Dass die Klimaanlage nicht ohne Mitsprache der anderen Eigentümer installiert werden darf, gilt für sogenannte Split-Klimageräte. Denn diese werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – der eine Teil wird innerhalb der Wohnräume angebracht, der andere (der Kompressor) außen an der Fassade. Doch die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum und dessen Veränderung muss die Eigentümerversammlung beschließen.
WEG muss Klimaanlage mit Außengerät mit einfacher Mehrheit zustimmen
In der Praxis läuft das dann so: Wer eine Klimaanlage installieren möchte, muss der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag vorlegen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz muss die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Sieht der Beschluss mehrheitlich ein Ja für die Klimaanlage vor, sollten Eigentümer:innen noch abwarten, ob der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten wird. Nur wenn das nicht geschieht, wird der Beschluss rechtskräftig und der Einbau kann, ggf. entsprechend der Vorgaben und Auflagen im Beschluss, erfolgen.
Anfechtung des Beschlusses nach neuem Gesetz schwieriger
Während nach der alten Gesetzeslage alle Eigentümer ein "Vetorecht" hatten, den Beschluss allein wegen optischer Veränderung der Fassade anzufechten, braucht es dafür heute einen wesentlich gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze lautet jetzt: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Beides ist bei einem Klimagerät vermutlich eher selten der Fall.
WEG hat Mitspracherecht bei der Umsetzung / möglichst konkreten Beschlussantrag stellen
Auch wenn eine Mehrheit der Eigentümer für die Klimanlage stimmt - die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Mitspracherecht bei der Umsetzung der Maßnahme! Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen machen. Experten raten Eigentümer:innen deshalb, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen.
Ohne Beschluss können Eigentümer:innen zum Rückbau gezwungen werden
Eine Klimaanlage im Alleingang ohne rechtskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) installieren zu lassen, ist nicht ratsam. Denn im Zweifel können Wohnungseigentümer dann zum Rückbau gezwungen werden.
Lösung ohne WEG-Zustimmung: Mobiles Klimagerät
Wer seine Eigentumswohnung kühlen möchte, ohne die WEG um Erlaubnis fragen zu müssen, kann das mit einem mobilen Klimagerät (Monoblock-Gerät) tun. Dieses muss nicht fest eingebaut werden, sondern es wird lediglich an die Steckdose angeschlossen. Allerdings sind diese Klimageräte deutlich weniger effizient und verbrauchen damit mehr Strom.
Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
Antwort lesen »Das Alter der Heizung spielt bei der Förderung der neuen Heizung erst einmal keine Rolle. Sie können die Anlage austauschen und ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie keine Zuschuss-Förderung für die neue Heizung. Sie können im selbstgenutzten Haus allerdings den Steuerbonus ...
Antwort lesen »Die steuerliche Förderung kommt nur für selbstgenutzte Gebäude infrage. Sie können diese daher für die Kosten der Heizung im selbst ...
Antwort lesen »Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
Antwort lesen »Hier ist kein Energieberater erforderlich. Um Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen zu können, benötigen Sie aber einen ...
Antwort lesen »PV-Module halten in der Regel 25 bis 30 Jahre oder länger. Sie verlieren mit der Zeit aber an Effizienz. Ob sich ein Austausch lohnt, hängt ...
Antwort lesen »Laut TFAQ Punkt 1.03 können Sie die Bauteile auch bei einer Erweiterung fördern lassen, wenn Sie keine Neubauförderung in Anspruch nehmen. ...
Antwort lesen »Das hängt von der Regelung der Anlage und dem Anschluss der Photovoltaik ab. Grundsätzlich ist es möglich, die Heizung auch am Tage mit ...
Antwort lesen »In dem Fall können Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent beantragen. Hinzu kommen folgende Boni: Effizienzbonus in Höhe von 5 ...
Antwort lesen »Sie können die Ölheizung weiter betreiben. Die Entsorgung ist nur dann Pflicht, wenn Sie auch den Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen ...
Antwort lesen »Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten können Sie 45.000 Euro an Kosten geltend machen. Für den Geschwindigkeitsbonus sind die ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Es gibt allerdings weitere Ausnahmen, die den Nachweis unter Umständen überflüssig machen. So gilt nach Anlage 7 Punkt 5 ...
Antwort lesen »Nach § 48 GEG gelten die Vorgaben nur für Außenbauteile, die an beheizte oder gekühlte Bereiche grenzen. So heißt es: "Soweit bei beheizten ...
Antwort lesen »Eine pauschale Angabe zum Bivalenzpunkt ist leider nicht möglich. Das hängt immer vom Gebäude und von der Wärmepumpe ab. Üblich sind Werte ...
Antwort lesen »Geht es um die Bestätigung nach dem Einbau der Wärmepumpe, müssen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Möglich ist das ...
Antwort lesen »Wenn die Kommune ein Wärmenetz errichtet, können Sie Fördermittel für den Anschluss an dieses über die KfW beantragen. Die Höhe der ...
Antwort lesen »Eine Änderung des Antrags ist in der Regel nicht mehr möglich. Stornieren Sie diesen und stellen Sie ihn direkt erneut, kommt es bei ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Im Merkblatt zum KfW-Wohneigentumsprogramm Jung kauft Alt (308) heißt es dazu: "Für die in diesem Produkt geforderte ...
Antwort lesen »Nein, für die Elektroheizung bekommen Sie keine Förderung. Ist/wird das Gebäude nicht mit einem sehr guten Wärmeschutz ausgestattet, kann ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für den Förderantrag die Anzahl der Wohneinheiten maßgeblich, die nach Abschluss des Vorhabens für die ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort