--> Aktueller Hinweis: Für die vollständige Rückerstattung für das Jahr 2025 müssen Eigentümer den Antrag spätestens bis zum 28. Februar 2026 beim Stromanbieter einreichen!
Für ihren Beitrag zur Energiewende werden Eigentümer beim Wärmepumpenstrom von zwei staatlich festgelegten Umlagen entlastet: Sie können die Rückerstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage beantragen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Welche Fristen gelten für die Rückerstattung der Umlagen bei Wärmepumpenstrom?
Der Antrag muss dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar vorliegen. Da Haushaltskunden im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben, muss in diesem Fall der Stromversorger den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. Deshalb sollten Eigentümer:innen unbedingt darauf achten, ihrem Stromversorger rechtzeitig mit einigen Tagen Puffer vor dem Fristablauf eine Nachricht zu senden!
Auch nach dem 28. Februar ist noch nicht alles zu spät: Bei Meldungen, die nach diesem Datum eingehen, reduzieren sich allerdings die Ansprüche um 20 Prozent (§ 53 Abs. 2 EnFG). Nach dem 31. März besteht allerdings keine Chance mehr auf eine Erstattung (§ 53 Abs. 1 EnFG).
Was sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung?
Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Wärmepumpe über einen separaten Zählpunkt verfügt, der es ermöglicht, den Stromverbrauch im zurückliegenden Jahr genau zu ermitteln.
Wie kann die Rückerstattung beantragt werden?
Die Nachricht an den Stromversorger, in der eine rückwirkende Kostenrückerstattung der KWKG- und Offshore-Umlage nach §22 EnFG für das Jahr 2025 beansprucht wird, muss bis einige Tage vor dem 28. Februar bei diesem eingereicht werden. Viele Stromversorger bieten dafür einen speziellen Meldebogen für Wärmepumpenkunden zur Geltendmachung der Umlagen-Privilegierung nach § 22 EnFG an, der nur ausgefüllt werden muss.
Ein Musteranschreiben stellt auch der Bundesverband Wärmepumpe zum Download zur Verfügung.
Wie hoch ist die Rückerstattung?
Die Höhe der möglichen Rückzahlung hängt vom Stromverbrauch der Wärmepumpe im jeweils zurückliegenden Jahr ab.
--> Wichtig zu wissen: Aktuell ist die Umlagenbefreiung noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission noch fehlt! Eine Entscheidung hierzu wird 2026 erwartet. Eigentümer:innen müssen aber dennoch ihren Antrag stellen, um die Ansprüche zu sichern!
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Den Steuerbonus zur Optimierung der Heizung bekommen Sie nur, wenn die Heizung älter als zwei Jahre ist (siehe Anlage 8 ESanMV). Erfüllen ...
Antwort lesen »Durch den Estrich kommt viel Feuchtigkeit in den Raum, die zunächst in der Luft verbleibt. Probleme mit Kondensation entstehen in der Regel ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 fordert das Lüftungskonzept bei dem Austausch von mehr als einem Drittel der Fensterflächen. Das ist gesetzlich zwar ...
Antwort lesen »Für die BAFA-Förderung und den iSFP-Bonus gelten die Vorgaben aus der BEG-EM-Richtlinie. Das gilt auch dann, wenn im individuellen ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich lassen sich die Arbeiten unabhängig voneinander durchführen. Planen Sie beide in zeitlich engerem Zusammenhang, spielt es ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass diese parallel zum Fenster eingebaut werden. Außerdem ...
Antwort lesen »Die Anforderungen aus § 47 GEG beziehen sich nur auf die oberste Geschossdecke. Dabei handelt es sich nach § 3 GEG um "die zugängliche ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Gasanschluss nicht mehr benötigen, ist das üblich. Sie können den Anschluss auch behalten, müssten dann aller Voraussicht nach ...
Antwort lesen »Zu berücksichtigen sind hier nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten ...
Antwort lesen »Wenn Sie in Zukunft auf Fernwärme umrüsten möchten, können Sie jetzt jede Heizung einbauen. Infrage kommt unter anderem eine neue ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können eine Nieder- oder Brennwertheizung einbauen (abhängig von der vorhandenen Installation) oder ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier eine Zwischensparrendämmung anzubringen. Variante eins wäre dabei eine hinterlüftete Konstruktion. Dabei ...
Antwort lesen »Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie ...
Antwort lesen »Fensterfalzlüfter arbeiten in der Regel nach dem Prinzip der Querlüftung. Gibt es keine andere Lüftungsöffnung, kommt daher kein ...
Antwort lesen »Ja, hier bekommen Sie die Heizungsförderung erneut. Denn 2022 konnten Sie das Budget pro Kalenderjahr ausreizen. Erst seit 2024 sind die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. ...
Antwort lesen »Sie können in der aktuellen Konstellation die Grundförderung und den Effizienz-Bonus zur Förderung der Pelletheizung beantragen. Bewohnt ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können Rechnungen von ausländischen Firmen einreichen, wenn diese in deutscher Sprache ausgefertigt ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Fernwärmenetz, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Diesen beantragen Sie einmal komplett ...
Antwort lesen »Es ist möglich, den Beratungsbericht bzw. den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) in korrigierter oder überarbeiteter Form ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können den Heizungsbauer wie auch das Fabrikat der geförderten Heizung einfach ändern. ...
Antwort lesen »Eine Änderung des ausführenden Betriebes ist kein Problem. Sofern der neue Betrieb die Bestätigung nach Durchführung ausstellt, ist bei der ...
Antwort lesen »Hier sind keine Probleme zu befürchten. Sofern die Maßnahme den Vorgaben der BEG-EM entspricht, können Sie Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen die Fördervorgaben übererfüllen, ohne Nachteile in Bezug auf die Förderung befürchten zu müssen. Im FAQ ...
Antwort lesen »Fördermittel gibt es hier nur für wasserführende Pelletöfen und Pelletkessel als Zentralheizung. Reine Pelletkaminöfen fördert das BEG ...
Antwort lesen »Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern ...
Antwort lesen »Beantragen Sie nur die Basisförderung bzw. die Basisförderung und den Effizienzbonus, ist hier nichts weiter zu beachten. Sie können den ...
Antwort lesen »Für Biomasseheizungen wie einen Pelletkessel bekommen Sie den Klimageschwindigkeitsbonus, wenn Sie etwa eine Anlage zur Erzeugung von Strom ...
Antwort lesen »Nach Punkt 2.3 der FAQ zum BEG gilt hier die Anzahl der Wohneinheiten nach Fertigstellung der Sanierung. Konkret heißt es hier: "Die ...
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