Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ändert sich für EigentümerInnen fast nichts, die gesetzlichen Vorgaben bei einer Haussanierung wurden aus der EnEV übernommen. Die Neuerungen liegen eher im Detail.
Hier ein Überblick, welche Regelungen Sie ab November 2020 bei der Haussanierung beachten müssen:
1. Pflicht zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises gilt auch für MaklerInnen
Anders als bisher sind künftig nicht nur VermieterInnen und VerkäuferInnen verpflichtet, den Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss zu übergeben. Neu im GEG ist die Pflicht auch für MaklerInnen vorgesehen.
2. Pflicht zu kostenlosem Beratungsgespräch vor einer Haussanierung
Wer künftig eine Sanierung umsetzen will, muss nach GEG vorher ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Wichtig: Hier kommen keine weitere Kosten auf EigentümerInnen zu, denn verpflichtend ist ein solches Beratungsgespräch, wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Diese Pflicht gilt für Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses (wie Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) sowie immer dann, wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung des Gebäudes angestellt werden. Handwerker müssen in ihren Angeboten schriftlich auf diese Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.
3. Einschränkungen für Ölheizungen und Kohleheizungen
Ab 2026 gibt laut GEG Einschränkungen für den Einbau von Ölheizungen und Heizkesseln, die mit festen fossilen Brennstoffen (z.B. Kohle) betrieben werden. Diese dürfen dann nur noch eingebaut werden, wenn anteilig der Wärmedarf durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Eine Hybridheizung zum Beispiel aus Ölheizung und Solarthermie ist also weiter erlaubt.
Ausnahmen gelten nur, wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz möglich ist und auch erneuerbare Energien technisch nicht eingesetzt werden können oder zu unbilligen Härten führen. Weitere Ausnahme: Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wo der Eigentümer eine der Wohnungen schon vor dem 1.2.2002 bewohnt hat, greift diese Vorgabe erst bei einem Eigentümerwechsel, und zwar innerhalb von zwei Jahren.
Weiterhin gilt, dass Gasheizungen und Ölheizungen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen, Ausnahmen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass Ihnen das Budget an förderbaren Kosten (aktuell 28.000 für eine ...
Antwort lesen »Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
Antwort lesen »Die Gipskartonplatten haben tatsächlich eine schützende Funktion. Nutzen Sie den nicht ausgebauten Raum regelmäßig, können Sie die Schicht ...
Antwort lesen »Wenn Sie Nießbrauch für ein Haus oder eine Wohnung haben und vertraglich geregelt alle Kosten übernehmen, können Sie Ausgaben für die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus bei der Förderung der Heizung, entscheidet immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen eines Jahres. ...
Antwort lesen »Das ist nach wie vor möglich. Ihre Kinder können die Förderung der Heizung als Eigentümer der Immobilie beantragen. Das gilt jedoch nur für ...
Antwort lesen »Die Höhe des Ergänzungskredits richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten, die Sie in der Heizungsförderung angegeben haben, und ...
Antwort lesen »Hier geht es immer um das gesamte Gebäude. Das heißt: Tauschen Sie mehr als 1/3 der Fensterfläche im Mehrfamilienhaus aus, ist ein ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen sind allein nicht förderbar. Finanzielle Unterstützung bekommen Sie hier nur, wenn Sie diese in Kombination mit ...
Antwort lesen »Die Information findet sich im Merkblatt zum KfW-Programm 261. Hier heißt es: "Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist ...
Antwort lesen »Auch wenn die Kumulierung nach alter KfW-261- bzw. BEG-WG-Förderung möglich war, gilt für die Heizungsförderung die neue BEG-EM-Richtlinie. ...
Antwort lesen »Mit der neuen BEG-EM-Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen haben sich die Voraussetzungen hier geändert. Dabei gilt: Die versorgten ...
Antwort lesen »Die technische Projektbeschreibung (TPB) zur Förderung der neuen Rollläden erhalten Sie von einem Energie-Effizienz-Experten aus Ihrer ...
Antwort lesen »Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ...
Antwort lesen »Ohne Hinterlüftung kann eventuell durch Undichtigkeiten in die Wand eingedrungene Feuchte im Zwischenraum kondensieren und schimmeln. Damit ...
Antwort lesen »Das GEG bzw. das GModG regelt, wer Energieausweise ausstellen darf. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzung 1: ...
Antwort lesen »Eine Förderung für neue Rollläden gibt es über die BEG-EM-Förderung. Hier bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent über den ...
Antwort lesen »Was hier zu beachten ist, hängt von der geplanten Maßnahme ab. Möglich und technisch sinnvoll ist es beispielsweise, die Beheizung sowie ...
Antwort lesen »Auf die Gesetzgebung haben wir leider keinen Einfluss. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei Einstrangsystemen das Risiko von ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW kann die Heizungsförderung ohne Sperrfrist beantragt werden, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Ausnahmen von § 19 der BImSchV. Denn diese könnten die Gesundheit gefährden. Bei Heizungen mit bis zu 50 kW muss der ...
Antwort lesen »Entscheidend ist hier das Datum, an dem die Bestätigung zum Antrag ausgestellt wurde. War das spätestens am 8. Juli 2026, können Sie die ...
Antwort lesen »Polypropylen-Rohre (PP-C) aus dem Baujahr 1986 sind in der Regel nicht sauerstoffdiffusionsdicht. Anzeichen dafür wären Hinweise auf die ...
Antwort lesen »Der U-Wert ist durch die Poroton-Ziegel bereits verhältnismäßig gut. Eine Dämmung würde die Verluste zwar reduzieren, bei den zu ...
Antwort lesen »Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
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