1. "Wohngeld" für Eigentümer: Lastenzuschuss bei finanziellen Problemen
Bekommen Eigentümer zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit finanzielle Probleme, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Das heißt in diesem Fall „Lastenzuschuss“. Der Zuschuss wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Möglich ist dieser Wohnzuschuss für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen. Antragsformulare gibt es bei der zuständigen örtlichen Wohngeldstelle bei Kreis oder Kommune. Ob jemand zum Kreis der Berechtigten gehört und wie viel Geld er bekommt, hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Belastung, vor allem durch einen Immobilienkredit.
Bei der Belastung mit berücksichtigt werden auch eine Bewirtschaftungspauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr, die zu zahlende Grundsteuer und Verwaltungskosten.
2. Raten von Immobilienkredit können vorübergehend gestundet werden
Eigentümer, die aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust in der Corona-Krise in Gefahr geraten, die monatlichen Raten ihrer Immobilienfinanzierung nicht mehr bedienen zu können, sollten rechtzeitig den Kontakt zu ihrer Bank aufnehmen. Zum Schutz von Verbrauchern, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, gelten seit dem 1. April 2020 neue gesetzliche Regelungen. Diese erlauben es, die Monatsraten ihres Kreditvertrages für die Monate April bis Juni komplett zu stunden. Das verschafft Eigentümern eine Zahlungspause. Diese Regelung gilt für Kreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie vorliegen und der Kreditnehmer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht mehr angemessen finanzieren kann. Reichen diese drei Monate nicht aus, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Verlängerung vor.
Wichtig: Die gestundeten Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben! Eigentümer und Bank sollten gemeinsam klären, wann und wie die gestundeten Zahlungen beglichen werden können. Finden beide Seiten keine Übereinkunft, verlängert sich der Kreditvertrag automatisch um drei Monate.
3. Senkung des Tilgungssatzes bei Immobilienkredit prüfen
Eine weitere Möglichkeit, um die finanzielle Belastung durch den Immobilienkredit kurzfristig zu senken, ist die Reduzierung der Kredittilgung. Ein genereller Rechtsanspruch besteht darauf allerdings nicht. Nur wenige Kreditinstitute haben eine Änderung des Tilgungssatzes in ihren Verträgen verankert. Eigentümer sollten ihren Vertrag unbedingt dahingehend prüfen. Üblicherweise ist ein Korridor vereinbart, innerhalb dessen der Tilgungssatz nach oben oder unten angepasst werden kann. Dieser variiert je nach Vertrag und Kreditinstitut. Die Tilgung komplett auszusetzen ist in der Regel nicht möglich. Es gibt nur wenige Verträge, in denen dies überhaupt und dann nur für einen kurzen Zeitraum von bis drei Monate vereinbart ist.
Verkauf der Immobilie bei größeren Finanzproblemen in Betracht ziehen
Auch der Verkauf von Haus oder Wohnung kann eine Möglichkeit sein, die Finanzen wieder in den Griff zu bekommen. In der Regel gewähren die Banken ein halbes Jahr Aufschub, um einen Käufer zu finden. Nach dem Verkauf kündigt der Kreditnehmer den Kreditvertrag und begleicht die Restschuld des Darlehens mit dem Erlös aus dem Verkauf der Immobilie.
Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt davor, die schmerzvolle Entscheidung auf die lange Bank zu schieben: "Wichtig ist, rechtzeitig die Reißleine zu ziehen. Wer mit dem Verkauf zu lange wartet, muss seine Immobilie vielleicht unter Druck hergeben und kann dann kaum noch einen guten Preis erzielen."
4. Gesetzliche Änderung auch für Eigentümergemeinschaften zunächst bis Ende 2020
Durch eine vorübergehende Änderung im WEG-Gesetz sollen Eigentümergemeinschaften in der Corona-Krise handlungsfähig bleiben. Um die Finanzierung der Eigentümergemeinschaft sicherzustellen, gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans weiter. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt im Amt. Ausgefallene Eigentümerversammlungen sollen nach der Corona-Krise zeitnah nachgeholt werden. Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden. Fragen und Antworten zur WEG-Änderung für Eigentümergemeinschaften hat das Justizministerium (BMJV) hier zusammengestellt.
5. Zahlungsaufschub für Strom- und Heizkosten in der Corona-Krise
Die Bundesregierung hat ein "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" erlassen. Darin hat sie den Haushalten Hilfe zugesagt, die wegen ausfallender oder abnehmender Einkünfte weniger Geld zur Verfügung haben. Wer aufgrund der wirtschaftlichen Beschränkungen in Bedrängnis mit Stromkosten und Heizkosten kommt, soll unter anderem vom Energie-Versorger einen Zahlungsaufschub gewährt bekommen, ohne dass eine Sperrung der Versorgung erfolgen darf. Derzeit gilt die Frist bis zum 30. Juni 2020. Der Zahlungsaufschub gilt auch für Verträge, die in Zusammenhang mit der Energieversorgung stehen, also auch für Ratenpläne, die nicht mehr bedient werden können.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Betroffenen, mit ihrem Versorger Kontakt aufzunehmen und anzukündigen, dass sie von dem im Gesetz beschriebenen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Der Versorger kann im Einzelfall prüfen, ob Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten sind. Eventuell verlangt er Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Kurzarbeitszeiten.
