Hier können die Anträge für den Heizkostenzuschuss in den Bundesländern noch bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden:
13 Bundesländer nutzen für die Antragstellung das IT-System der Kasse Hamburg. Die Antragstellung ist online seit Anfang Mai möglich:
Die restlichen Bundesländer setzen auf eigene Lösungen bei der Beantragung der Härtefallhilfen:
So wird der Härtefallzuschuss berechnet und beantragt:
Der Härtefallzuschuss kann für folgende Energieträger beantragt werden: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 % erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand dieser Formel (die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, Zuschüsse darunter werden nicht ausgezahlt):
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Der Referenzpreis beträgt:
Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.), 60 ct/l (zzgl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.), 48 ct/l (zzgl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.), 22 ct/kg (zzgl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.), 9 ct/kg (zzgl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.), 26 ct/kg (zzgl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Rm (inkl. USt.), 79 Euro/Rm (zzgl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.), 30 ct/kg (zzgl. USt)
Beispiel Ölheizung: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
Beispiel Pelletheizung: Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))=704 Euro.
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Update 29.3.2023: Bund und Länder haben sich endlich auf die Umsetzung der Entlastung geeinigt und die Auszahlungsmodalitäten vereinbart! Die Bundesländer müssen diese Vereinbarung jetzt noch umsetzen - Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung, Flüssiggasheizung etc. sollen aber schon ab April 2023 den Entlastungszuschuss beantragen können. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass sich die Kosten für Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets und Kohle im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 verdoppelt haben. Haushalte können dann ihre Rechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 einreichen und sich bis zu 80 Prozent der Mehrkosten (max. 2.000 Euro) erstatten lassen. Wenn die Bundesländer ihre Auszahlungsmodalitäten und Antragsformulare veröffentlicht haben, werden wir diese hier verlinken.
Update 1.2.2023: Die Heizkostenhilfe kann in Berlin online bei der IBB beantragt werden.
Update 24.1.2023: Berlin hat als erstes Bundesland genauere Informationen bekannt gegeben und das Programm "Heizkostenhilfe Berlin" vorgestellt. Die Antragstellung soll ab dem 31.01.2023 digital bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich sein. Anträge stellen können Eigentümer:innen von Gebäuden, die mit Heizöl, Pellets, Kohle, Flüssiggas oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Mieter:innen selbst können keinen Antrag stellen, Ausnahmen sind Mieter:innen mit Kohlefeuerstellen in ihrer Wohnung. Bei allen anderen Mietern müssen erhaltene Hilfen über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden. Auf Rechnungen für 2022 werden 80% des jeweils gezahlten Energiepreises als Zuschuss erstattet, der oberhalb des 1,7-fachen des Referenzpreises 2021 liegt. Die "Heizkostenhilfe Berlin" beträgt maximal 2.000 Euro je Wohneinheit. Zuschüsse unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt.
Update 23.1.2023: Nachdem Haushalte mit Gasheizung und Fernwärme bei den Heizkosten bereits entlastet wurden, warten Eigentümer:innen mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung immer noch auf genauere Informationen. Zwar hat der Bund einen Härtefallfonds über 1,8 Milliarden Euro eingerichtet - welches Ministerium aber die Federführung bei der Abwicklung übernehmen soll, steht wohl noch nicht einmal fest. Genauso unklar ist derzeit noch, wer wann seine Ansprüche auf Entlastung geltend machen kann und wie die Antragstellung ablaufen wird. Erste Bundesländer haben aufgrund der großen Nachfrage Informationen veröffentlicht, grundsätzlich warten aber alle Bundesländer aktuell auf den Bund und weisen darauf hin, dass die Umsetzung wohl noch einige Zeit dauern wird.
Auch bei Heizöl, Flüssiggas und Pellets sind die Heizkosten enorm gestiegen
Die sogenannten nicht-leitungsbezogenen Brennstoffe wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas werden vor allem von Haushalten im ländlichen Raum genutzt. Auch sie mussten Energie im vergangenen Jahr teuer einkaufen. Die Preissteigerungen bei Heizöl lagen laut Heizspiegel durchschnittlich sogar über denen bei Gas. Während aber Haushalte mit Gasheizung über die Gaspreisbremse bereits entlastet werden, war für andere noch keine Entlastung in Sicht. Das soll sich jetzt mit einer Härtefallregelung ändern.
--> Wichtig zu wissen: Die Bundesregierung hat sich zwar bereits in einem Eckpunktepapier auf diese Entlastung geeinigt, umsetzen müssen sie aber die Bundesländer. Es sind also noch viele Details zu klären, bevor die Haushalte den geplanten Zuschuss beantragen können.
Wie hoch soll die Entlastung bei Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung ausfallen?
Von maximal 2.000 Euro Entlastungbetrag pro Haushalt ist die Rede. Beantragt werden soll das in den Bundesländern. Der Bund stellt dafür 1,8 Milliarden Euro aus dem so genannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Haushalte, die einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds beantragen möchten, müssen dafür eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegen. Für die Entlastung berücksichtigt werden Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1.1.2022 bis 1.12.2022. Voraussetzung für einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds sind Heizkosten, die mindestens das Doppelte des Vorjahres betragen.
Hier können wir pauschal leider keinen Tipp geben. Denn welche Heizung im Hochhaus infrage kommt, hängt sehr von den örtlichen ...
Antwort lesen »Das ist tatsächlich verwirrend, da für Heizungen und Maßnahmen am Gebäude unterschiedliche Regelungen gelten. Wir geben einen ...
Antwort lesen »Mit der vorhandenen Technik haben Sie bereits ein zukunftssicheres System, das auf erneuerbare Energien aus verschiedenen Quellen setzt. ...
Antwort lesen »Den Steuerbonus zur Optimierung der Heizung bekommen Sie nur, wenn die Heizung älter als zwei Jahre ist (siehe Anlage 8 ESanMV). Erfüllen ...
Antwort lesen »Durch den Estrich kommt viel Feuchtigkeit in den Raum, die zunächst in der Luft verbleibt. Probleme mit Kondensation entstehen in der Regel ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 fordert das Lüftungskonzept bei dem Austausch von mehr als einem Drittel der Fensterflächen. Das ist gesetzlich zwar ...
Antwort lesen »Für die BAFA-Förderung und den iSFP-Bonus gelten die Vorgaben aus der BEG-EM-Richtlinie. Das gilt auch dann, wenn im individuellen ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich lassen sich die Arbeiten unabhängig voneinander durchführen. Planen Sie beide in zeitlich engerem Zusammenhang, spielt es ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass diese parallel zum Fenster eingebaut werden. Außerdem ...
Antwort lesen »Die Anforderungen aus § 47 GEG beziehen sich nur auf die oberste Geschossdecke. Dabei handelt es sich nach § 3 GEG um "die zugängliche ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Gasanschluss nicht mehr benötigen, ist das üblich. Sie können den Anschluss auch behalten, müssten dann aller Voraussicht nach ...
Antwort lesen »Zu berücksichtigen sind hier nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten ...
Antwort lesen »Wenn Sie in Zukunft auf Fernwärme umrüsten möchten, können Sie jetzt jede Heizung einbauen. Infrage kommt unter anderem eine neue ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können eine Nieder- oder Brennwertheizung einbauen (abhängig von der vorhandenen Installation) oder ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier eine Zwischensparrendämmung anzubringen. Variante eins wäre dabei eine hinterlüftete Konstruktion. Dabei ...
Antwort lesen »Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie ...
Antwort lesen »Fensterfalzlüfter arbeiten in der Regel nach dem Prinzip der Querlüftung. Gibt es keine andere Lüftungsöffnung, kommt daher kein ...
Antwort lesen »Ja, hier bekommen Sie die Heizungsförderung erneut. Denn 2022 konnten Sie das Budget pro Kalenderjahr ausreizen. Erst seit 2024 sind die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. ...
Antwort lesen »Sie können in der aktuellen Konstellation die Grundförderung und den Effizienz-Bonus zur Förderung der Pelletheizung beantragen. Bewohnt ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können Rechnungen von ausländischen Firmen einreichen, wenn diese in deutscher Sprache ausgefertigt ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Fernwärmenetz, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Diesen beantragen Sie einmal komplett ...
Antwort lesen »Es ist möglich, den Beratungsbericht bzw. den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) in korrigierter oder überarbeiteter Form ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können den Heizungsbauer wie auch das Fabrikat der geförderten Heizung einfach ändern. ...
Antwort lesen »Eine Änderung des ausführenden Betriebes ist kein Problem. Sofern der neue Betrieb die Bestätigung nach Durchführung ausstellt, ist bei der ...
Antwort lesen »Hier sind keine Probleme zu befürchten. Sofern die Maßnahme den Vorgaben der BEG-EM entspricht, können Sie Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen die Fördervorgaben übererfüllen, ohne Nachteile in Bezug auf die Förderung befürchten zu müssen. Im FAQ ...
Antwort lesen »Fördermittel gibt es hier nur für wasserführende Pelletöfen und Pelletkessel als Zentralheizung. Reine Pelletkaminöfen fördert das BEG ...
Antwort lesen »Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern ...
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