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02.04.2020
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Corona-Krise und Finanzen - 5 wichtige Tipps für Eigentümer

Finanzielle Hilfen, Stunden von Kreditraten, Änderung WEG-Gesetz

Die Sorgen in der Corona-Krise drehen sich nicht nur um die Gesundheit, oft sind auch finanzielle Schwierigkeiten ein Problem für Eigentümer, vor allem wenn noch ein Immobilienkredit bedient werden muss. Seit Anfang April 2020 helfen neue gesetzliche Regelungen, die kommenden schwierigen Monate zu überbrücken, und auch darüber hinaus gibt es finanzielle Hilfen für Eigentümer in Not. Die 5 wichtigsten Tipps für Eigentümer in der Corona-Krise.

Holzhäuser auf Euroscheinen
Auch Eigentümer, die in der Corona-Krise in Not geraten, können finanzielle Hilfen in Anspruch nehmenFoto: energie-fachberater.de

1. "Wohngeld" für Eigentümer: Lastenzuschuss bei finanziellen Problemen
Bekommen Eigentümer zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit finanzielle Probleme, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Das heißt in diesem Fall „Lastenzuschuss“. Der Zuschuss wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Möglich ist dieser Wohnzuschuss für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen. Antragsformulare gibt es bei der zuständigen örtlichen Wohngeldstelle bei Kreis oder Kommune. Ob jemand zum Kreis der Berechtigten gehört und wie viel Geld er bekommt, hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Belastung, vor allem durch einen Immobilienkredit.

Bei der Belastung mit berücksichtigt werden auch eine Bewirtschaftungspauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr, die zu zahlende Grundsteuer und Verwaltungskosten.

2. Raten von Immobilienkredit können vorübergehend gestundet werden
Eigentümer, die aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust in der Corona-Krise in Gefahr geraten, die monatlichen Raten ihrer Immobilienfinanzierung nicht mehr bedienen zu können, sollten rechtzeitig den Kontakt zu ihrer Bank aufnehmen. Zum Schutz von Verbrauchern, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, gelten seit dem 1. April 2020 neue gesetzliche Regelungen. Diese erlauben es, die Monatsraten ihres Kreditvertrages für die Monate April bis Juni komplett zu stunden. Das verschafft Eigentümern eine Zahlungspause. Diese Regelung gilt für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie vorliegen und der Kreditnehmer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht mehr angemessen finanzieren kann. Reichen diese drei Monate nicht aus, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Verlängerung vor.

Wichtig: Die gestundeten Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben! Eigentümer und Bank sollten gemeinsam klären, wann und wie die gestundeten Zahlungen beglichen werden können. Finden beide Seiten keine Übereinkunft, verlängert sich der Kreditvertrag automatisch um drei Monate.

3. Senkung des Tilgungssatzes bei Immobilienkredit prüfen
Eine weitere Möglichkeit, um die finanzielle Belastung durch den Immobilienkredit kurzfristig zu senken, ist die Reduzierung der Kredittilgung. Ein genereller Rechtsanspruch besteht darauf allerdings nicht. Nur wenige Kreditinstitute haben eine Änderung des Tilgungssatzes in ihren Verträgen verankert. Eigentümer sollten ihren Vertrag unbedingt dahingehend prüfen. Üblicherweise ist ein Korridor vereinbart, innerhalb dessen der Tilgungssatz nach oben oder unten angepasst werden kann. Dieser variiert je nach Vertrag und Kreditinstitut. Die Tilgung komplett auszusetzen ist in der Regel nicht möglich. Es gibt nur wenige Verträge, in denen dies überhaupt und dann nur für einen kurzen Zeitraum von bis drei Monate vereinbart ist.

Verkauf der Immobilie bei größeren Finanzproblemen in Betracht ziehen
Auch der Verkauf von Haus oder Wohnung kann eine Möglichkeit sein, die Finanzen wieder in den Griff zu bekommen. In der Regel gewähren die Banken ein halbes Jahr Aufschub, um einen Käufer zu finden. Nach dem Verkauf kündigt der Kreditnehmer den Kreditvertrag und begleicht die Restschuld des Darlehens mit dem Erlös aus dem Verkauf der Immobilie.
Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt davor, die schmerzvolle Entscheidung auf die lange Bank zu schieben: "Wichtig ist, rechtzeitig die Reißleine zu ziehen. Wer mit dem Verkauf zu lange wartet, muss seine Immobilie vielleicht unter Druck hergeben und kann dann kaum noch einen guten Preis erzielen."

4. Gesetzliche Änderung auch für Eigentümergemeinschaften zunächst bis Ende 2020
Durch eine vorübergehende Änderung im WEG-Gesetz sollen Eigentümergemeinschaften in der Corona-Krise handlungsfähig bleiben. Um die Finanzierung der Eigentümergemeinschaft sicherzustellen, gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans weiter. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt im Amt. Ausgefallene Eigentümerversammlungen sollen nach der Corona-Krise zeitnah nachgeholt werden. Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden. Fragen und Antworten zur WEG-Änderung für Eigentümergemeinschaften hat das Justizministerium (BMJV) hier zusammengestellt.

5. Zahlungsaufschub für Strom- und Heizkosten in der Corona-Krise
Die Bundesregierung hat ein "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" erlassen. Darin hat sie den Haushalten Hilfe zugesagt, die wegen ausfallender oder abnehmender Einkünfte weniger Geld zur Verfügung haben. Wer aufgrund der wirtschaftlichen Beschränkungen in Bedrängnis mit Stromkosten und Heizkosten kommt, soll unter anderem vom Energie-Versorger einen Zahlungsaufschub gewährt bekommen, ohne dass eine Sperrung der Versorgung erfolgen darf. Derzeit gilt die Frist bis zum 30. Juni 2020. Der Zahlungsaufschub gilt auch für Verträge, die in Zusammenhang mit der Energieversorgung stehen, also auch für Ratenpläne, die nicht mehr bedient werden können.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Betroffenen, mit ihrem Versorger Kontakt aufzunehmen und anzukündigen, dass sie von dem im Gesetz beschriebenen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Der Versorger kann im Einzelfall prüfen, ob Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten sind. Eventuell verlangt er Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Kurzarbeitszeiten.

Wichtig: Das Leistungsverweigerungsrecht kann nur für Verträge geltend gemacht werden, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Die Zahlungen sind nur aufgeschoben und müssen zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden. Einige Versorger stellen auf ihrer Homepage entsprechende Formulare für den Zahlungsaufschub zur Verfügung oder versenden diese per Post. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet auch einen Musterbrief an.

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Quelle: Verband privater Bauherren (VPB) / Verbraucherzentrale Hamburg / BMJV / Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
 
 

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