Dass die Klimaanlage nicht ohne Mitsprache der anderen Eigentümer installiert werden darf, gilt für sogenannte Split-Klimageräte. Denn diese werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – der eine Teil wird innerhalb der Wohnräume angebracht, der andere (der Kompressor) außen an der Fassade. Doch die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum und dessen Veränderung muss die Eigentümerversammlung beschließen.
WEG muss Klimaanlage mit Außengerät mit einfacher Mehrheit zustimmen
In der Praxis läuft das dann so: Wer eine Klimaanlage installieren möchte, muss der Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag vorlegen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz muss die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Sieht der Beschluss mehrheitlich ein Ja für die Klimaanlage vor, sollten Eigentümer:innen noch abwarten, ob der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten wird. Nur wenn das nicht geschieht, wird der Beschluss rechtskräftig und der Einbau kann, ggf. entsprechend der Vorgaben und Auflagen im Beschluss, erfolgen.
Anfechtung des Beschlusses nach neuem Gesetz schwieriger
Während nach der alten Gesetzeslage alle Eigentümer ein "Vetorecht" hatten, den Beschluss allein wegen optischer Veränderung der Fassade anzufechten, braucht es dafür heute einen wesentlich gravierenderen Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze lautet jetzt: Bauliche Veränderungen dürfen weder die Wohnanlage grundlegend umgestalten noch einen anderen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Beides ist bei einem Klimagerät vermutlich eher selten der Fall.
WEG hat Mitspracherecht bei der Umsetzung / möglichst konkreten Beschlussantrag stellen
Auch wenn eine Mehrheit der Eigentümer für die Klimanlage stimmt - die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ein Mitspracherecht bei der Umsetzung der Maßnahme! Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen machen. Experten raten Eigentümer:innen deshalb, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung wenn möglich auch schon Angebote vorzulegen.
Ohne Beschluss können Eigentümer:innen zum Rückbau gezwungen werden
Eine Klimaanlage im Alleingang ohne rechtskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) installieren zu lassen, ist nicht ratsam. Denn im Zweifel können Wohnungseigentümer dann zum Rückbau gezwungen werden.
Lösung ohne WEG-Zustimmung: Mobiles Klimagerät
Wer seine Eigentumswohnung kühlen möchte, ohne die WEG um Erlaubnis fragen zu müssen, kann das mit einem mobilen Klimagerät (Monoblock-Gerät) tun. Dieses muss nicht fest eingebaut werden, sondern es wird lediglich an die Steckdose angeschlossen. Allerdings sind diese Klimageräte deutlich weniger effizient und verbrauchen damit mehr Strom.
Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
Antwort lesen »Das kommt auf die gewünschte Leistung an. Benötigen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan oder eine Bestätigung zur Förderung, ist die ...
Antwort lesen »Möchten Sie eine Etagenheizung austauschen, gibt es aus Platzgründen oftmals nicht viele Alternativen. So können Sie eine neue Gasheizung ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie eine Basis-Heizungsförderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent von 45.000 Euro. Zudem können Sie eine ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für die Sanierung, ist der Vertrag mit den Antragsunterlagen beim jeweiligen Fördergeber einzureichen. Damit das ...
Antwort lesen »Ja, die für die Antragstellung nötigen Arbeiten lassen sich als Baubegleitung und Fachberatung fördern. Die Nachweiserstellung ist dabei ...
Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
Antwort lesen »Eine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass die außenliegende Sonnenschutzeinrichtung ...
Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
Antwort lesen »Sie können das Unternehmen immer wechseln. Wichtig ist, dass Sie nach wie vor die technischen Vorgaben zur Förderung der Fenster einhalten. ...
Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
Antwort lesen »Auch wenn Sie Teile der Kosten nicht angeben, ist die Anlage förderbar. Wichtig ist, dass diese die technischen Vorgaben der Fördergeber ...
Antwort lesen »Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizung, gibt es zwei Fördermöglichkeiten - zum einen den Austausch der Wärmeerzeugung und zum anderen die ...
Antwort lesen »Wie hoch der Zuschuss in Euro ist, lässt sich ohne Kenntnis über die Kosten nicht sagen. Wir können Ihnen aber die maximale Förderung ...
Antwort lesen »Da sich der Laden wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil des Gebäudes ausmacht, ist hier ...
Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
Antwort lesen »Grundsätzlich bekommen Sie auch in diesem Fall eine Förderung für die Wärmepumpe. Voraussetzung für die Umsetzung der Maßnahme ist ...
Antwort lesen »In Paragraf 80 GEG heißt es: "Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis ...
Antwort lesen »Ohne den Aufbau des Daches und die Größen bzw. Abstände der Sparren zu kennen, lässt sich das nicht sicher beurteilen. Betrachten wir nur ...
Antwort lesen »Sie können den Antrag allein stellen und müssen nicht beide im Haus gemeldet sein. Achten Sie aber darauf, die Einkommensgrenzen ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Denn Anträge zur Heizungsförderung sind immer vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Da die Wärmepumpe bereits ...
Antwort lesen »Ohne die 10 Positionen zu kennen, ist eine fundierte Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Die Kosten sind allerdings recht hoch, ...
Antwort lesen »Wenn er über eine gleichwertige Eignung verfügt, ist das möglich und auch bei Förderprogrammen zulässig. Voraussetzung ist in der Regel, ...
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