Dass die Klimaanlage nicht ohne Mitsprache der anderen Eigentümer installiert werden darf, gilt für sogenannte Split-Klimageräte. Denn diese werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – der eine Teil wird innerhalb der Wohnräume angebracht, der andere (der Kompressor) außen an der Fassade. Doch die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum und dessen Veränderung muss die Eigentümerversammlung beschließen.
WEG muss Klimaanlage mit Außengerät mit einfacher Mehrheit zustimmen
In der Praxis läuft das dann so: Wer eine Klimaanlage installieren möchte, muss der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag vorlegen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz muss die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Sieht der Beschluss mehrheitlich ein Ja für die Klimaanlage vor, sollten Eigentümer:innen noch abwarten, ob der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten wird. Nur wenn das nicht geschieht, wird der Beschluss rechtskräftig und der Einbau kann, ggf. entsprechend der Vorgaben und Auflagen im Beschluss, erfolgen.
Anfechtung des Beschlusses nach neuem Gesetz schwieriger
Während nach der alten Gesetzeslage alle Eigentümer ein "Vetorecht" hatten, den Beschluss allein wegen optischer Veränderung der Fassade anzufechten, braucht es dafür heute einen wesentlich gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze lautet jetzt: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Beides ist bei einem Klimagerät vermutlich eher selten der Fall.
WEG hat Mitspracherecht bei der Umsetzung / möglichst konkreten Beschlussantrag stellen
Auch wenn eine Mehrheit der Eigentümer für die Klimanlage stimmt - die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Mitspracherecht bei der Umsetzung der Maßnahme! Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen machen. Experten raten Eigentümer:innen deshalb, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen.
Ohne Beschluss können Eigentümer:innen zum Rückbau gezwungen werden
Eine Klimaanlage im Alleingang ohne rechtskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) installieren zu lassen, ist nicht ratsam. Denn im Zweifel können Wohnungseigentümer dann zum Rückbau gezwungen werden.
Lösung ohne WEG-Zustimmung: Mobiles Klimagerät
Wer seine Eigentumswohnung kühlen möchte, ohne die WEG um Erlaubnis fragen zu müssen, kann das mit einem mobilen Klimagerät (Monoblock-Gerät) tun. Dieses muss nicht fest eingebaut werden, sondern es wird lediglich an die Steckdose angeschlossen. Allerdings sind diese Klimageräte deutlich weniger effizient und verbrauchen damit mehr Strom.
Hier gibt es elektrische sowie wasserführende Systeme. Beide bringen Wärme in den Boden ein, um diesen frost- bzw. eisfrei zu halten. ...
Antwort lesen »Die Dämmung unter der Fußbodenheizung ist nicht förderrelevant. Für ein technisch funktionierendes System sollten Sie aber den Vorgaben der ...
Antwort lesen »Nein, das ist nicht korrekt. Eine Förderung der Fenster ist möglich, wenn diese die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen ...
Antwort lesen »Das funktioniert in aller Regel nicht, da der Strom auch nicht eindeutig zuordenbar ist. Sie können bei Ihrem Anbieter um einen Rabatt oder ...
Antwort lesen »Allein auf Grundlage der Bauteile sollte das funktionieren. Hier kommt es darauf an, dass die Fenster das energetisch schlechteste Bauteil ...
Antwort lesen »Grundsätzlich besteht bei der Förderung einer Heizung eine mindestens 10-jährige Nutzungspflicht. Setzen Sie die Anlage früher außer ...
Antwort lesen »Nachträglich erfolgt hier in der Regel keine Prüfung der JAZ. Die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs ist im Zuge der ...
Antwort lesen »Die Dampfsperre gehört immer auf die warme Seite der Konstruktion – in diesem Fall also unter die Dämmung aus Mineralwolle. Diese sollten ...
Antwort lesen »Wie Sie die Förderung für eine Klimaanlage richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so ...
Antwort lesen »Sofern es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt, ist eine Kombination problemlos möglich. Wichtig ist, dass Sie Kosten strikt teilen ...
Antwort lesen »Hier haben Sie leider keine Möglichkeit. Die Heizungsförderung darf nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer beantragen. Den ...
Antwort lesen »Ja, das sollte kein Problem darstellen. Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, dass Sie bzw. Ihr Kunde zum Zeitpunkt der Antragstellung ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die Förderung problemlos und ohne Folgekosten stornieren. Zu beachten ist allerdings Folgendes: Möchten ...
Antwort lesen »In diesem Fall können wir Ihnen aus der Ferne leider keine fundierte Antwort geben. Denn diese hängt vom aktuellen Zustand ab. ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist eine freie Verschiebung der Kosten zwischen BAFA- und KfW-Maßnahmen nicht möglich. Maßgeblich sind ...
Antwort lesen »Handelt es sich um ein Kaltdach über einem unbeheizten Dachboden, sollte die Dämmung in oder auf der obersten Geschossdecke erfolgen. Sie ...
Antwort lesen »Eine Entscheidung ist hier immer individuell zu treffen. Entscheidend sind dabei unter anderem folgende Punkte: die selbständige ...
Antwort lesen »In diesem Fall eignet sich zum Beispiel hydrophobierte Mineralwolle (Einblaswolle/-granulat). Denn diese ist wasserabweisend, ...
Antwort lesen »Bei Nahwärme ist das in aller Regel nicht erforderlich. Möglich ist es, einen Trinkwasserspeicher zu installieren, um immer warmes Wasser ...
Antwort lesen »Bei AEG gelten Geräte ab 1977 als asbestfrei. Wir haben die aufgeführten Öfen in gängigen Asbest-Listen leider nicht gefunden und können ...
Antwort lesen »Das ist in aller Regel so möglich. Sie können hier Fördermittel für die Einblasdämmung von zweischaligem Mauerwerk und Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Möchten Sie die Sanierung über einen längeren Zeitraum strecken, richtet sich das nach dem Zustand der Bauteile und der Dringlichkeit der ...
Antwort lesen »Ist Ihre Tochter die Eigentümerin, kann sie Fördermittel für die Sanierung beantragen (bei Maßnahmen am Haus könnten das auch die Mieter ...
Antwort lesen »Hier unterscheiden sich Bau- und Energierecht in der Regel. Sind keine Fördermittel zu beantragen, handelt es sich hier um eine Erweiterung ...
Antwort lesen »Wichtig ist, dass Sie die Kosten eindeutig der geförderten Maßnahme zuordnen und keine anderen Kosten mit anrechnen. Nach Aussagen des BAFA ...
Antwort lesen »Die Last im Netz ist in der Mittagszeit meist am geringsten. Aus Netzsicht wäre das also ein günstiger Zeitpunkt. Haben Sie keinen ...
Antwort lesen »Ja, das ist korrekt. Denn den Geschwindigkeitsbonus gibt es nur für die tatsächlich selbst genutzte Wohneinheit. Die KfW geht dabei davon ...
Antwort lesen »Betondecken gelten als luftdicht und diffusionshemmend. Eine zusätzliche Dampfbremse ist daher in der Regel nicht erforderlich. Das gilt ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 regelt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes. Dieses ist dabei immer dann erforderlich, wenn Sie mehr als ein Drittel ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist die Antragstellung nur Eigentümern vorbehalten. Im Falle eines Verkaufs genügt dabei eine Auflassungsvormerkung im ...
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