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26.03.2026

EnWG-Novelle / Gaspaket: Gasnetz darf künftig stillgelegt werden

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben private Hauseigentümer nur selten auf dem Schirm für ihre Belange. Das Gesetz regelt den Energie- und Gasmarkt - Netzbetrieb, Wettbewerb und die Integration erneuerbarer Energien. Am 25.3.2026 hat das Bundeskabinett das sogenannte "Gaspaket" zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets beschlossen. Dazu gehört auch eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für Eigentümer relevant bei der Neuregelung ist vor allem der Part zur Stilllegung der Gasnetze sowie zur Kostenregelung bei Stilllegung des eigenen Gasanschlusses.

Bau einer Fernwärmeleitung
Sinkt (zum Beispiel wegen Ausbau der Fernwärme) die Gasnachfrage in Kommunen, können künftig Gasleitungen perspektivisch auch umgenutzt oder stillgelegt werden. Foto: energie-fachberater.de

Bisher kennen Hauseigentümer vor allem § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Darin ist geregelt, dass Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind, deren Stromzufuhr gedrosselt werden darf, wenn eine Überlastung der Stromnetze droht.

Jetzt sollten auch Haushalte mit Gasheizung die Gesetzesnovelle verfolgen, vor allem die, die eine Neuinstallation einer Gasheizung planen. Denn wichtige Inhalte des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Zukunft der Gasnetze sowie Vorgaben zur Regulierung von Wasserstoff- und Gasinfrastrukturen.

EnWG erlaubt künftig die Stilllegung von Gasnetzen
Wenn die Gasnachfrage in den Kommunen oder Regionen künftig stark sinkt (z.B. in Wohngebieten, die mit Nah- oder Fernwärme erschlossen werden), können Gasleitungen perspektivisch umgenutzt (beispielsweise für Wasserstoff oder andere Nutzungen) oder – soweit nicht sie anders nutzbar sind – auch stillgelegt werden.

Anders als bisher dürfen Netzbetreiber (wie z. B. Stadtwerke) also künftig das Gasnetz stilllegen, wenn sie kein Erdgas mehr anbieten wollen. Haushalte können so vom Gas abgeschnitten werden, auch gegen ihren Willen.

ABER: Das darf natürlich nicht von einem Tag auf den anderen passieren - der Gesetzentwurf enthält Übergangsfristen und Informationspflichten. So beträgt die Vorlaufzeit für eine Stillegung mindestens zehn Jahre. Außerdem soll die Trennung von Gasnetzanschlüssen unzulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung keine alternative Wärmeversorgung zur Verfügung steht.

Auch Kosten für Stilllegung von Gasanschlüssen neu geregelt
Mit der EnWG-Novelle soll endlich auch die Kostenfrage bei der Stilllegung von Gasanschlüssen abschließend geklärt werden. Laut einer Ergänzung in §18 EnEW dürfen Netzbetreiber die Kosten für eine Stillegung künftig nicht mehr an Eigentümer weiterreichen. Statt dessen werden diese Kosten auf die verbleibenden Gaskunden in Form von Netzentgelten umgelegt. Der Betreiber eines Gasnetzes ist dabei verpflichtet, kosteneffizient vorzugehen.

Was bedeutet die EnWG-Novelle für Haushalte mit Gasheizung?
Wer auch künftig mit Gas heizen möchte, sollte unbedingt auf die Informationen und Ankündigungen seines Netzbetreibers achten und im Auge behalten, welche lokalen Pläne für das Gasnetz bestehen. Anhaltspunkte dafür kann unter anderem die kommunale Wärmeplanung liefern. Die Umlegung der Stilllegungskosten auf Gaskunden wird die Netzentgelte in den kommenden Jahren deutlich verteuern und damit die Betriebskosten für Gasheizungen erhöhen.

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Quelle: BMWE / energie-fachberater.de
 
 

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