Die Vorschriften zur Dachbodendämmung wurden in der EnEV 2014 normiert: Nach der novellierten Energieeinsparverordnung müssen oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen und nicht den Mindestwärmeschutz* erfüllen, bis Ende 2015 gedämmt sein. Das heißt konkret: Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum müssen nun bis Ende 2015 auf einen maximalen U-Wert von 0,24 W/(m²K) gedämmt werden, wenn sie die Baunorm nicht erfüllen. Ausgenommen von der Regel sind Hausbesitzer, die auch schon vor dem Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.
Alternative zur Dachbodendämmung: Dachdämmung
Die EnEV 2014 gilt bei der Dachbodendämmung auch als erfüllt, wenn das Dach bereits gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes* entspricht. Anstelle der obersten Geschossdecke kann also auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten.
Und nicht vergessen: Auch die Dämmung von Rohrleitungen (Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen) und Armaturen ist laut Energieeinsparverordnung Pflicht, wenn diese in einem unbeheizten Raum (zum Beispiel im kalten Keller) verlaufen.
* Für den Mindestwärmeschutz gilt die Baunorm DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden) – Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe Februar 2013
Saint-Gobain Rigips GmbH, Düsseldorf
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