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21.02.2022
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BEG-Förderung für Sanierung startet wieder am 22.02.2022

Fördermittel können bei KfW wieder beantragt werden

Seit dem 22. Februar 2022 können wieder neue Förderanträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Die Sanierungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Die Förderbedingungen für die Zuschüsse und Förderkredite bleiben unverändert.

Altbau mit abgerissenem Dachstuhl
Startklar für die Sanierung: Die Fördermittel der KfW können wieder beantragt werdenFoto: energie-fachberater.de

Die Sanierungsförderung der KfW steht wieder zur Verfügung! Ab dem 22.02.2022 können Eigentümer wieder Anträge bei der KfW stellen - zu den gleichen Förderbedingungen wie vor dem Förderstopp. Damit steht die Sanierungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wieder vollständig bereit.

Gestellte Anträge werden bereits bearbeitet
Bereits Anfang Februar hatte die KfW in einem ersten Schritt begonnen, alle förderfähigen Altanträge zu bearbeiten, die bis zum vorläufigen Antragsstopp am 23. Januar 2022 eingegangen waren. Diese Anträge werden von der KfW zeitnah nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und – bei Förderfähigkeit – genehmigt. In einem zweiten Schritt startet jetzt auch die Sanierungsförderung wieder.

KfW konkretisiert Regelungen für die Antragstellung
Nach Wiederaufnahme der Förderung hat die KfW auch die Regelungen zur Antragstellung konkretisiert für alle, die in der Zeit des Förderstopps Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen oder eine Bestätigung zum Antrag (bzA) erstellt haben. Eigentümer, die in der Zeit des Förderstopps bereits Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und Handwerksbetriebe beauftragt haben, können unter bestimmmten Voraussetzungen jetzt noch einen Förder­antrag stellen:

  • Förderkredit: Wurde vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge ein Beratungs­gespräch mit dem Finanzierungs­partner geführt und dieses mit einem KfW-Formular dokumentiert, kann die KfW-Förderung beantragt werden.
  • Förderkredit und Zuschuss: Enthalten die Liefer- und Leistungs­verträge eine aufschiebende / auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht, kann jetzt ein Förderantrag gestellt werden.
  • Wer einen Kaufvertrag für einen Erst­erwerb nach Sanierung abgeschlossen hat, kann jetzt einen Förderantrag bei der KfW stellen, wenn der Kauf­vertrag eine aufschiebende / auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.

Bereits erstellte BzA können für die Antrag­stellung genutzt werden, wenn das Gültigkeitsdatum der BzA noch nicht überschritten ist.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur maximalen Förderung: Jetzt interaktives eBook mit allen Förder-Infos holen und sofort loslegen!

Haushaltsausschuss stellt neue Mittel für BEG bereit
In der vergangenen Woche hatte die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages neue Mittel für die BEG von rund 9,5 Milliarden Euro bereitgestellt. Diese Haushaltsmittel sind zur Abarbeitung der Altanträge, zur Wiederaufnahme der Sanierungsförderung und zur Neuauflage der EH40 Neubauförderung bestimmt. Damit soll die Finanzierung bis zur Verabschiedung des regulären Haushaltes gesichert sein.

Neubau-Förderung noch nicht startklar
Noch keine Entscheidung gibt es bei der Neubau-Förderung, die 2022 zunächst nur für das Effizienzhaus 40 gelten soll. Dazu laufen derzeit nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung.

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Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) / KfW
 
 

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