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30.04.2015
 

Bei unvollständigen Immobilienanzeigen droht ab Mai hohes Bußgeld

Energiekennwerte aus Energieausweis müssen angegeben werden

Was die Angabe der Energiekennwerte aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen angeht, wurde allen Beteiligten in der EnEV 2014 eine großzügige Frist eingeräumt. Ein Jahr lang sollten die neuen Inhalte für Immobilienanzeigen quasi erprobt werden. Doch diese Frist läuft Ende April aus. Ab Mai 2015 müssen die Angaben aus dem Energieausweis endgültig in die Anzeige, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro!

Grafik: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach EnEV 2014
Die wichtigsten Angaben aus dem Energieausweis gehören auch in Immobilienanzeigen, sonst droht ein hohes BußgeldFoto: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Eigentümer sollten also bei einer Vermietung oder einem Verkauf ihrer Immobilie genau darauf achten, dass die wichtigen Werte aus dem Energieausweis auch in der Immobilienanzeige auftauchen. Das gilt für alle Immobilienanzeigen, die in kommerziellen Medien geschaltet werden, wie Zeitungen, Anzeigenblätter und kostenpflichtige Online-Portale. Fehlen die Angaben aus dem Energieausweis, droht ein hohes Bußgeld.

Diese Angaben aus dem Energieausweis gehören laut EnEV 2014 in die Immobilienanzeige:

  • Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
  • der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr 
  • der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.) 
  • das Baujahr des Gebäudes 
  • die Effizienzklasse, wenn ein neuer Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. (bei älteren Energieausweisen müssen nur die Angaben für Endenergiebedarf / Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

So erhalten Kauf- und Mietinteressenten schon aus der Anzeige einen ersten Eindruck von der Energieeffizienz eines Gebäudes. Bei der ersten Besichtigung muss der Energieausweis dann vorgelegt werden. Bei Abschluss der Kaufvertrags oder Mietvertrags erhält der Käufer bzw. Mieter eine Energieausweis-Kopie für seine Unterlagen.

 
 
 
 
Quelle: Energie-Fachberater.de
 
 

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