Die besondere Aufmerksamkeit bei der Sanierung von Schimmelbefall gilt dem sichtbaren und dem nicht sichtbaren, verdeckten Befall. Ebenso wichtig: Bei der Sanierung sollten Hausbesitzer nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Denn von einigen zur Beseitigung des Schimmels eingesetzten Produkten gehen unter Umständen mehr Gesundheitsgefahren aus, als von den Schimmelpilzen selbst.
Schimmelpilzsanierung: Ursache des Schimmelbefalls erkennen und beseitigen
Bei der Schimmelpilzsanierung muss unterschieden werden, ob mit den Maßnahmen die Ursachen (Feuchtigkeitsquelle) beseitigt oder nur die Symptome (mikrobieller Befall) bekämpft werden. Bei sichtbarem Schimmelbefall muss weiterhin berücksichtigt werden, dass trotzdem oftmals auch ein versteckter, nicht sichtbarer Befall vorliegen kann. Wird dieser nicht saniert, kann es trotz "erfolgreicher" Sanierung zu unangenehmen Gerüchen kommen. Ein weiteres Indiz für eine "nicht ausreichende Sanierung" kann sich darin zeigen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Bewohner nicht abklingen oder nach kurzer Zeit wieder auftreten.
Außerdem wird unterschieden zwischen der Beseitigung von Sekundärbefall (kleiner Umfang, oberflächiger Befall) und Primärbefall. In jedem Fall muss die Ursache erkannt und beseitigt werden. Diese Maßnahme sollte der mikrobiellen Sanierung immer vorausgehen. Hinzu kommt, dass eine bloße Abtötung von Schimmelpilzen nicht ausreicht, da auch von abgetöteten Schimmelpilzen allergische und reizende Wirkungen ausgehen können. So ist vor der eigentlichen Sanierung eine mikrobielle Voruntersuchung notwendig, die sich nicht nur mit dem eigentlichen Schimmelbefall auseinandersetzt (Art und Konzentration der Schimmelpilzspezies und deren gesundheitliche Auswirkungen), sondern auch mit den Bewohnern (zum Beispiel Einstufung in eine Risikogruppe).
Schimmel-Primärbefall und Risikogruppen der Bewohner
Beim Primärbefall weisen die betroffenen Stellen einen mittleren bis großen Umfang und ein mittleres bis großes Gesundheitsrisiko auf. In der Regel handelt es sich um einen sichtbaren Schimmelbefall, der aber auch einen verdeckten, nicht sichtbaren Schimmelbefall zusätzlich nicht ausschließt. Unterschieden wird der Primärbefall der Kategorie II (mittlerer Schaden, durchschnittliches Risiko) und Kategorie III (großer Schaden, hohes Risiko). Das Ausmaß der sichtbar mit Schimmel befallenen Flächen beträgt in der Kategorie II ca. 0,5 bis maximal drei Quadratmeter. Der mikrobielle Schimmelbefall ist darüber hinaus maximal fünf Millimeter tief in den Untergrund eingedrungen. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die Bewohner keiner besonderen Risikogruppe angehören und ein gutes bis maximal durchschnittliches Immunsystem aufweisen.
Im Gegensatz dazu stellt eine sichtbar befallene Fläche über drei Quadratmetern automatisch eine Kategorie III dar - unabhängig von den weiteren Kriterien. Zu diesen zählen, wie tief der mikrobielle Befall eingedrungen ist (> fünf Millimeter) sowie die Nutzung der Räume und der Gesundheitszustand der Bewohner.
Zu den relevanten Risikogruppen gehören Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder, alte oder kranke Menschen sowie Allergiker und Menschen mit geschwächtem Immunsystem. Liegt nach Umfang und Größe sowie Art der Räume ein Schimmelpilzbefall der Kategorie II vor, aber die Bewohner gehören einer der genannten Risikogruppen an, verschiebt sich die Eingruppierung automatisch in die Kategorie III. Das gleiche Prinzip gilt bei dem Vorfinden eines verdeckten, nicht sichtbaren Schimmelbefalls. Wird der sichtbare Schimmelbefall zum Beispiel der Kategorie I (Sekundärbefall, Kleinflächen) zugeordnet, weil die Fläche kleiner als 0,5 Quadratmeter ist, und bei der Sanierung wird dann ein verdeckter, nicht sichtbarer Schimmelbefall entdeckt, verschiebt sich die Kategorie automatisch in die nächst höhere Kategorie II.
