Sorgfältig geplant lohnt sich die Solarstromerzeugung weiterhin, besonders, wenn der lukrative Eigenverbrauch maximiert wird. Und natürlich ist der ökologische Nutzen groß.
Das ist anders beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit August 2014
Photovoltaik-Eigenverbrauch wird bei Kleinanlagen nicht belastet: Besitzer von neuen Photovoltaik-Anlagen, die ihren Solarstrom selbst verbrauchen möchten, müssen künftig grundsätzlich für jede Kilowattstunde Eigenverbrauch einen Teil der EEG-Umlage von derzeit 6,24 Cent entrichten. Dieses Jahr sind es noch 30 Prozent, ab 2016 steigt der Anteil auf 35 Prozent, ab 2017 sind 40 Prozent der Umlage zu zahlen. Private Hausbesitzer trifft diese Regelung meistens jedoch nicht, denn die Abgabe ist erst ab einer Anlagengröße von zehn Kilowatt installierter Leistung fällig, die Anlagen auf Eigenheimen sind in der Regel kleiner. Ein Großteil der Photovoltaik-Anlagen auf deutschen Dächern ist zwischen zwei und acht Kilowatt installierter Leistung (kWp) groß, das entspricht 20 bis 60 Quadratmetern Dachfläche.
Bestandsschutz für schon installierte Photovoltaik-Anlagen
Die fast 1,5 Millionen Photovotaik-Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, fallen unabhängig von ihrer Leistungsklasse unter den Bestandsschutz. Für die Betreiber von Altanlagen gilt die Eigenverbrauchsbelastung mit der EEG-Umlage nicht, sofern sie bereits vor dem Stichtag 1. August als Eigenverbraucher aktiv waren. Die Befreiung von der EEG-Umlage gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, solange die Leistung der Photovoltaik-Anlage nicht um mehr als 30 Prozent steigt.
Einspeisevergütung sinkt - je nach Anzahl der Neuinstallationen
Die Vergütung für in das Netz eingespeisten Solarstrom aus kleineren Neuanlagen auf Wohnhäusern bis 10 kWp ist im August 2014 auf 12,75 Cent pro kWh gesunken und sinkt damit etwas weniger als bisher. Anlagen bis 500 kWp erhalten noch 11,09 Cent pro kWh. Die Einspeisevergütung für Strom von Freiflächenanlagen oder Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich bis 500 kWp reduziert sich ebenfalls nur geringfügig. Für vor dem August in Betrieb genommene Anlagen gilt auch hier der Bestandsschutz.
Die Höhe der Vergütung ist für 20 Jahre garantiert, ab September installierte Anlagen starten mit einem etwas geringeren, degressiven, Vergütungssatz. Er sinkt jeden Monat, je nach Anzahl der Neuinstallationen in den jeweiligen Vormonaten - man spricht vom "atmenden Deckel". Bei einem Marktvolumen von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (GW) pro Jahr, dem politisch gewünschten Zubaukorridor, beträgt die Degression beispielsweise 0,5 Prozent monatlich. Verdoppelt sich das Marktvolumen auf 5 GW erhöht sich die Degression auf 1,8 Prozent im Monat. Sinkt das Marktvolumen deutlich, erhöht sich die Einspeisevergütung sogar: Unterschreiten die Neuinstallationen die Summe von 1 GW, steigt die Einspeisevergütung einmalig um 1,5 Prozent im folgenden Quartal.
Marktintegrationsmodell fällt mit neuem EEG weg
Eine weitere Neuerung: Alle Anlagen, die ab 1. August 2014 in Betrieb genommen werden und nicht größer als 500 kWp sind, erhalten wieder bis zu 100 Prozent der Einspeisevergütung. 2016 sinkt die Grenze dann auf 100 kWp. Dachanlagen von 10 bis 1.000 kWp, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb gingen, werden weiter nach dem 2012 geschaffenen Marktintegrationsmodell behandelt: Sie erhalten höchstens 90 Prozent der erzeugten Jahresstrommenge vergütet. Die restlichen zehn Prozent müssen selbst verbraucht oder vermarktet werden.
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