Basisförderung, Einkommensbonus, Klimageschwindigkeitsbonus, maximal 70 Prozent Förderung ab 2024 - das summiert sich (nicht nur) vor dem geistigen Auge zu einer attraktiven Förderung. Viele Eigentümer verlieren dabei jedoch aus dem Blick, dass ab 2024 die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch halbiert werden. Sie sinken von aktuell 60.000 auf 30.000 Euro. Das bedeutet auch: So groß wie vermutet ist der Sprung bei der Förderung gar nicht! Die aktuell eingebrochenen Antragszahlen bei der Förderung von Wärmepumpen zeigen, dass vermutlich viele Haushalte den Heizungstausch ins kommende Jahr verschoben haben. Doch das lohnt sich nicht in jedem Fall! Wir zeigen, wann es sich lohnt, 2023 noch einen Förderantrag zu stellen, und wer auf die neue Heizungsförderung 2024 warten sollte.
--> Wichtig zu wissen: Wer schon eine Förderzusage vom BAFA hat, jetzt aber doch die neue Förderung 2024 in Anspruch nehmen möchte, muss nichts überstürzen! Die Förderrichtlinie enthält beim Heizungstausch eine Ausnahmeregelung: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden, ohne dass es eine Sperrfrist gibt!
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1. Biomasseheizung ist klare Sache: Mit Antragstellung für Pelletheizung & Co bis 2024 warten
Die Förderung für Holzheizungen wie Pelletheizungen ist zuletzt auf ein Minimum gesunken. Das soll sich 2024 ändern: Schon die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent ist deutlich höher als die jetzigen Zuschüsse - auch bei gesunkenen förderfähigen Kosten. Kommen noch Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus dazu, summiert sich die maximal mögliche Förderung auf 21.000 Euro statt aktuell 12.000 Euro. Bei einer Staubemission von max. 2,5 mg/m3 kommt sogar noch ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro auf den Zuschuss obendrauf.
2. Wärmepumpe: Warten lohnt sich nicht immer
So eindeutig ist die Lage bei der Wärmepumpe nicht - hier lohnt es sich, genau auf die Kosten des Sanierungsprojektes zu schauen, denn nicht immer fällt die neue Heizungsförderung höher aus! Weil die förderfähigen Kosten 2024 halbiert werden, ist die aktuelle Förderung vor allem für umfangreiche (und damit teure) Sanierungsprojekte höher. Denn Wärmepumpen werden auch jetzt schon sehr gut gefördert. Zwei Beispiele:
3. Gebäudenetz / Wärmenetz: Bei hohen Kosten Vorteil bei alter Förderung
Auch bei Errichtung eines Gebäudenetzes greift das Kostenargument: Sind die Investitionskosten hoch, lohnt es sich, eine Antragstellung 2023 zu prüfen - ohne Boni fällt hier die alte Förderung bei Kosten über 30.000 Euro höher aus. Wer dagegen 2024 einen Anspruch auf alle Boni hat, der sollte auf die neue Förderung 2024 warten.
Bei Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz gilt dagegen: Da die Investitionskosten vergleichsweise gering sind, gibt es bei der Förderung 2023 / 2024 kaum einen Unterschied.
Fazit: Vor allem bei hohen Kosten beim Heizungstausch sollten Eigentümer eine Antragstellung 2023 in Erwägung ziehen, das gilt besonders dann, wenn sie keinen Anspruch auf den Einkommens- und Geschwindigkeitsbonus haben. Für Biomasseheizungen wie Pelletheizungen ist eine Antragstellung 2024 immer vorteilhafter.
--> Wichtig zu wissen: Die Angaben beziehen sich auf den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus und beruhen auf den bisher bekannten Informationen zur Heizungsförderung 2024. Wirkliche Planungssicherheit gibt es allerdings erst, wenn die Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und damit die endgültigen Förderkonditionen, die ab 1.1.2024 in Kraft treten, feststehen. Die Abwicklung der Heizungsförderung wird ab 2024 wieder komplett die KfW übernehmen.
Klimaanlagen sind Luft-Luft-Wärmepumpen, die ebenfalls von der KfW gefördert werden. Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent (35 ...
Antwort lesen »In Absatz 3 § 35 c EStG steht dazu "[...] Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist [...] nicht zu gewähren, wenn für die energetischen ...
Antwort lesen »Der Steuerbonus nach § 35 c kommt hier leider nicht infrage. Denn damit können Sie die Umfeldmaßnahmen nur fördern lassen, wenn Sie auch ...
Antwort lesen »Das BMWK schreibt dazu: "Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer ...
Antwort lesen »Das hängt grundsätzlich von der Konstellation bei Ihnen vor Ort ab. In der Regel benötigen Sie aber einen Antrag zum Umbau des ...
Antwort lesen »Im besten Falle befindet sich die Dampfbremse unter der Dämmebene auf der warmen Seite der Konstruktion. Sie sollte also unter der ...
Antwort lesen »Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
Antwort lesen »Das kommt auf die gewünschte Leistung an. Benötigen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan oder eine Bestätigung zur Förderung, ist die ...
Antwort lesen »Möchten Sie eine Etagenheizung austauschen, gibt es aus Platzgründen oftmals nicht viele Alternativen. So können Sie eine neue Gasheizung ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie eine Basis-Heizungsförderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent von 45.000 Euro. Zudem können Sie eine ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für die Sanierung, ist der Vertrag mit den Antragsunterlagen beim jeweiligen Fördergeber einzureichen. Damit das ...
Antwort lesen »Ja, die für die Antragstellung nötigen Arbeiten lassen sich als Baubegleitung und Fachberatung fördern. Die Nachweiserstellung ist dabei ...
Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
Antwort lesen »Eine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass die außenliegende Sonnenschutzeinrichtung ...
Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
Antwort lesen »Sie können das Unternehmen immer wechseln. Wichtig ist, dass Sie nach wie vor die technischen Vorgaben zur Förderung der Fenster einhalten. ...
Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
Antwort lesen »Auch wenn Sie Teile der Kosten nicht angeben, ist die Anlage förderbar. Wichtig ist, dass diese die technischen Vorgaben der Fördergeber ...
Antwort lesen »Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizung, gibt es zwei Fördermöglichkeiten - zum einen den Austausch der Wärmeerzeugung und zum anderen die ...
Antwort lesen »Wie hoch der Zuschuss in Euro ist, lässt sich ohne Kenntnis über die Kosten nicht sagen. Wir können Ihnen aber die maximale Förderung ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit dem BAFA ist die Flächenheizung in diesem Fall nicht förderbar, da sie die für die Effizienz wichtige ...
Antwort lesen »Da sich der Laden wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil des Gebäudes ausmacht, ist hier ...
Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
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