Update 10.4.2026: Mit der EnWG-Novelle soll endlich auch die Kostenfrage bei der Stilllegung von Gasanschlüssen abschließend geklärt werden. Nach dem vorliegenden Kabinettsentwurf wird in §18 EnWG dieser Satz eingefügt: "Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu verlangen."
In der dazugehören Erläuterung des Wirtschaftsministeriums heißt es: Die Ergänzung dient der notwendigen Klärung von Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Kostentragung von Anschlussstilllegungen im Niederdruck im Kontext der Herausforderungen der Transformation der Gasnetze. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung ist nicht berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses im Niederdruck zu verlangen. Der Begriff der dauerhaften Außerbetriebnahme meint die Stilllegung. Im Falle einer vorläufigen Außerbetriebnahme darf auch die Erstattung der weiterhin anfallenden Betriebskosten nicht verlangt werden.
--> Gut zu wissen: Tritt diese Regelung wie geplant in Kraft, müssen Eigentümer, die ihren Gasanschluss stilllegen lassen, künftig dafür nicht mehr bezahlen. Kunden, die aktuell eine entsprechende Rechnung von ihrem Gasversorger erhalten oder in der Vergangenheit bezahlt haben, sollten Widerspruch einlegen beziehungsweise die Kosten zurückfordern. Musterschreiben dafür haben wir im Update vom 21.1.2026 verlinkt.
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Update 21.01.2026: Ob Eigentümer die Kosten für die Stilllegung ihres Gasanschlusses wirklich tragen müssen - darüber ist das letzte Wort noch nicht gesprochen! Denn aktuell beschäftigen sich die Gerichte mit diesen Kosten. Das OLG Oldenburg hatte im Dezember 2025 geurteilt, dass die bei einer Stilllegung entstehenden Kosten nicht an die Verbraucher weitergegeben werden dürfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, EWE NETZ hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Damit könnte das Thema demnächst an höchster Stelle entschieden werden.
Verbraucherportal rät zu Widerspruch und Rückforderung
Das Verbraucherportal Finanztip rät Eigentümern, die Kosten nicht hinzunehmen:
--> Wichtig zu wissen: Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden!
Aktuelle Kostenauswertung für die Stilllegung des Gasanschlusses
Finanztip hat bei den 30 größten Netzbetreibern bundesweit angefragt, ob und in welcher Höhe sie Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau eines Gasanschlusses in Rechnung stellen und auf welcher rechtlichen Grundlage die Entgelte beruhen. 16 Unternehmen haben die gesetzte Antwortfrist eingehalten, acht haben pauschale Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau bestätigt. Die Netze BW GmbH etwa veranschlagt 2.285 Euro netto, die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg 1.487 Euro netto, während Mainova nur 100 bis 200 Euro netto berechnet. Die acht entsprechenden Netzbetreiber sind insgesamt für knapp drei Millionen Gasanschlüsse zuständig.
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ursprüngliche News vom 24.3.2025
Erkundigen sich Verbraucher:innen bei ihren Gasnetzbetreibern über eine Stilllegung ihres Anschlusses, werden ihnen teilweise hohe dreistellige oder sogar vierstellige Kosten angegeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat alle 115 Gasverteilnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen befragt, um sich ein Bild über die Marktlage zu machen. Insgesamt 37 Unternehmen, also etwa ein Drittel, haben geantwortet.
Kosten für Stilllegung und Rückbau des Gasanschlusses sehr unterschiedlich
Eine Stilllegung ist bei zwei Dritteln der Netzbetreiber, die geantwortet haben, kostenfrei. Aber bei einem Drittel kostet sie durchschnittlich 930 Euro. Beim Rückbau des Gasanschlusses sieht es ähnlich aus, nur dass die durchschnittlichen Kosten mit 1.750 Euro in etwa doppelt so hoch sind. Ein Netzbetreiber veranschlagt für den Rückbau sogar Kosten in Höhe von 3.000 bis 6.000 Euro.
Auch werden die Kosten nicht einheitlich in Rechnung gestellt: Einige Netzbetreiber geben die Kosten an den Gasanschlussnutzer weiter, andere legen sie auf die Allgemeinheit der Gaskund:innen um. Eine dritte Gruppe stellt einen Teil der Kosten individuell in Rechnung, der Rest wird auf alle Netzkund:innen umgelegt.
Stilllegung oder Rückbau?
Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass die Gasverteilnetzbetreiber den Rückbau nicht mehr benötigter Gasanschlüsse sehr unterschiedlich organisieren. Auch bei der Frage, ob Stilllegung oder Rückbau des Gasanschlusses die geeignete Option ist, sind sich die Netzbetreiber nicht einig. Mehrere sprechen sich aufgrund von Sicherheitsbedenken und weiter anfallenden Wartungskosten für den Rückbau aus. Andere Netzbetreiber sehen dagegen kein Sicherheitsrisiko bei der für Verbraucher:innen kostengünstigeren Stilllegung.
--> Wichtig zu wissen: Wer sich rechtzeitig über die Kosten für Stilllegung oder Rückbau des Gasanschlusses informiert, kann diese auch bei der Förderung der neuen Heizung angeben. Deinstallation, Ausbau und Entsorgung von Altanlagen sind im Rahmen der Heizungsförderung als Umfeldmaßnahme förderfähig.