Beurteilung der Gefährdung während der Schimmelsanierung
Ein wichtiger Bestandteil der Schimmelpilzsanierung ist die Gefährdungsbeurteilung während der Sanierung. Bei einem Gesamtumfang der Tätigkeit unter einer Stunde wird unter normalen Bedingungen (sehr geringe Sporenbelastung) davon ausgegangen, dass keine besondere Gefährdung vorliegt. Bei einer Dauer der Tätigkeit zwischen einer und maximal zwei Stunden liegt bei einer schwachen bis mäßigen Sporenbelastung eine Gefährdungsklasse oder Belastungsstufe 1 vor. Hierzu zählen zum Beispiel das fachgerechte Entfernen von alten Beschichtungen, Farben, Putzen und Tapeten sowie Fugendichtstoffen im Nass- oder Sanitärbereich. Eine mäßige bis starke Sporenbelastung und eine Tätigkeit über zwei Stunden wird der Gefährdungsklasse oder Belastungsstufe 2 zugeordnet. Zu diesen Tätigkeiten gehören das Absaugen alter Putz- oder sonstiger Beschichtungen mit einer Putzfräse mit integrierter Absaugung, der Ausbau trockener Bauteile mit mikrobiellem Schimmelbefall sowie das Entfernen von Teppich-, Parkett-, Linoleum- oder Korkböden. Liegt allerdings eine starke Sporenbelastung vor, ist die Gefährdungsklasse oder Belastungsstufe 3 erreicht. Hierzu zählen mechanische Verfahren wie das Abschleifen, Abriss- und/oder Abbrucharbeiten, das Entfernen von Tapeten oder alter Dämmschichten, Schüttungen, Decken- und/oder Fußbodenkonstruktionen. Auch das Überdruckverfahren bei der Dämmschichttrocknung führt zu einer überdurchschnittlich starken Sporenbelastung und damit in diese Kategorie. In Abhängigkeit zu den einzelnen Gefährdungsklassen beziehungsweise Belastungsstufen (1 bis 3) müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Stufen und Arbeitsschritte bei der Schimmelpilzsanierung
Die eigentliche Schimmelpilzsanierung gliedert sich in folgende Stufen:
In Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen kann es erforderlich sein, Sofort- oder Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die eigentliche Schimmelpilzsanierung wird in folgende Arbeitsschritte unterschieden:
Im ersten Schritt empfehlen wir den Kontakt zu einem Eigentümer/Betreiber der Anlage. Dieser kann den Standort der Anlage ändern oder ...
Antwort lesen »Ohne die Gegebenheiten vor Ort und die individuellen vertraglichen Grundlagen zu kennen, können wir Ihnen leider keine fundierte Antwort ...
Antwort lesen »Wichtig ist, dass das zu versteuernde Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder im zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung der Heizung, benötigen Sie eine Bestätigung des Fachunternehmens bzw. des Energieeffizienz-Experten. Außerdem ...
Antwort lesen »Bei der Förderung gelten leider immer die rechtlichen Gegebenheiten zum Antragszeitpunkt. In der Richtlinie vom 09.12.2022 heißt es dabei: ...
Antwort lesen »Geht es um die Solarpflicht in Baden-Württemberg, sind im Allgemeinen 60 Prozent der solargeeigneten Fläche mit Modulen zu belegen. ...
Antwort lesen »Wie viel Sie bezahlen müssen, hängt im Allgemeinen von den Eigentumsverhältnissen ab. Ohne diese und interne Abstimmungen zu kennen, ist ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Wichtig ist, dass Sie die technischen Voraussetzungen zur Förderung der Solarthermie erfüllen. Dabei gilt unter ...
Antwort lesen »Nach § 24 EEG sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage anzusehen, wenn sie sich auf demselben ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Sie können die Förderung der Solarthermie über die KfW beantragen. Wie das richtig funktioniert, erklären wir im Beitrag ...
Antwort lesen »Sie können auch im Nichtwohnbereich Fördermittel für die Energieberatung beantragen, um ein ganzheitliches Sanierungskonzept aufzustellen ...
Antwort lesen »Erfüllen Sie die technischen Voraussetzungen, bekommen Sie Fördermittel für die Dämmung für die Gesamtkosten (volle 20 cm in Ihrem ...
Antwort lesen »Sofern die Heizung weiter im Einsatz bleibt und Sie keine Mittel für selbstnutzende Eigentümer (Klima-Geschwindigkeitsbonus) erhalten ...
Antwort lesen »Ist der Ofen nicht in der HKI-Ofenliste aufgeführt, können Sie bei einem Kaminbauer nachfragen, ob dieser die erforderlichen Unterlagen ...
Antwort lesen »In aller Regel erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage. Unter Umständen kam es durch den Jahreswechsel und Urlaubstage zu ...
Antwort lesen »In aller Regel können Sie den Energieberater wechseln, wenn Sie die Förderung für die Energieberatung selbst beantragt haben. Wichtig ist, ...
Antwort lesen »Ohne das Gebäude zu kennen, ist eine Aussage zu einem möglichen Effizienzhaus-Standard aus der Ferne leider nicht möglich. In der Regel ...
Antwort lesen »Einen Energieberater benötigen Sie nicht. Sie müssen aber die Bestätigung zum Antrag von einem Fachhandwerker anfordern (alternativ von ...
Antwort lesen »Wird das Gebäude unter Einsatz von Energie beheizt und zu Wohnzwecken genutzt (§ 2 GEG), ist ein Energieausweis auszustellen. Bezüglich der ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW fordert die Förderbank die Eintragung im Grundbuch nicht - unabhängig davon, wie hoch das Darlehen tatsächlich ...
Antwort lesen »Die Förderung der Heizungsoptimierung kommt hier leider nicht infrage. Sie können die Kosten der neuen Verteilung sowie der Heizflächen ...
Antwort lesen »Nach Angaben der KfW können Sie die Einhaltung der Vorgaben nur mit den entsprechenden Einkommensteuererklärungen nachweisen. Eine Ausnahme ...
Antwort lesen »Bei Wohnrecht mit eigentumsähnlicher Struktur können Sie den Steuerbonus für die Sanierung nutzen - allerdings nur die für selbst genutzte ...
Antwort lesen »Der Liefer-/Leistungsvertrag ist unabhängig von den geförderten Kosten. Diesen müssen Sie nur mit einem Fachpartner der Maßnahme ...
Antwort lesen »Haben Sie bzw. hat Ihr Berater Teile der Förderung nicht beantragt, lässt sich das nachträglich in aller Regel nicht mehr ändern. Daher ist ...
Antwort lesen »Anforderungen an die Luft-Luft-Wärmepumpe sind in Punkt 3 der TMA zur Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) ...
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Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW genügt hier die einfache Meldebescheinigung. Aus dieser muss allerdings die Situation zum Antragszeitpunkt ...
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