1. Pflicht zur Prüfung und Optimierung neuer Wärmepumpen
Wird in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens 6 Wohneinheiten eine neue Wärmepumpe eingebaut, schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, eine Betriebsprüfung vorgenommen werden muss. Das gilt auch, wenn die Wärmepumpe ein Gebäudenetz mit mindestens 6 Nutzungseinheiten speist. Geregelt ist das in § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen.
Die Pflicht zur Prüfung und Optimierung gilt für alle Wärmepumpen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut oder aufgestellt wurden. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen (Klimaanlagen). Wird die Wärmepumpe nicht per Fernkontrolle überwacht (z.B. durch einen Handwerksbetrieb), muss die Betriebsprüfung spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Das beinhaltet die Betriebsprüfung von Wärmepumpen:
Das Ergebnis dieser Betriebsprüfung muss schriftlich festgehalten und den Eigentümer:innen als Nachweis übersendet werden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchgeführt werden. Mieter:innen und Pächter:innen haben das Recht, das Ergebnis der Prüfung und Nachweise über die Optimierung einzusehen.
2. Pflicht zur Prüfung und Optimierung alter Heizungen
Auch für bestehende Heizungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten gibt es eine Pflicht zur Überprüfung und Optimierung der Heizung. Geregelt ist das im Gebäudenergiegesetz (GEG) in § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.
Die Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt für alle Heizungen mit Wasser als Wärmeträger außer Wärmepumpen - also für Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen und Mini-KWK. Dabei gelten diese Fristen:
Das muss nach GEG bei diesen Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen geprüft werden:
Das sollte laut GEG optimiert werden (unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche
Gesundheit)
Durchgeführt werden sollen Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung im Rahmen der Heizungswartung, bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder bei der Feuerstättenschau. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
Das Ergebnis der Prüfung und der festgestellt Optimierungsbedarf müssen schriftlich festgehalten und den Eigentümern als Nachweis ausgestellt werden. Nötige Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchgeführt und schriftlich festgehalten werden. Beide Nachweise müssen auch Mieter:innen auf Anfrage vorgelegt werden.
Diese Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt einmalig. Die Prüfung und Optimierung muss nicht wiederholt werden, solange sich an der Heizung oder am Wärmebedarf des Gebäudes (z.B. durch Dämmung oder andere Sanierungsmaßnahmen) nichts ändert.
--> Wichtig zu wissen: Ein-, Zwei- und kleine Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen, profitieren aber auch von diesen Maßnahmen! Denn die Kosten für eine Heizungsoptimierung machen sich in der Regel schon nach wenigen Heizperioden bezahlt.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass Ihnen das Budget an förderbaren Kosten (aktuell 28.000 für eine ...
Antwort lesen »Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
Antwort lesen »Die Gipskartonplatten haben tatsächlich eine schützende Funktion. Nutzen Sie den nicht ausgebauten Raum regelmäßig, können Sie die Schicht ...
Antwort lesen »Wenn Sie Nießbrauch für ein Haus oder eine Wohnung haben und vertraglich geregelt alle Kosten übernehmen, können Sie Ausgaben für die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus bei der Förderung der Heizung, entscheidet immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen eines Jahres. ...
Antwort lesen »Das ist nach wie vor möglich. Ihre Kinder können die Förderung der Heizung als Eigentümer der Immobilie beantragen. Das gilt jedoch nur für ...
Antwort lesen »Die Höhe des Ergänzungskredits richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten, die Sie in der Heizungsförderung angegeben haben, und ...
Antwort lesen »Hier geht es immer um das gesamte Gebäude. Das heißt: Tauschen Sie mehr als 1/3 der Fensterfläche im Mehrfamilienhaus aus, ist ein ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen sind allein nicht förderbar. Finanzielle Unterstützung bekommen Sie hier nur, wenn Sie diese in Kombination mit ...
Antwort lesen »Die Information findet sich im Merkblatt zum KfW-Programm 261. Hier heißt es: "Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist ...
Antwort lesen »Auch wenn die Kumulierung nach alter KfW-261- bzw. BEG-WG-Förderung möglich war, gilt für die Heizungsförderung die neue BEG-EM-Richtlinie. ...
Antwort lesen »Mit der neuen BEG-EM-Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen haben sich die Voraussetzungen hier geändert. Dabei gilt: Die versorgten ...
Antwort lesen »Die technische Projektbeschreibung (TPB) zur Förderung der neuen Rollläden erhalten Sie von einem Energie-Effizienz-Experten aus Ihrer ...
Antwort lesen »Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ...
Antwort lesen »Ohne Hinterlüftung kann eventuell durch Undichtigkeiten in die Wand eingedrungene Feuchte im Zwischenraum kondensieren und schimmeln. Damit ...
Antwort lesen »Das GEG bzw. das GModG regelt, wer Energieausweise ausstellen darf. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzung 1: ...
Antwort lesen »Eine Förderung für neue Rollläden gibt es über die BEG-EM-Förderung. Hier bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent über den ...
Antwort lesen »Was hier zu beachten ist, hängt von der geplanten Maßnahme ab. Möglich und technisch sinnvoll ist es beispielsweise, die Beheizung sowie ...
Antwort lesen »Auf die Gesetzgebung haben wir leider keinen Einfluss. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei Einstrangsystemen das Risiko von ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW kann die Heizungsförderung ohne Sperrfrist beantragt werden, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Ausnahmen von § 19 der BImSchV. Denn diese könnten die Gesundheit gefährden. Bei Heizungen mit bis zu 50 kW muss der ...
Antwort lesen »Entscheidend ist hier das Datum, an dem die Bestätigung zum Antrag ausgestellt wurde. War das spätestens am 8. Juli 2026, können Sie die ...
Antwort lesen »Polypropylen-Rohre (PP-C) aus dem Baujahr 1986 sind in der Regel nicht sauerstoffdiffusionsdicht. Anzeichen dafür wären Hinweise auf die ...
Antwort lesen »Der U-Wert ist durch die Poroton-Ziegel bereits verhältnismäßig gut. Eine Dämmung würde die Verluste zwar reduzieren, bei den zu ...
Antwort lesen »Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
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