Kombination der Förderangebote leider ausgeschlossen. Konkret heißt es dort: "Ebenso ist eine ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort