Ab dem 1.7.2023 gilt in der Energieberatung für Wohngebäude eine neue Förderrichtlinie. Für Eigentümer stehen damit einige Änderungen an: Im Förderverfahren werden ab Juli 2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger (also die Hauseigentümer) ausgezahlt. Diese stellen auch den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Wer das nicht möchte, kann sich im Förderverfahren aber auch durch die Energieberaterin / den Energieberater über eine Vollmacht vertreten lassen. Mit einer zusätzlichen sogenannten Ermächtigung gegenüber dem BAFA kann auch bewirkt werden, dass der Zuschuss dann direkt dem Energieeffizienz-Experten ausgezahlt wird.
Für Eigentümer bedeutet diese Umstellung des Förderverfahrens, dass sie (ohne oben genannte Ermächtigung) erst einmal mehr Geld in die Hand nehmen müssen: Haben sie bisher vom Energieberater nur eine Rechnung über den Eigenanteil (Rechnungsbetrag abzüglich Zuschuss) erhalten, stellt der Energieberater ab Juli 2023 nun seine gesamte Leistung in Rechnung. Im Anschluss daran zahlt das BAFA den Zuschuss direkt an die Eigentümer aus. Insgesamt ändert sich aber an den Kosten und der Förderung für eine Energieberatung (80 % Zuschuss bis max. 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. max. 1.700 Euro bei Mehrfamilienhäusern) nichts.
Weitere wichtige Änderung: Energieberatungen für Wohngebäude werden ab Juli nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Das gilt für alle Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 1.7.2023. Damit soll laut BAFA die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht werden.
Mit neuer Förderrichtlinie wird Vor-Ort-Termin obligatorisch
Während seit der Corona-Zeit auch eine komplett digitale Abwicklung der Energieberatung möglich war, ist mit der neuen Förderrichtlinie eine Datenaufnahme vor Ort obligatorisch. Diese muss allerdings nicht zwingend durch den Energieberater erfolgen, sondern kann auch von einem geeigneten Dritten vorgenommen werden.
Förderfähige Energieberatung nur mit Eintrag in Liste der Energie-Effizienz-Experten
Eine weitere Änderung betrifft die Zulassung der Energieberater. Ab dem 1.7.2023 kann eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
Außerdem geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern ab dem 1.7.2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleibt weiterhin beim BAFA.
Hier kann die neue Förderrichtlinie eingesehen werden.
Als Rentner können Sie für die relevanten Jahre auch eine Rentenbezugsmitteilung als Nachweis über die bezogene gesetzliche Rente ...
Antwort lesen »Hier hat der Energieberater allen Anschein nach recht. Denn die Registrierungsnummer bescheinigt die Gültigkeit des Energieausweises. Das ...
Antwort lesen »Ja, denn hier haben Sie die Wahl. Zieht der Energieberater den Verbrauch heran, erstellt er einen Verbrauchsausweis. Möchten Sie ein ...
Antwort lesen »Sind Sie alleiniger Eigentümer, Nießbrauchsberechtigter, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts, bekommen Sie keine Förderung für einen ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, das hat allerdings keinen Vorteil. Denn die zwei Wohneinheiten können Sie auch dann angeben, wenn ...
Antwort lesen »Das hängt davon ab, wann Sie die Förderung der Heizung beantragt haben und welche Gründe Sie für die Verlängerung anführen. Ab 2024 gab es ...
Antwort lesen »In der Tat, hier handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine Wärmebrücke, an der sich innen Kondenswasser bildet. Die Betondecke gibt dabei ...
Antwort lesen »Bei der Förderung der Heizungsoptimierung ist der hydraulische Abgleich die förderbare Maßnahme. Sie müssen diesen also durchführen und ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Den Steuerbonus können Sie zwar nachträglich nutzen. Dieser setzt allerdings die Beauftragung von Handwerkern ...
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Antwort lesen »Fördergeber könnten das als Betrugsversuch oder dergleichen werten. Aus Perspektive des GEG ist der Plan so auch nicht umsetzbar. Denn hier ...
Antwort lesen »In der Regel genügt eine Meldebescheinigung der Mutter. Damit weist sie nach, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen zum Beispiel für ...
Antwort lesen »Nein, eine Förderung der Innentüren gibt es leider nur noch, wenn diese zum unbeheizten Treppenhaus führen und die energetischen ...
Antwort lesen »In vielen Fällen ist das möglich. Sie benötigen vermutlich eine eigene Gruppe vom Verteiler oder schließen den neuen Fußbodenheizkreis am ...
Antwort lesen »Nach Absatz 2 § 71 b GEG ist es möglich und zulässig, ein Haus an ein bestehendes Wärmenetz anzuschließen, auch wenn dieses die ...
Antwort lesen »Hier geht es um die Förderung der Heizungsoptimierung über das BAFA. Für diese benötigen Sie keinen Energieberater. Wie Sie Schritt für ...
Antwort lesen »Das Zusammenrechnen der beiden U-Werte von Dachboden und Dachfläche ist nicht möglich. Sie bekommen die Förderung aber auch, wenn der ...
Antwort lesen »Sie können zwei Anträge für die gleiche Maßnahmen-Kategorie stellen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie die Arbeiten eindeutig einem der ...
Antwort lesen »Die Basisförderung bekommen Sie für die gesamten anfallenden und anrechenbaren Kosten. Die Zusatzförderung, die es mit dem Einkommens- oder ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Hier erfolgt seitens der KfW eine taggenaue Betrachtung des Alters. Ist die Heizung bei der Beantragung der ...
Antwort lesen »Hier können grundsätzlich Klebereste zurückbleiben. Wie stark und problematisch diese sind, hängt von der Art der Fassade, der Dämmung und ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung des iSFP ist losgelöst von der Förderung der Sanierung. Erstere bekommen Sie auch dann, wenn Sie gar keine ...
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Antwort lesen »Nach § 82 GEG benötigen Sie Abrechnungsdaten aus drei zusammenhängenden Abrechnungsperioden von insgesamt 36 Monaten. Die jüngste ...
Antwort lesen »Grundsätzlich geht es in § 1 Absatz 2 Punkt 4 der SAN-VO NRW darum, dass die Solarpflicht bei einer Dachsanierung auf Gebäuden in privater ...
Antwort lesen »Relevant sind hier immer die Richtlinien, die zum Antragszeitpunkt galten. In Ihrem Fall handelt es sich dabei um die Richtlinie für die ...
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