--> Aktueller Hinweis: Für die vollständige Rückerstattung für das Jahr 2025 müssen Eigentümer den Antrag spätestens bis zum 28. Februar 2026 beim Stromanbieter einreichen!
Für ihren Beitrag zur Energiewende werden Eigentümer beim Wärmepumpenstrom von zwei staatlich festgelegten Umlagen entlastet: Sie können die Rückerstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage beantragen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Welche Fristen gelten für die Rückerstattung der Umlagen bei Wärmepumpenstrom?
Der Antrag muss dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar vorliegen. Da Haushaltskunden im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben, muss in diesem Fall der Stromversorger den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. Deshalb sollten Eigentümer:innen unbedingt darauf achten, ihrem Stromversorger rechtzeitig mit einigen Tagen Puffer vor dem Fristablauf eine Nachricht zu senden!
Auch nach dem 28. Februar ist noch nicht alles zu spät: Bei Meldungen, die nach diesem Datum eingehen, reduzieren sich allerdings die Ansprüche um 20 Prozent (§ 53 Abs. 2 EnFG). Nach dem 31. März besteht allerdings keine Chance mehr auf eine Erstattung (§ 53 Abs. 1 EnFG).
Was sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung?
Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Wärmepumpe über einen separaten Zählpunkt verfügt, der es ermöglicht, den Stromverbrauch im zurückliegenden Jahr genau zu ermitteln.
Wie kann die Rückerstattung beantragt werden?
Die Nachricht an den Stromversorger, in der eine rückwirkende Kostenrückerstattung der KWKG- und Offshore-Umlage nach §22 EnFG für das Jahr 2025 beansprucht wird, muss bis einige Tage vor dem 28. Februar bei diesem eingereicht werden. Viele Stromversorger bieten dafür einen speziellen Meldebogen für Wärmepumpenkunden zur Geltendmachung der Umlagen-Privilegierung nach § 22 EnFG an, der nur ausgefüllt werden muss.
Ein Musteranschreiben stellt auch der Bundesverband Wärmepumpe zum Download zur Verfügung.
Wie hoch ist die Rückerstattung?
Die Höhe der möglichen Rückzahlung hängt vom Stromverbrauch der Wärmepumpe im jeweils zurückliegenden Jahr ab.
--> Wichtig zu wissen: Aktuell ist die Umlagenbefreiung noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission noch fehlt! Eine Entscheidung hierzu wird 2026 erwartet. Eigentümer:innen müssen aber dennoch ihren Antrag stellen, um die Ansprüche zu sichern!
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Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
Antwort lesen »Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
Antwort lesen »Das Alter der Heizung spielt bei der Förderung der neuen Heizung erst einmal keine Rolle. Sie können die Anlage austauschen und ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie keine Zuschuss-Förderung für die neue Heizung. Sie können im selbstgenutzten Haus allerdings den Steuerbonus ...
Antwort lesen »Die steuerliche Förderung kommt nur für selbstgenutzte Gebäude infrage. Sie können diese daher für die Kosten der Heizung im selbst ...
Antwort lesen »Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist die Betonkernaktivierung selbst mit förderbar. Das gilt allerdings nicht für die Sanierung der ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist es tatsächlich so, dass der Fördergeber die anteilig förderbaren Kosten automatisch aus den förderfähigen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
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