1. Pflicht zur Prüfung und Optimierung neuer Wärmepumpen
Wird in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens 6 Wohneinheiten eine neue Wärmepumpe eingebaut, schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, eine Betriebsprüfung vorgenommen werden muss. Das gilt auch, wenn die Wärmepumpe ein Gebäudenetz mit mindestens 6 Nutzungseinheiten speist. Geregelt ist das in § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen.
Die Pflicht zur Prüfung und Optimierung gilt für alle Wärmepumpen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut oder aufgestellt wurden. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen (Klimaanlagen). Wird die Wärmepumpe nicht per Fernkontrolle überwacht (z.B. durch einen Handwerksbetrieb), muss die Betriebsprüfung spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
Das beinhaltet die Betriebsprüfung von Wärmepumpen:
Das Ergebnis dieser Betriebsprüfung muss schriftlich festgehalten und den Eigentümer:innen als Nachweis übersendet werden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchgeführt werden. Mieter:innen und Pächter:innen haben das Recht, das Ergebnis der Prüfung und Nachweise über die Optimierung einzusehen.
2. Pflicht zur Prüfung und Optimierung alter Heizungen
Auch für bestehende Heizungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten gibt es eine Pflicht zur Überprüfung und Optimierung der Heizung. Geregelt ist das im Gebäudenergiegesetz (GEG) in § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.
Die Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt für alle Heizungen mit Wasser als Wärmeträger außer Wärmepumpen - also für Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen und Mini-KWK. Dabei gelten diese Fristen:
Das muss nach GEG bei diesen Gasheizungen, Ölheizungen, Pelletheizungen, Holzheizungen geprüft werden:
Das sollte laut GEG optimiert werden (unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche
Gesundheit)
Durchgeführt werden sollen Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung im Rahmen der Heizungswartung, bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder bei der Feuerstättenschau. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
Das Ergebnis der Prüfung und der festgestellt Optimierungsbedarf müssen schriftlich festgehalten und den Eigentümern als Nachweis ausgestellt werden. Nötige Optimierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchgeführt und schriftlich festgehalten werden. Beide Nachweise müssen auch Mieter:innen auf Anfrage vorgelegt werden.
Diese Pflicht zur Heizungsoptimierung gilt einmalig. Die Prüfung und Optimierung muss nicht wiederholt werden, solange sich an der Heizung oder am Wärmebedarf des Gebäudes (z.B. durch Dämmung oder andere Sanierungsmaßnahmen) nichts ändert.
--> Wichtig zu wissen: Ein-, Zwei- und kleine Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen, profitieren aber auch von diesen Maßnahmen! Denn die Kosten für eine Heizungsoptimierung machen sich in der Regel schon nach wenigen Heizperioden bezahlt.
Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Installieren Sie eine weitere Wärmepumpe als Ergänzung zur bestehenden und haben Sie noch förderbare Kosten übrig, können Sie für die neue ...
Antwort lesen »Eine Förderung ist hier nur möglich, wenn auch ein Fördertatbestand besteht. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie ...
Antwort lesen »Nach FAQ zur BEG-Förderung dürfen Sie auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor dem Erhalt der Förderzusage mit dem Vorhaben beginnen. In ...
Antwort lesen »Bei der BAFA kommt es immer auf das Antragsjahr an. Pro Kalenderjahr und Wohneinheit können Sie Kosten in Höhe von 30.000 Euro geltend ...
Antwort lesen »Sie können hier die Basisförderung sowie den Wärmepumpenbonus für das gesamte Haus beantragen (Kosten: max. 30.000 + 15.000 Euro). Bei ...
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