Da die L-Gas-Vorräte (Low caloric gas bzw. Low-low caloric gas) in Deutschland und den Niederlanden zur Neige gehen, werden diese Gasnetze schrittweise bis 2030 auf H-Gas (High caloric gas) umgestellt. Um auch nach der Gas-Umstellung den gewünschten Wärme- und Warmwasserkomfort zu gewährleisten, müssen Gasheizungen in den betroffenen Regionen durch den Energieversorger technisch angepasst werden. Das ist für Eigentümer:innen aber nicht mit Kosten verbunden. Betroffen sind die Bundesländer Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie Teile von Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen.
Wie läuft die Gas-Umstellung ab?
Der örtliche Gasnetzbetreiber teilt rechtzeitig mit, wenn die jeweilige Gemeinde bzw. der Stadtteil umgestellt wird. Die Umstellung auf H-Gas erfolgt insgesamt bis 2030. Umgestellt werden müssen übrigens nicht nur Heizungen, sondern auch Boiler und Herde.
Brauche ich wegen der Gas-Umstellung eine neue Gasheizung?
In den meisten Fällen müssen bestehende Gasheizungen nur umgestellt werden. Oftmals soll ein neuer Düsensatz ausreichen. Die Hersteller können diese Umstellteile und Umstellinformationen oft auch für ältere Gasheizungen liefern. Diese Umrüstung soll für Eigentümer:innen kostenfrei sein. Neuere Gasheizungen lassen sich sogar mit wenigen Handgriffen umrüsten. In Einzelfällen müssen Gasgeräte, die nicht mehr angepasst werden können, ausgetauscht werden. Das wird vor allem sehr alte Gasheizungen betreffen, die seit 25 Jahren und länger in Betrieb sind. Bei ihnen ist eine Nachrüstung nicht mehr sinnvoll. Für bestimmte Geräte sind dann Zuschüsse möglich.
Die Bundesnetzagentur hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gas-Umstellung zusammengestellt. Sie bietet dort auch eine Service-Broschüre mit den wichtigsten Informationen zum Download an.
Zunächst ist der Zustand der bestehenden Dämmebene zu prüfen. Denn die Nut-Feder-Decke ist nicht als Dampfbremse geeignet. Sie lässt ...
Antwort lesen »Möchten Sie einen Zuschuss zur Förderung der neuen Haustür beantragen, benötigen Sie einen Energieberater. Dieser muss die technische ...
Antwort lesen »Relevant ist das Alter des Wärmeerzeugers. Bei einer Gas-Brennwerttherme gilt dabei ein Mindestalter von 20 Jahren (Ausnahme ...
Antwort lesen »Erhöhte Anforderungen an die Ableitung sind nach § 19 1. BImSchV auch bei einer wesentlichen Änderung der Feuerstätte einzuhalten. Nach ...
Antwort lesen »Experten empfehlen die Nachgenehmigung im Allgemeinen, auch um versicherungstechnisch auf der sicheren Seite zu sein. Die Herausforderung ...
Antwort lesen »Das ist problemlos möglich. Wichtig ist allerdings, dass Sie den Rahmen förderbarer Kosten nicht überschreiten. Im Einfamilienhaus liegt ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie den Klimageschwindigkeits-Bonus zur Heizungsförderung leider nicht. Voraussetzung ist hier, dass eine ...
Antwort lesen »Seit 2024 beantragen Sie die Förderung für eine neue Heizung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Dafür benötigen Sie eine ...
Antwort lesen »Wenn die Maßnahme abgeschlossen, abgerechnet und die Förderung ausgezahlt wurde, sollte das so funktionieren. Denn dann haben Sie die ...
Antwort lesen »In dem beschriebenen Fall können Sie den Steuerbonus für die Sanierung nach § 35 c EStG nutzen. Ausreichend ist, wenn Sie die Immobilie zur ...
Antwort lesen »Entsteht allein im Aus-/Aufbau eine neue Wohneinheit, lässt sich diese nur als Neubau fördern. Infrage kommt dabei die ...
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Antwort lesen »Ja, bekommen Sie Fördermittel für die neue Heizung, können Sie bei den Kosten auch den Austausch bestehender Heizflächen mit anrechnen. ...
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Antwort lesen »In diesem Fall beantragen Sie einmal die Förderung zur Errichtung eines Gebäudenetzes. Hier fallen alle Kosten für die Wärmeerzeugung und ...
Antwort lesen »Das lässt sich nicht genau berechnen. Zum einen ist nicht bekannt, wie viel Sauerstoff tatsächlich durch die Rohre in das System gelangt. ...
Antwort lesen »In diesem Fall beantragen Sie die Förderung der Heizung für ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten. Möglich ist es dabei, ...
Antwort lesen »Haben Sie einen Antrag storniert und beantragen Fördermittel für die identische Maßnahme erneut, gilt eine Sperrfrist von 6 Monaten. ...
Antwort lesen »Grundsätzlich benötigen Sie einen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung. Möglich ist es also auch, einen Vertrag über ...
Antwort lesen »In diesem Fall macht die KfW leider keine Ausnahme. Den Einkommens- sowie den Geschwindigkeitsbonus können Sie nur als selbst nutzender ...
Antwort lesen »Entscheidend ist immer das Datum des Antrags. Möchten Sie von der alten zur neuen Förderung wechseln, müssen Sie den bestehenden Antrag ...
Antwort lesen »Hier sind alle beschriebenen Maßnahmen förderbar. Einen Überblick finden Sie im Infoblatt zu förderbaren Maßnahmen und Leistungen. Im ...
Antwort lesen »Als Eigentümer haben Sie mehrere Fördermöglichkeiten. Variante 1: Sie nutzen BEG-EM-Mittel für die Förderung von Einzelmaßnahmen. Diese ...
Antwort lesen »Ein Angebot muss in aller Regel nicht eingereicht werden. Gefordert ist ein Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung. Eine ...
Antwort lesen »Heizlüfter und mobile Gasheizer gelten unserer Auffassung nach nicht als Heizgeräte. Handelt es sich um fest installierte Elektroheizkörper ...
Antwort lesen »Hier können Sie auch einen anderen Energieberater beauftragen. Wichtig ist, dass dieser die Arbeiten nachvollziehen oder nachprüfen kann, ...
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Antwort lesen »Für Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung bekommen Sie Fördermittel nur dann, wenn Sie in den Geltungsbereich des GEG fallen. Dazu müssen ...
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