Immerhin: Für Eigentümer von Altbauten sind die Änderungen in der neuen Energieinsparverordnung EnEV 2014 deutlich weniger gravierend, als bei Neubauten. Dennoch haben sich einige Regelungen geändert, zum Beispiel was die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen angeht. Einiges geändert hat sich auch beim Energieausweis, das sollten vor allem Hausbesitzer beachten, die vermieten oder verkaufen wollen. Konkretisiert hat die Bundesregierung in der EnEV 2014 auch die Vorgaben zur Dachbodendämmung.
Ignorieren sollten Hausbesitzer die Anforderungen der Energieeinsparverordnung besser nicht, denn das kann teuer werden. Erstmals sind in der EnEV 2014 nämlich auch Bußgelder festgelegt, wenn zum Beispiel Nachrüstpflichten nicht erfüllt werden. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld werden bei Missachtung der Energieeinsparverordnung fällig, dieses Geld sollten Hausbesitzer besser in die Sanierung investieren.
Die Regelungen der neuen Energieeinsparverordnung EnEV 2014 für Altbauten im Überblick:
Aus für alte Heizungen
Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen künftig nach der EnEV 2014 erneuert werden. Heizungen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, müssen bis Ende 2014 ausgetauscht werden. Das betrifft die so genannten Konstanttemperaturkessel, Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Mehr zu EnEV 2014: Austauschpflicht für alte Heizkessel
Vorschriften zur Dachbodendämmung in EnEV 2014 konkretisiert
Die Nachrüstpflicht bei der Dachbodendämmung war auch schon in der alten Energieeinsparverordnung enthalten, hat aber wegen der uneindeutigen Formulierung oft für Verwirrung gesorgt. In der EnEV 2014 ist nun eindeutig festgelegt: Hausbesitzer müssen die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum bis Ende des Jahres 2015 dämmen, wenn sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gemäß der Baunorm DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden) – Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe Februar 2013, erfüllt. Nach wie vor gilt auch in der neuen Energieeinsparverordnung die Nachrüstpflicht bei der Dämmung von Rohrleitungen im kalten Keller. Mehr zu Ausnahmen und Nachrüstpflichten bei der Wärmedämmung in der EnEV 2014
Energieausweis: Vorlegen ist Pflicht!
Wer sein Haus verkauft oder vermietet, muss den Energieausweis schon bei der ersten Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Kommt der Mietvertrag / Kaufvertrag zustande, erhält der Käufer / Mieter den Energieausweis als Original oder Kopie. Die bekannten Energieeffizienzklassen ziehen auch in den Energieausweis ein. Mehr zu EnEV 2014: Das ändert sich beim Energieausweis
Immobilienanzeigen: Diese Pflichtangaben schreibt die EnEV 2014 vor
Die Energieeinsparverordnung schreibt genau vor, welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen müssen. Mehr zu Energieeinsparverordung 2014 regelt Angaben in Immobilienanzeigen
Wer Energieeinsparverordnung missachtet, riskiert Bußgeld
So weit sollten Hausbesitzer es nicht kommen lassen: Die EnEV 2014 sieht hohe Bußgelder vor, wenn die Vorgaben nicht beachtet werden. Für ignorierte Nachrüstverpflichtungen werden bis zu 50.000 Euro fällig, wer die Regelungen zum Energieausweis missachtet, riskiert ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro. Mehr zu Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enthält auch Bußgelder
Die Förderung kann unter Umständen als Umfeldmaßnahme mit der Förderung der Heizung erfolgen. Wichtig ist dabei, dass Sie die Kosten oder ...
Antwort lesen »In diesem Fall beantragen Sie zunächst Fördermittel für den Aufbau eines Gebäudenetzes. Anschließend beantragen Sie für jedes einzelne Haus ...
Antwort lesen »Das lässt sich nicht ohne Weiteres beurteilen. AEG-Geräte waren seit 1977 sicher asbestfrei. Bis 1974 enthielten sie Asbest. Da sich bei ...
Antwort lesen »In § 35 c EStG Absatz 3 heißt es dazu: "Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit [...] ...
Antwort lesen »Grundsätzlich handelt es sich bei dem Energie-Effizienz-Experten, der die Fachplanung und Bauüberwachung erledigt, um den gleichen ...
Antwort lesen »Über die KfW haben Sie die Möglichkeit, einen Zuschuss und einen Ergänzungskredit zu beantragen. Den Kredit bekommen Sie in Höhe der ...
Antwort lesen »In Abschnitt 4 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ heißt es dazu: "[...] Eine ...
Antwort lesen »Verantwortlich für das Gebäude ist letztlich der Kunde, der den Auftrag gibt. Ist sich der Handwerker über den Verstoß im Klaren, sollte er ...
Antwort lesen »Das hängt von den Fenstern ab. Sind diese intakt und stark genug, um moderne Mehrscheibensysteme aufzunehmen, kann sich der Scheibentausch ...
Antwort lesen »Entscheiden Sie sich für den Steuerbonus zur Förderung der Dachdämmung, können Sie 20 Prozent von maximal 200.000 Euro der Kosten verteilt ...
Antwort lesen »Sie bekommen sowohl für die Biomasseheizung als auch für den wasserführenden Pelletofen Fördermittel, wenn Sie Eigentümer des Gebäudes ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können die Kosten der Fußbodenheizung als Umfeldmaßnahme bei der Förderung der Wärmepumpe mit ...
Antwort lesen »Möchten Sie Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen, benötigen Sie eine Bestätigung zum Antrag von einem Energieberater oder einem ...
Antwort lesen »Die Lieferung entspricht hier nicht der Bestellung. Das wirkt sich auf die Energieeffizienz und die Heizkosten aus. Wir empfehlen, das ...
Antwort lesen »Das ist seit 2024 leider nicht mehr möglich. Seither ist die Höchstsumme förderbarer Kosten einmalig begrenzt. Haben Sie einen Antrag ...
Antwort lesen »In aller Regel müssen Sie die BnD nach dem Einreichen neu ausstellen lassen. Wir empfehlen den Kontakt zu den Sachbearbeitern der KfW, um ...
Antwort lesen »Nach § 72 GEG dürfen Eigentümer von Gebäuden "Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem ...
Antwort lesen »Sie können die Kosten bei der Förderung angeben. Die Höhe des anfangs beantragten Kostenrahmens lässt sich nachträglich allerdings nicht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich. Voraussetzung für die Förderung der Wärmepumpe ist in diesem Fall aber, dass das Gebäude in den ...
Antwort lesen »Das ist richtig. Möchten Sie die Förderung der Heizungsoptimierung in Anspruch nehmen, darf eine fossile Gas- oder Ölheizung nicht jünger ...
Antwort lesen »Nach Anlage 7 GEG sind die Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz auch dann erfüllt, wenn Sie die maximal mögliche Dämmstärke der WLG ...
Antwort lesen »Relevant ist hier Abschnitt 8.3.1 der aktuellen BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es: "[...] Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass es die Förderung der Kellerlüftung in diesem Fall nicht gibt. Das gilt zumindest dann, wenn der Keller unbeheizt ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Kellerdecke gibt es in Form von Zuschüssen sowie Krediten oder in Form von steuerlichen Vergünstigungen. ...
Antwort lesen »Für den Verkäufer hat der iSFP direkt erst einmal keine Vorteile. Ein Argument könnte es sein, dass sich das Haus damit besser verkaufen ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sofern Sie den Vertrag mit dem Handwerker auflösen und einen neuen finden, der nach Abschluss der Maßnahme die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus zur Heizungsförderung, lässt die KfW nur Steuerbescheide als Nachweis des Einkommens zu. Eine Ausnahme gibt ...
Antwort lesen »Diese Frage können wir Ihnen aktuell leider nicht beantworten. Denn wie sich die Gesetzeslage und die Förderlandschaft nach der Wahl ...
Antwort lesen »Wenn es sich um das Einbaudatum handelt, sollte die Bescheinigung ausreichen. Alternativ können Sie ein Inbetriebnahmeprotokoll, eine ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Sie können Fördermittel für eine Effizienzhaussanierung sowie Einzelmaßnahmen am Haus und an der Heizung beantragen. ...
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