Immerhin: Für Eigentümer von Altbauten sind die Änderungen in der neuen Energieinsparverordnung EnEV 2014 deutlich weniger gravierend, als bei Neubauten. Dennoch haben sich einige Regelungen geändert, zum Beispiel was die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen angeht. Einiges geändert hat sich auch beim Energieausweis, das sollten vor allem Hausbesitzer beachten, die vermieten oder verkaufen wollen. Konkretisiert hat die Bundesregierung in der EnEV 2014 auch die Vorgaben zur Dachbodendämmung.
Ignorieren sollten Hausbesitzer die Anforderungen der Energieeinsparverordnung besser nicht, denn das kann teuer werden. Erstmals sind in der EnEV 2014 nämlich auch Bußgelder festgelegt, wenn zum Beispiel Nachrüstpflichten nicht erfüllt werden. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld werden bei Missachtung der Energieeinsparverordnung fällig, dieses Geld sollten Hausbesitzer besser in die Sanierung investieren.
Die Regelungen der neuen Energieeinsparverordnung EnEV 2014 für Altbauten im Überblick:
Aus für alte Heizungen
Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen künftig nach der EnEV 2014 erneuert werden. Heizungen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, müssen bis Ende 2014 ausgetauscht werden. Das betrifft die so genannten Konstanttemperaturkessel, Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Mehr zu EnEV 2014: Austauschpflicht für alte Heizkessel
Vorschriften zur Dachbodendämmung in EnEV 2014 konkretisiert
Die Nachrüstpflicht bei der Dachbodendämmung war auch schon in der alten Energieeinsparverordnung enthalten, hat aber wegen der uneindeutigen Formulierung oft für Verwirrung gesorgt. In der EnEV 2014 ist nun eindeutig festgelegt: Hausbesitzer müssen die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum bis Ende des Jahres 2015 dämmen, wenn sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gemäß der Baunorm DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden) – Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe Februar 2013, erfüllt. Nach wie vor gilt auch in der neuen Energieeinsparverordnung die Nachrüstpflicht bei der Dämmung von Rohrleitungen im kalten Keller. Mehr zu Ausnahmen und Nachrüstpflichten bei der Wärmedämmung in der EnEV 2014
Energieausweis: Vorlegen ist Pflicht!
Wer sein Haus verkauft oder vermietet, muss den Energieausweis schon bei der ersten Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Kommt der Mietvertrag / Kaufvertrag zustande, erhält der Käufer / Mieter den Energieausweis als Original oder Kopie. Die bekannten Energieeffizienzklassen ziehen auch in den Energieausweis ein. Mehr zu EnEV 2014: Das ändert sich beim Energieausweis
Immobilienanzeigen: Diese Pflichtangaben schreibt die EnEV 2014 vor
Die Energieeinsparverordnung schreibt genau vor, welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen müssen. Mehr zu Energieeinsparverordung 2014 regelt Angaben in Immobilienanzeigen
Wer Energieeinsparverordnung missachtet, riskiert Bußgeld
So weit sollten Hausbesitzer es nicht kommen lassen: Die EnEV 2014 sieht hohe Bußgelder vor, wenn die Vorgaben nicht beachtet werden. Für ignorierte Nachrüstverpflichtungen werden bis zu 50.000 Euro fällig, wer die Regelungen zum Energieausweis missachtet, riskiert ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro. Mehr zu Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enthält auch Bußgelder
Ja, das gilt nach wie vor. Sie können im Laufe des Fördervorhabens zur schlechteren Stufe wechseln. Andersherum funktioniert das jedoch ...
Antwort lesen »Bei fachgerechter Ausführung ist die geplante Konstruktion möglich. Als Dampfbremse könnten Sie sich allerdings für eine feuchtevariable ...
Antwort lesen »Hier ist erst einmal mit keinen Auflagen zu rechnen. Möglicherweise muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn diese frei ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwerttherme, wovon man bei dem Baujahr ausgehen kann, ist erst einmal nichts zu ...
Antwort lesen »Sofern Sie die Mindest-Investitionskosten (300 Euro seit 2024) übersteigen, bekommen Sie die Förderung auch für einzelne Fenster. ...
Antwort lesen »Die Förderung der Fassadendämmung bekommen Sie auch ohne die Dämmung der einen Orientierung. Denn diese gibt es für die tatsächlich ...
Antwort lesen »Bei zwei Wohneinheiten können Sie insgesamt Kosten in Höhe von 45.000 Euro anrechnen. 30.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für die ...
Antwort lesen »Der bereits beauftragte Energieberater kann die vorhandene Berechnung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand anpassen und einen neuen ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung für neue Fenster bekamen Sie letztes Jahr leider nur, wenn Sie noch keine Maßnahme begonnen hatten. Auch in diesem ...
Antwort lesen »Die GEG-Vorgaben zur Dachsanierung betreffen immer nur die tatsächlich behandelten Bauteile. Sanieren Sie das erste Dach, müssen Sie durch ...
Antwort lesen »Beantragen Sie die Förderung der Dachdämmung, können Sie alle anfallenden Umfeldmaßnahmen ebenfalls mit angeben. Das heißt: Die Förderung ...
Antwort lesen »Beantragen Sie einen BEG-EM-Zuschuss für neue Fenster, liegt die Förderrate bei 15 Prozent. Bezogen auf die anrechenbaren Kosten von 82.000 ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizkosten, entscheidet der messbare Verbrauch. Bei allen anderen Kosten kommt es auf den Gemeinschaftsvertrag und die ...
Antwort lesen »Nach Anlage 7 GEG ist die Dämmung der Fassade Pflicht, wenn Sie Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, ...
Antwort lesen »Soll die Garage weiterhin größtenteils unbeheizt bleiben, ist eine Dämmung der Außenwände nicht nötig. Sinnvoll ist allerdings eine Dämmung ...
Antwort lesen »Relevant für den Einkommensbonus zur Heizungsförderung ist das Einkommen des selbst nutzenden Eigentümers. Außerdem ist das Einkommen eines ...
Antwort lesen »Das ist generell nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Dämmung des Daches gibt es nur, wenn Sie auch Maßnahmen am Dach ausführen. Welche das ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der neuen Heizung auch beantragen, wenn Sie die Öltanks verkaufen. Möchten Sie den Bonus zum Heizungstausch ...
Antwort lesen »Das hängt von der Förderung der Wärmepumpe ab. Haben Sie keine Fördermittel oder nur die Basis-Förderung beantragt, können Sie die ...
Antwort lesen »Die Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen im GEG für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen gelten sowohl für Öl- als auch für ...
Antwort lesen »Bei einem geförderten Heizungstausch kann auch die Fachfirma die Arbeiten planen und überwachen. Zudem sind Fachunternehmer in diesem Fall ...
Antwort lesen »Ist der Keller unbeheizt, geht weniger Wärme aus dem Erdgeschoss an diesen verloren. Das reduziert zum einen die Energiekosten. Zum anderen ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Relevant ist nicht, wann Sie die Arbeiten umsetzen, sondern in welchem Kalenderjahr Sie diese beantragen. Beachten Sie ...
Antwort lesen »Wenn Ihnen der Strom der PV-Anlage zur Verfügung steht (Mietanlage) und der Ertrag ausreicht, um den Energiebedarf der Warmwasserbereitung ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Dachsanierung erhalten Sie über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), den Steuerbonus für die Sanierung ...
Antwort lesen »Für den Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz bekommen Sie Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent der Kosten. Nach Rücksprache mit der KfW ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie zwar die Förderung der neuen Heizung. Den Geschwindigkeitsbonus erhalten Sie jedoch nicht. Denn dieser setzt ...
Antwort lesen »Hier gelten die Ableitbedingungen für Schornsteine aus der 1. BImSchV (Absatz 2 aus § 19 der 1. BImSchV). Die Austrittsöffnung muss demnach ...
Antwort lesen »Während Alteigentümer in vielen Fällen von der Austauschpflicht im GEG befreit sind, greift diese nach einem Eigentumsübergang. Die neuen ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Denn das GEG fordert hier einen bestimmten U-Wert. Diesen erreichen Sie immer mit dem gesamten Bauteilaufbau (neu und ...
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