1. Pflicht zur Prüfung und Optimierung neuer Wärmepumpen
Wird in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens 6 Wohneinheiten eine neue Wärmepumpe eingebaut, schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, eine Betriebsprüfung vorgenommen werden muss. Das gilt auch, wenn die Wärmepumpe ein Gebäudenetz mit mindestens 6 Nutzungseinheiten speist. Geregelt ist das in § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen.
Die Pflicht zur Prüfung und Optimierung gilt für alle Wärmepumpen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut oder aufgestellt wurden. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen (Klimaanlagen). Wird die Wärmepumpe nicht per Fernkontrolle überwacht (z.B. durch einen Handwerksbetrieb), muss die Betriebsprüfung spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Das beinhaltet die Betriebsprüfung von Wärmepumpen:
Das Ergebnis dieser Betriebsprüfung muss schriftlich festgehalten und den Eigentümer:innen als Nachweis übersendet werden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchgeführt werden. Mieter:innen und Pächter:innen haben das Recht, das Ergebnis der Prüfung und Nachweise über die Optimierung einzusehen.
2. Pflicht zur Prüfung und Optimierung alter Heizungen
Auch für bestehende Heizungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten gibt es eine Pflicht zur Überprüfung und Optimierung der Heizung. Geregelt ist das im Gebäudenergiegesetz (GEG) in § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.
Die Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt für alle Heizungen mit Wasser als Wärmeträger außer Wärmepumpen - also für Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen und Mini-KWK. Dabei gelten diese Fristen:
Das muss nach GEG bei diesen Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen geprüft werden:
Das sollte laut GEG optimiert werden (unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche
Gesundheit)
Durchgeführt werden sollen Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung im Rahmen der Heizungswartung, bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder bei der Feuerstättenschau. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
Das Ergebnis der Prüfung und der festgestellt Optimierungsbedarf müssen schriftlich festgehalten und den Eigentümern als Nachweis ausgestellt werden. Nötige Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchgeführt und schriftlich festgehalten werden. Beide Nachweise müssen auch Mieter:innen auf Anfrage vorgelegt werden.
Diese Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt einmalig. Die Prüfung und Optimierung muss nicht wiederholt werden, solange sich an der Heizung oder am Wärmebedarf des Gebäudes (z.B. durch Dämmung oder andere Sanierungsmaßnahmen) nichts ändert.
--> Wichtig zu wissen: Ein-, Zwei- und kleine Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen, profitieren aber auch von diesen Maßnahmen! Denn die Kosten für eine Heizungsoptimierung machen sich in der Regel schon nach wenigen Heizperioden bezahlt.
Energieberater aus Ihrer Region finden Sie in unserer Energieberater-Datenbank oder über die Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes. ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Energieberater aus Ihrer Region. Dieser prüft den Aufbau und zeigt, ob eine ...
Antwort lesen »In diesem Fall haben Sie viele wichtige Schritte bereits übernommen. Sie haben Protokoll geführt, den Geräuschpegel gemessen und die ...
Antwort lesen »Voraussetzung für den KfW-Ergänzungskredit (Programm 358) ist, dass Sie das entsprechende Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als ...
Antwort lesen »In der BEG-Richtlinie heißt es dazu: "Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA ...
Antwort lesen »Der Aufbau ist wie geplant möglich. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der alukaschierten Dämmung um eine Zwischensparrendämmung ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie, wenn Ihre Tochter diese als Eigentümerin beantragt. Lebt Ihre Tochter selbst nicht im Haus, ...
Antwort lesen »In aller Regel dokumentiert Ihr Energieberater oder Ihr Fachhandwerker die Information, dass Sie die Voraussetzung für den ...
Antwort lesen »Die Mindestsumme liegt bei 300 Euro. Nachlesen können Sie das unter Punkt 5 der BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es: "Das förderfähige ...
Antwort lesen »Bleiben einige der bestehenden Fenster erhalten, wirkt sich das nicht auf die Förderung aus. Denn diese bekommen Sie nur für die ...
Antwort lesen »Hier kommt es darauf an, wo Sie die Leitung verlegen. Läuft diese durch Gemeinschaftseigentum wie Treppenräume, Schächte oder Ähnliches, ...
Antwort lesen »Die Förderung der Heizungsoptimierung dürfen Sie nur dann beantragen und in Anspruch nehmen, wenn die Heizung mindestens zwei Jahre alt ...
Antwort lesen »Das hängt davon ab, welche Fördermittel Sie beantragen möchten. Zuschüsse zum Austausch der Heizung beantragen Sie online über das Portal ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die KfW-Heizungsförderung können Sie leider nur als Eigentümer eines Gebäudes beantragen. Ob Sie darin wohnen ...
Antwort lesen »Jede Form hat Vor- und Nachteile. Die Bruchteilsgemeinschaft (BG) ist grundsätzlich einfacher aufgebaut. Eigentümer sind die Personen ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für den behindertengerechten Badumbau, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen bietet die KfW einen günstigen Kredit ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Dachsanierung bekommen Sie immer dann, wenn Sie das Dach im gleichen Zuge auch dämmen. Erreichen Sie dabei einen ...
Antwort lesen »Der Fall ist in den entsprechenden Richtlinien nicht eindeutig geregelt. So können Sie als Energieberater hier selbst entscheiden, ob es ...
Antwort lesen »Fördermittel für die neue Haustür bekommen Sie entweder über das BAFA (Zuschuss und Ergänzungskredit) oder über das Finanzamt ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es überregional zwei Förderangebote: Sie können den Steuerbonus für die Sanierung nutzen oder einen Zuschuss, eventuell ...
Antwort lesen »Nach § 79 Abs. 4 GEG sind Energieausweise bei Baudenkmälern nicht erforderlich. Einzige Ausnahme: Werden bei einem bestehenden Gebäude ...
Antwort lesen »Grundsätzlich sind Heizungs- und Solarthermieanlagen steuerlich absetzbar. Dazu können Sie den Steuerbonus für die Sanierung nutzen, wenn ...
Antwort lesen »Uns sind aktuell keine Informationen dazu bekannt, dass die kommunale Wärmeplanung eine Auswirkung auf die Konditionen der ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Einzelmaßnahmen-Förderung (BEG-EM) mit der Effizienzhausförderung (BEG-WG) zu kombinieren. Dabei können ...
Antwort lesen »Ob der Ventilstift fest sitzt, lässt sich nach dem Abnehmen des Thermostatkopfes feststellen. Denn dann ist der kleine Stift direkt zu ...
Antwort lesen »Ohne den Sachverhalt im Detail zu kennen, ist eine fundierte Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. In der Regel bekommen Sie die ...
Antwort lesen »Die Heizungsförderung kann grundsätzlich nur der Eigentümer beantragen. Da es sich um die Förderung einer Heizung für zwei Gebäude handelt, ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können die Firma auch nach dem Erhalt der Zusage wechseln und müssen das dem Fördergeber ...
Antwort lesen »Auch wenn Ihr Partner nicht Eigentümer ist, wird sein Einkommen unter Umständen herangezogen. Der Fall ist das, wenn er dort mit seinem ...
Antwort lesen »Ist der Raum unter dem Dach nicht beheizt, gibt es keine Anforderungen (siehe Punkt 2.2 im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und ...
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