Ab dem 1.7.2023 gilt in der Energieberatung für Wohngebäude eine neue Förderrichtlinie. Für Eigentümer stehen damit einige Änderungen an: Im Förderverfahren werden ab Juli 2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger (also die Hauseigentümer) ausgezahlt. Diese stellen auch den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Wer das nicht möchte, kann sich im Förderverfahren aber auch durch die Energieberaterin / den Energieberater über eine Vollmacht vertreten lassen. Mit einer zusätzlichen sogenannten Ermächtigung gegenüber dem BAFA kann auch bewirkt werden, dass der Zuschuss dann direkt dem Energieeffizienz-Experten ausgezahlt wird.
Für Eigentümer bedeutet diese Umstellung des Förderverfahrens, dass sie (ohne oben genannte Ermächtigung) erst einmal mehr Geld in die Hand nehmen müssen: Haben sie bisher vom Energieberater nur eine Rechnung über den Eigenanteil (Rechnungsbetrag abzüglich Zuschuss) erhalten, stellt der Energieberater ab Juli 2023 nun seine gesamte Leistung in Rechnung. Im Anschluss daran zahlt das BAFA den Zuschuss direkt an die Eigentümer aus. Insgesamt ändert sich aber an den Kosten und der Förderung für eine Energieberatung (80 % Zuschuss bis max. 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. max. 1.700 Euro bei Mehrfamilienhäusern) nichts.
Weitere wichtige Änderung: Energieberatungen für Wohngebäude werden ab Juli nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Das gilt für alle Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 1.7.2023. Damit soll laut BAFA die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht werden.
Mit neuer Förderrichtlinie wird Vor-Ort-Termin obligatorisch
Während seit der Corona-Zeit auch eine komplett digitale Abwicklung der Energieberatung möglich war, ist mit der neuen Förderrichtlinie eine Datenaufnahme vor Ort obligatorisch. Diese muss allerdings nicht zwingend durch den Energieberater erfolgen, sondern kann auch von einem geeigneten Dritten vorgenommen werden.
Förderfähige Energieberatung nur mit Eintrag in Liste der Energie-Effizienz-Experten
Eine weitere Änderung betrifft die Zulassung der Energieberater. Ab dem 1.7.2023 kann eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
Außerdem geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern ab dem 1.7.2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleibt weiterhin beim BAFA.
Hier kann die neue Förderrichtlinie eingesehen werden.
Klimaanlagen sind Luft-Luft-Wärmepumpen, die ebenfalls von der KfW gefördert werden. Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent (35 ...
Antwort lesen »In Absatz 3 § 35 c EStG steht dazu "[...] Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist [...] nicht zu gewähren, wenn für die energetischen ...
Antwort lesen »Der Steuerbonus nach § 35 c kommt hier leider nicht infrage. Denn damit können Sie die Umfeldmaßnahmen nur fördern lassen, wenn Sie auch ...
Antwort lesen »Das BMWK schreibt dazu: "Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer ...
Antwort lesen »Das hängt grundsätzlich von der Konstellation bei Ihnen vor Ort ab. In der Regel benötigen Sie aber einen Antrag zum Umbau des ...
Antwort lesen »Im besten Falle befindet sich die Dampfbremse unter der Dämmebene auf der warmen Seite der Konstruktion. Sie sollte also unter der ...
Antwort lesen »Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
Antwort lesen »Das kommt auf die gewünschte Leistung an. Benötigen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan oder eine Bestätigung zur Förderung, ist die ...
Antwort lesen »Möchten Sie eine Etagenheizung austauschen, gibt es aus Platzgründen oftmals nicht viele Alternativen. So können Sie eine neue Gasheizung ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie eine Basis-Heizungsförderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent von 45.000 Euro. Zudem können Sie eine ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für die Sanierung, ist der Vertrag mit den Antragsunterlagen beim jeweiligen Fördergeber einzureichen. Damit das ...
Antwort lesen »Ja, die für die Antragstellung nötigen Arbeiten lassen sich als Baubegleitung und Fachberatung fördern. Die Nachweiserstellung ist dabei ...
Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
Antwort lesen »Eine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass die außenliegende Sonnenschutzeinrichtung ...
Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
Antwort lesen »Sie können das Unternehmen immer wechseln. Wichtig ist, dass Sie nach wie vor die technischen Vorgaben zur Förderung der Fenster einhalten. ...
Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
Antwort lesen »Auch wenn Sie Teile der Kosten nicht angeben, ist die Anlage förderbar. Wichtig ist, dass diese die technischen Vorgaben der Fördergeber ...
Antwort lesen »Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizung, gibt es zwei Fördermöglichkeiten - zum einen den Austausch der Wärmeerzeugung und zum anderen die ...
Antwort lesen »Wie hoch der Zuschuss in Euro ist, lässt sich ohne Kenntnis über die Kosten nicht sagen. Wir können Ihnen aber die maximale Förderung ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit dem BAFA ist die Flächenheizung in diesem Fall nicht förderbar, da sie die für die Effizienz wichtige ...
Antwort lesen »Da sich der Laden wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil des Gebäudes ausmacht, ist hier ...
Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
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