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11.04.2014

Energieeinsparverordnung regelt Angaben in Immobilienanzeigen

Werte aus Energieausweis sind nach EnEV 2014 in Anzeigen Pflicht

Immobilienanzeigen für den Verkauf oder die Vermietung eines Hauses beziehungsweise einer Wohnung müssen künftig Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten: Seit 1. Mai 2014 ist die Veröffentlichung bestimmter Energiekennwerte aus dem Energieausweis Pflicht. Welche Angaben das sind, regelt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Hier ein Überblick für Hausbesitzer.

Grafik: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach EnEV 2014
Immobilienanzeigen: Für Vermieter und Verkäufer ist die Nennung von Kennzahlen aus dem Energieausweis ab Mai 2014 Pflicht. Das regelt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014Foto: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Die Verpflichtung gilt für alle Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder kostenpflichtigen Online-Portalen. Die Verkäufer beziehungsweise Vermieter sind nach der neuen Regelung aus der EnEV 2014 dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis in der Immobilienanzeige genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Nach der Energieeinsparverordnung kann dieses Bußgeld seit dem 1. Mai 2015 bis zu 15.000 Euro betragen.

EnEV 2014: Diese Angaben sind in Immobilienanzeigen Pflicht
Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der neuen Energieeinsparverordnung 2014 folgende Daten in der Immobilienanzeige berücksichtigt werden:

  • Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr 
  • der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.) 
  • das Baujahr des Gebäudes 
  • die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen nur die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf / Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

Auch die Regelungen bei der Besichtigungen von Immobilien ändern sich mit der EnEV 2014: Verkäufer und Vermieter sind künftig verpflichtet, den Energieausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Energieausweis laut Energieeinsparverordnung unverzüglich an den Käufer oder Mieter übergeben werden. 

 
 
 
Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
 
 

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