Update 10.4.2026: Mit der EnWG-Novelle soll endlich auch die Kostenfrage bei der Stilllegung von Gasanschlüssen abschließend geklärt werden. Nach dem vorliegenden Kabinettsentwurf wird in §18 EnWG dieser Satz eingefügt: "Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu verlangen."
In der dazugehören Erläuterung des Wirtschaftsministeriums heißt es: Die Ergänzung dient der notwendigen Klärung von Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Kostentragung von Anschlussstilllegungen im Niederdruck im Kontext der Herausforderungen der Transformation der Gasnetze. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung ist nicht berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses im Niederdruck zu verlangen. Der Begriff der dauerhaften Außerbetriebnahme meint die Stilllegung. Im Falle einer vorläufigen Außerbetriebnahme darf auch die Erstattung der weiterhin anfallenden Betriebskosten nicht verlangt werden.
--> Gut zu wissen: Tritt diese Regelung wie geplant in Kraft, müssen Eigentümer, die ihren Gasanschluss stilllegen lassen, künftig dafür nicht mehr bezahlen. Kunden, die aktuell eine entsprechende Rechnung von ihrem Gasversorger erhalten oder in der Vergangenheit bezahlt haben, sollten Widerspruch einlegen beziehungsweise die Kosten zurückfordern. Musterschreiben dafür haben wir im Update vom 21.1.2026 verlinkt.
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Update 21.01.2026: Ob Eigentümer die Kosten für die Stilllegung ihres Gasanschlusses wirklich tragen müssen - darüber ist das letzte Wort noch nicht gesprochen! Denn aktuell beschäftigen sich die Gerichte mit diesen Kosten. Das OLG Oldenburg hatte im Dezember 2025 geurteilt, dass die bei einer Stilllegung entstehenden Kosten nicht an die Verbraucher weitergegeben werden dürfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, EWE NETZ hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Damit könnte das Thema demnächst an höchster Stelle entschieden werden.
Verbraucherportal rät zu Widerspruch und Rückforderung
Das Verbraucherportal Finanztip rät Eigentümern, die Kosten nicht hinzunehmen:
--> Wichtig zu wissen: Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung verweigern werden!
Aktuelle Kostenauswertung für die Stilllegung des Gasanschlusses
Finanztip hat bei den 30 größten Netzbetreibern bundesweit angefragt, ob und in welcher Höhe sie Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau eines Gasanschlusses in Rechnung stellen und auf welcher rechtlichen Grundlage die Entgelte beruhen. 16 Unternehmen haben die gesetzte Antwortfrist eingehalten, acht haben pauschale Kosten für die Stilllegung oder den Rückbau bestätigt. Die Netze BW GmbH etwa veranschlagt 2.285 Euro netto, die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg 1.487 Euro netto, während Mainova nur 100 bis 200 Euro netto berechnet. Die acht entsprechenden Netzbetreiber sind insgesamt für knapp drei Millionen Gasanschlüsse zuständig.
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ursprüngliche News vom 24.3.2025
Erkundigen sich Verbraucher:innen bei ihren Gasnetzbetreibern über eine Stilllegung ihres Anschlusses, werden ihnen teilweise hohe dreistellige oder sogar vierstellige Kosten angegeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat alle 115 Gasverteilnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen befragt, um sich ein Bild über die Marktlage zu machen. Insgesamt 37 Unternehmen, also etwa ein Drittel, haben geantwortet.
Kosten für Stilllegung und Rückbau des Gasanschlusses sehr unterschiedlich
Eine Stilllegung ist bei zwei Dritteln der Netzbetreiber, die geantwortet haben, kostenfrei. Aber bei einem Drittel kostet sie durchschnittlich 930 Euro. Beim Rückbau des Gasanschlusses sieht es ähnlich aus, nur dass die durchschnittlichen Kosten mit 1.750 Euro in etwa doppelt so hoch sind. Ein Netzbetreiber veranschlagt für den Rückbau sogar Kosten in Höhe von 3.000 bis 6.000 Euro.
Auch werden die Kosten nicht einheitlich in Rechnung gestellt: Einige Netzbetreiber geben die Kosten an den Gasanschlussnutzer weiter, andere legen sie auf die Allgemeinheit der Gaskund:innen um. Eine dritte Gruppe stellt einen Teil der Kosten individuell in Rechnung, der Rest wird auf alle Netzkund:innen umgelegt.