Sie bekommen Fördermittel für den Austausch der Fenster über das BAFA. Voraussetzung ist, dass die neuen Fenster einen U-Wert von 0,95 ...
Antwort lesen »Wenn Ihr Sohn als Eigentümer im Haus mit erstem oder alleinigem Wohnsitz gemeldet ist, kann er auch den Einkommens- und den ...
Antwort lesen »In § 51 GEG heißt es in Bezug auf Wohngebäude: "Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf ...
Antwort lesen »Gehen Sie wie geplant vor, können Sie die Angebote leider nicht kombinieren. Denn die EE-Klasse entspricht einer Förderung der Heizung. ...
Antwort lesen »Ja, als eingetragene Eigentümerin bekommt sie die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent und den Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent. ...
Antwort lesen »Wenn Ihr Haus baurechtlich zwei Wohneinheiten hat, müssen Sie auch die Förderung der Heizung entsprechend beantragen. Das wirkt sich wie ...
Antwort lesen »Nach den FAQ zur BEG-Förderung sind relevante Haushaltsmitglieder, alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- ...
Antwort lesen »In dieser Einbausituation wird es schwer werden, Wärmepumpen mit R32 als Kältemittel zu finden. Hintergrund ist die F-Gase-Verordnung, die ...
Antwort lesen »Hier ist eine pauschale Antwort leider nicht möglich. Grundsätzlich sind Umfeldmaßnahmen förderbar, wenn sie im Zuge einer förderbaren ...
Antwort lesen »In der Regel ist das nicht erforderlich. Das GEG schreibt die Dämmung vor, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe (zum ...
Antwort lesen »Beantragen Sie Fördermittel für die Wärmepumpe, können Sie einen Zuschuss für drei Wohneinheiten beantragen. Dabei lassen sich Kosten von ...
Antwort lesen »Fördermittel für eine neue Heizung können nur Eigentümer eines Gebäudes beantragen. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Variante 1 - Die GmbH ...
Antwort lesen »In diesem Fall gelten die Vorgaben des GEG nicht und Sie müssen nicht dämmen. Die Dämmpflicht greift nur dann, wenn Sie Maßnahmen an den ...
Antwort lesen »Ja, auch in diesem Fall bekommen Sie Fördermittel für die neue Heizung. Wichtig ist, dass die neue Anlage den Vorgaben des Fördergebers ...
Antwort lesen »Für den Austausch des Wärmeerzeugers in einem bestehenden Gebäudenetz ist der Umbau eines Gebäudenetzes zu beantragen. Den Antrag richten ...
Antwort lesen »Das ist möglich, wenn Sie die Maßnahmen eindeutig trennen. Beantragen Sie 2026 zum Beispiel Fördermittel für den Fenstertausch im EG und ...
Antwort lesen »In vielen Fällen ist das möglich, da durch den Wegfall der Gasheizung die Grundlage der Belieferung entfällt. Eine pauschale Antwort können ...
Antwort lesen »Die Einblasdämmung am Mansarddach kann eine gute Lösung sein, um die Energieeffizienz und den Wärmeschutz zu verbessern. Wichtig ist aber ...
Antwort lesen »Das ist korrekt. Sie müssen einen geförderten iSFP in Auftrag geben. Auf dieser Basis können Sie dann den iSFP-Bonus bei der ...
Antwort lesen »Ja, das ist so möglich. Für den BAFA-Zuschuss werden die förderfähigen Kosten natürlich gekürzt, aber für den KfW-Ergänzungskredit ist es ...
Antwort lesen »Mit der Auslegung einer Wärmepumpe ist ein gewisser Aufwand verbunden. Holen Sie mehrere Angebote ein und lassen die Anlage jedes Mal neu ...
Antwort lesen »In einem nicht beheizten Treppenhaus bekommen Sie keine Förderung für die neue Haustür. Diese erhalten Sie nur, wenn die Haustür Teil der ...
Antwort lesen »Da Sie die Förderung 2023 beantragt haben, gelten die Vorgaben der damals gültigen Richtlinien. In der BEG-EM-Richtlinie von 09. Dezember ...
Antwort lesen »Hier ist nach wie vor kein Energieausweis erforderlich. Nachlesen können Sie das in §79 GEG Abs. 4. Hier heißt es: Auf ein Baudenkmal ist § ...
Antwort lesen »Sinnvoll ist es hier, eine durchgehende Dämmebene zu schaffen. Denn auf diese Weise vermeiden Sie Wärmebrücken und sind bauphysikalisch auf ...
Antwort lesen »Das ist eine besondere Situation, in der üblicherweise nur Speziallösungen zur Anwendung kommen. Ein konventionelles WDVS lässt sich aller ...
Antwort lesen »Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Heizungsoptimierung erst abschließen und danach die Förderung der Wärmepumpe beantragen. ...
Antwort lesen »Das kommt darauf an, welche Maßnahme Sie fördern lassen möchten. Geht es allein um die Förderung der Fassadendämmung, ist das Dach ...
Antwort lesen »Die förderbaren Maßnahmen sind nicht zu 100 Prozent identisch. Für den erstmaligen Einbau der Dachfenster können Sie die steuerliche ...
Antwort lesen »Das ist leider nur dann möglich, wenn Sie verschiedene Anträge für die Maßnahmen gestellt haben. Gibt es nur einen Antrag, müssen Sie ...
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