Ab dem 1.7.2023 gilt in der Energieberatung für Wohngebäude eine neue Förderrichtlinie. Für Eigentümer stehen damit einige Änderungen an: Im Förderverfahren werden ab Juli 2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger (also die Hauseigentümer) ausgezahlt. Diese stellen auch den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Wer das nicht möchte, kann sich im Förderverfahren aber auch durch die Energieberaterin / den Energieberater über eine Vollmacht vertreten lassen. Mit einer zusätzlichen sogenannten Ermächtigung gegenüber dem BAFA kann auch bewirkt werden, dass der Zuschuss dann direkt dem Energieeffizienz-Experten ausgezahlt wird.
Für Eigentümer bedeutet diese Umstellung des Förderverfahrens, dass sie (ohne oben genannte Ermächtigung) erst einmal mehr Geld in die Hand nehmen müssen: Haben sie bisher vom Energieberater nur eine Rechnung über den Eigenanteil (Rechnungsbetrag abzüglich Zuschuss) erhalten, stellt der Energieberater ab Juli 2023 nun seine gesamte Leistung in Rechnung. Im Anschluss daran zahlt das BAFA den Zuschuss direkt an die Eigentümer aus. Insgesamt ändert sich aber an den Kosten und der Förderung für eine Energieberatung (80 % Zuschuss bis max. 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. max. 1.700 Euro bei Mehrfamilienhäusern) nichts.
Weitere wichtige Änderung: Energieberatungen für Wohngebäude werden ab Juli nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Das gilt für alle Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 1.7.2023. Damit soll laut BAFA die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht werden.
Mit neuer Förderrichtlinie wird Vor-Ort-Termin obligatorisch
Während seit der Corona-Zeit auch eine komplett digitale Abwicklung der Energieberatung möglich war, ist mit der neuen Förderrichtlinie eine Datenaufnahme vor Ort obligatorisch. Diese muss allerdings nicht zwingend durch den Energieberater erfolgen, sondern kann auch von einem geeigneten Dritten vorgenommen werden.
Förderfähige Energieberatung nur mit Eintrag in Liste der Energie-Effizienz-Experten
Eine weitere Änderung betrifft die Zulassung der Energieberater. Ab dem 1.7.2023 kann eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
Außerdem geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern ab dem 1.7.2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über. Die Qualifikationsprüfung Energieberatung für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleibt weiterhin beim BAFA.
Hier kann die neue Förderrichtlinie eingesehen werden.
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Antwort lesen »Den Einkommensbonus können Sie ohnehin nur für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen. Im Einfamilienhaus sind das 30 Prozent von 30.000 ...
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Antwort lesen »Geht es um eine Einzelraumfeuerungsanlage, ist die Förderung leider nicht möglich. Hier können Sie nur den Steuerbonus für ...
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Antwort lesen »In Punkt 8.6 der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a ...
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Antwort lesen »Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine Energiesparmaßnahme mit hoher Wirtschaftlichkeit und daher sehr sinnvoll. Allerdings ...
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