Stilllegung oder Rückbau?
Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass die Gasverteilnetzbetreiber den Rückbau nicht mehr benötigter Gasanschlüsse sehr unterschiedlich organisieren. Auch bei der Frage, ob Stilllegung oder Rückbau des Gasanschlusses die geeignete Option ist, sind sich die Netzbetreiber nicht einig. Mehrere sprechen sich aufgrund von Sicherheitsbedenken und weiter anfallenden Wartungskosten für den Rückbau aus. Andere Netzbetreiber sehen dagegen kein Sicherheitsrisiko bei der für Verbraucher:innen kostengünstigeren Stilllegung.
--> Wichtig zu wissen: Wer sich rechtzeitig über die Kosten für Stilllegung oder Rückbau des Gasanschlusses informiert, kann diese auch bei der Förderung der neuen Heizung angeben. Deinstallation, Ausbau und Entsorgung von Altanlagen sind im Rahmen der Heizungsförderung als Umfeldmaßnahme förderfähig.
Nachträglich lassen sich die genehmigten Kosten leider nicht mehr nach oben korrigieren. Sind diese nicht Bestandteil der Förderung, können ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, den alten Wechselrichter zu behalten. Technisch und wirtschaftlich lohnt sich das allerdings oft nicht. Zum ...
Antwort lesen »Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich. Denn diese hängt immer vom Einsatzbereich bzw. von der Aufgabe ab. So ...
Antwort lesen »Für den Anschluss von außenstehenden Wärmepumpen an die Hausanlage bieten sich spezielle Wärmepumpenrohre an. Dabei handelt es sich um ein ...
Antwort lesen »Sie können den bestehenden Antrag stornieren, müssen bei der Neubeantragung dann allerdings eine Sperrfrist von 6 Monaten einhalten. Das ...
Antwort lesen »Die Förderung ist nicht übertragbar – der Antragsteller lässt sich damit nicht ändern. Sie müssten den bestehenden Antrag stornieren. Der ...
Antwort lesen »Jein. Grundsätzlich stellen Sie einen Antrag auf Förderung für den Anschluss an ein Wärmenetz für die gesamte Eigentümergemeinschaft. ...
Antwort lesen »In Ihrem Fall ist der Grenzwert aller Voraussicht nach an jedem Bauteil einzuhalten. Eine Ausnahme, bei der das flächengewichtete Mittel ...
Antwort lesen »Die Erdwärmepumpe ist eine effiziente Heizung, da sie ganzjährig auf ein hohes Quell-Temperaturniveau zugreifen kann. Sie verbraucht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Förderung ohne Sperrfrist neu beantragen, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem Bewilligungszeitraum ...
Antwort lesen »Da die Firma Tyczka Eigentümerin der Tankanlage ist, kann sie auch die Herausgabe bzw. die Demontage verlangen, wenn der Vertrag ausläuft. ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie 35 Prozent Wärmepumpen-Förderung auf die gesamten Kosten (15.155 Euro für Basis-Förderung und ...
Antwort lesen »Den Anteil bekommen Sie auf die gesamten Kosten. Dabei beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung zusammen mit dem Wärmepumpen- bzw. ...
Antwort lesen »Das ist soweit korrekt. Wichtig ist, dass die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht ...
Antwort lesen »Das ist korrekt. Theoretisch könnte auch der Heizungsbauer BzA und BnD für den Heizungstausch erstellen. Die Erweiterung "Denkmal" ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrem Energieberater. Wichtig ist, dass der Förder- und Einreichungszeitraum (in der ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der Klimaanlage als Förderung der Wärmepumpe bei der KfW beantragen. Dazu benötigen Sie keinen Energieberater. ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Fußbodenheizung bekommen Sie im Zuge einer Heizungsoptimierung. Gefördert wird dabei die Optimierung von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderangebote zu kombinieren. Sie müssen dann aber darauf achten, dass sich die Kosten nicht ...
Antwort lesen »Nach Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie ist eine Kombination der Förderangebote leider ausgeschlossen. Konkret heißt es dort: "Ebenso ist eine ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
Antwort lesen »Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
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