Wichtig: Das Leistungsverweigerungsrecht kann nur für Verträge geltend gemacht werden, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Die Zahlungen sind nur aufgeschoben und müssen zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden. Einige Versorger stellen auf ihrer Homepage entsprechende Formulare für den Zahlungsaufschub zur Verfügung oder versenden diese per Post. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet auch einen Musterbrief an.
Nein, das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Heizungsaustausch-Pflicht aus § 72 GEG gilt nur für 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizungen, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich, da zum Erreichen der EE-Klasse die Luft-Wasser-Wärmepumpe über das Programm 261 gefördert wird. Wir ...
Antwort lesen »Geht es um das BEG, hängt die Förderbarkeit von der geplanten Maßnahme ab. Handelt es sich um eine Sanierung bestehender Wohneinheiten, ...
Antwort lesen »Als Rentner können Sie für die relevanten Jahre auch eine Rentenbezugsmitteilung als Nachweis über die bezogene gesetzliche Rente ...
Antwort lesen »Hier hat der Energieberater allen Anschein nach recht. Denn die Registrierungsnummer bescheinigt die Gültigkeit des Energieausweises. Das ...
Antwort lesen »Ja, denn hier haben Sie die Wahl. Zieht der Energieberater den Verbrauch heran, erstellt er einen Verbrauchsausweis. Möchten Sie ein ...
Antwort lesen »Sind Sie alleiniger Eigentümer, Nießbrauchsberechtigter, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts, bekommen Sie keine Förderung für einen ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, das hat allerdings keinen Vorteil. Denn die zwei Wohneinheiten können Sie auch dann angeben, wenn ...
Antwort lesen »Das hängt davon ab, wann Sie die Förderung der Heizung beantragt haben und welche Gründe Sie für die Verlängerung anführen. Ab 2024 gab es ...
Antwort lesen »In der Tat, hier handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine Wärmebrücke, an der sich innen Kondenswasser bildet. Die Betondecke gibt dabei ...
Antwort lesen »Bei der Förderung der Heizungsoptimierung ist der hydraulische Abgleich die förderbare Maßnahme. Sie müssen diesen also durchführen und ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Den Steuerbonus können Sie zwar nachträglich nutzen. Dieser setzt allerdings die Beauftragung von Handwerkern ...
Antwort lesen »Entscheidend ist immer die Situation zum Antragszeitpunkt – diese müssen Sie der KfW auch nachweisen. Was im Anschluss daran passiert, ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung, handelt es sich bei einer Wohneinheit um alle in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegenden und zu dauerhaften ...
Antwort lesen »Fördergeber könnten das als Betrugsversuch oder dergleichen werten. Aus Perspektive des GEG ist der Plan so auch nicht umsetzbar. Denn hier ...
Antwort lesen »In der Regel genügt eine Meldebescheinigung der Mutter. Damit weist sie nach, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen zum Beispiel für ...
Antwort lesen »Nein, eine Förderung der Innentüren gibt es leider nur noch, wenn diese zum unbeheizten Treppenhaus führen und die energetischen ...
Antwort lesen »In vielen Fällen ist das möglich. Sie benötigen vermutlich eine eigene Gruppe vom Verteiler oder schließen den neuen Fußbodenheizkreis am ...
Antwort lesen »Nach Absatz 2 § 71 b GEG ist es möglich und zulässig, ein Haus an ein bestehendes Wärmenetz anzuschließen, auch wenn dieses die ...
Antwort lesen »Hier geht es um die Förderung der Heizungsoptimierung über das BAFA. Für diese benötigen Sie keinen Energieberater. Wie Sie Schritt für ...
Antwort lesen »Das Zusammenrechnen der beiden U-Werte von Dachboden und Dachfläche ist nicht möglich. Sie bekommen die Förderung aber auch, wenn der ...
Antwort lesen »Sie können zwei Anträge für die gleiche Maßnahmen-Kategorie stellen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie die Arbeiten eindeutig einem der ...
Antwort lesen »Die Basisförderung bekommen Sie für die gesamten anfallenden und anrechenbaren Kosten. Die Zusatzförderung, die es mit dem Einkommens- oder ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW können Sie zunächst den Basisantrag und getrennt davon den Zusatzantrag für den Klimageschwindigkeitsbonus ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Hier erfolgt seitens der KfW eine taggenaue Betrachtung des Alters. Ist die Heizung bei der Beantragung der ...
Antwort lesen »Hier können grundsätzlich Klebereste zurückbleiben. Wie stark und problematisch diese sind, hängt von der Art der Fassade, der Dämmung und ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung des iSFP ist losgelöst von der Förderung der Sanierung. Erstere bekommen Sie auch dann, wenn Sie gar keine ...
Antwort lesen »Klima-Split-Geräte fördert der Staat im Rahmen der Wärmepumpen-Förderung. Diese gibt es für Geräte und Anlagen, die in der Liste ...
Antwort lesen »Nach § 82 GEG benötigen Sie Abrechnungsdaten aus drei zusammenhängenden Abrechnungsperioden von insgesamt 36 Monaten. Die jüngste ...
Antwort lesen »Grundsätzlich geht es in § 1 Absatz 2 Punkt 4 der SAN-VO NRW darum, dass die Solarpflicht bei einer Dachsanierung auf Gebäuden in privater ...
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