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28.06.2022

EEG-Umlage entfällt ab Juli: Das müssen Stromkunden jetzt wissen

Zwischenablesung des Stromzählers beim Heizen mit Strom sinnvoll

Ab dem 01. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte weitergeben. Muss der Stromzähler jetzt abgelesen werden und was ist zu beachten? Die wichtigsten Infos für Stromkund:innen.

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Ab Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage komplett. Das soll Verbraucher:innen bei den Stromkosten entlastenFoto: energie-fachberater.de

Sinkt der Strompreis mit Wegfall der EEG-Umlage sofort?
Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Ist eine Zwischenablesung von Zählerständen sinnvoll?
Bei Haushalten mit Haushaltsstrom ist eine Zwischenablesung der Zählerstände nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte reicht daher aus.

Wer allerdings mit Strom heizt und eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung hat, sollte eine Zwischenablesung vornehmen. Denn der Stromverbrauch ist beim Heizen mit Strom über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt schwanken. Haushalte mit Wärmepumpe und Nachtspeicherofen sollten daher am 30.6.2022 den Zählerzwischenstand ablesen und ihrem Stromanbieter mitteilen.

Welche Informationspflicht haben Energieversorger gegenüber Kund:innen?
Über den Entfall der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung müssen die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden.

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Quelle: Verbraucherzentrale NRW
 
 

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