Sollten durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verloren gegangen sein, sind damit keine steuerlich nachteiligen Folgen verbunden. Wer sein Haus selbst bewohnt, kann die Kosten für die Sanierung von Hochwasserschäden am eigenen Haus oder der Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn keine Elementarschadenversicherung vorlag. Darüber hinaus können sämtliche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen in der nächsten Steuererklärung angegeben werden.
Für Vermieter gilt: Die Kosten der Sanierung von Hochwasserschäden an ihren Gebäuden können Vermieter als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 45.000 Euro betragen. Kosten des Wiederaufbaus von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden, die nicht Erhaltungsaufwand sind, können in den ersten drei Jahren höher abgeschrieben werden: Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten drei Jahren zehn Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 200.000 Euro jährlich. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind linear mit üblicherweise zwei Prozent pro Jahr abzuschreiben. Mit allen Arbeiten zur Sanierung der Hochwasserschäden muss außerdem bis Ende 2016 begonnen werden, um die steuerlichen Sonderregeln in Anspruch nehmen zu können. Vermietern, denen aufgrund des Hochwassers in diesem Jahr Mietausfälle entstehen, steht außerdem ein Teilerlass der Grundsteuer zu. Voraussetzung ist, dass die Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent niedriger sind als normal oder vollständig entfallen. Ein entsprechender Erlassantrag muss bei der Gemeinde bis zum 31. März 2014 gestellt werden.
Sie sind vom Hochwasser betroffen? Mehr hilfreiche Informationen zum Thema finden Sie in unserer Tour zur Sanierung von Hochwasserschäden.
Handelt es sich um Ein- oder Zweifamilienhäuser und bewohnten Sie diese am 01. Februar 2002 selbst als Eigentümerin, gilt die Ausnahme von ...
Antwort lesen »Sinnvoll ist es, die umfassende Energieberatung nach dem Hauskauf zu beauftragen. Denn dann bekommen Sie auch eine BAFA-Förderung für die ...
Antwort lesen »Bei der Reparatur handelt es sich um eine Instandsetzung. Für diese können Sie leider keine Förderung er Wärmepumpe in Anspruch nehmen. Sie ...
Antwort lesen »Planen Sie, die Dämmung im Dachboden neu aufzubauen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie die Dämmung nach unten und ...
Antwort lesen »Einen Entsorgungsnachweis benötigen Sie, wenn Sie eine Förderung für die Pelletheizung beantragt haben und den Heizungs-Austausch- oder ...
Antwort lesen »Nein. Hier hat sich nichts Wesentliches geändert. Die oberste Geschossecke muss nach § 47 GEG nur gedämmt werden, wenn Sie oder das Dach ...
Antwort lesen »Ob hier eine zusätzliche Dampfbremse erforderlich ist, hängt vom Aufbau der Dachdämmung ab. Bei der Kombination aus Beton, Dämmung und ...
Antwort lesen »Eine Antwort auf Ihre Frage hängt von der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ab. Günstig ist der Austausch, wenn Sie mit der Wärmepumpe ...
Antwort lesen »Hier empfehlen wir Ihnen den Kontakt zum Hersteller. Dieser gibt Ihnen eine verbindliche Auskunft darüber, welche Fassadenverkleidungen für ...
Antwort lesen »Die Installation einer Split-Klimaanlage findet in aller Regel auch am Gemeinschaftseigentum (z.B. Fassade) statt. Dafür benötigen Sie die ...
Antwort lesen »Auch in diesem Fall kommen Wärmepumpen infrage. Sie können sich zum Beispiel für eine Großwärmepumpe oder eine Kaskadenlösung entscheiden. ...
Antwort lesen »Die DIN EN 1264-4 "Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung - Teil 4: Installation" empfiehlt einen R-Wert von ...
Antwort lesen »Die Ausnahmen von den Nachrüstpflichten des GEG gelten nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, die ein Eigentümer am 01. Februar 2002 selbst ...
Antwort lesen »Aus der Liste förderbarer Wärmepumpen geht hervor, dass es die Förderung für Wärmepumpen auch für Geräte von Kermi gibt. Das gilt auch für ...
Antwort lesen »Als neutrale Onlineplattform bieten wir selbst keine Baustoffe an. Diese bekommen Sie aber von einem Baustofffachhandel aus Ihrer Region. ...
Antwort lesen »Die Heizung darf auch nach der Übertragung des Eigentums bestehen bleiben. Es gelten aber bereits jetzt die Vorgaben des ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Zentralheizung (keine Etagenheizung), gibt es den Geschwindigkeits-Bonus zur Förderung der Wärmepumpe erst, wenn ...
Antwort lesen »Aktuell können Sie hier leider noch keine Anträge stellen, da das entsprechende KfW-Portal noch nicht fertig gestellt wurde. ...
Antwort lesen »In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Gebäude, das in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fällt (siehe Ausnahmen § 2 GEG ...
Antwort lesen »Gehört das Haus Ihrem Vater, muss dieser die Förderung für die Wärmepumpe als Eigentümer beantragen. Bewohnt er eine Wohnung selbst, ...
Antwort lesen »Ja, das gilt nach wie vor. Sie können im Laufe des Fördervorhabens zur schlechteren Stufe wechseln. Andersherum funktioniert das jedoch ...
Antwort lesen »Bei fachgerechter Ausführung ist die geplante Konstruktion möglich. Als Dampfbremse könnten Sie sich allerdings für eine feuchtevariable ...
Antwort lesen »Hier ist erst einmal mit keinen Auflagen zu rechnen. Möglicherweise muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn diese frei ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwerttherme, wovon man bei dem Baujahr ausgehen kann, ist erst einmal nichts zu ...
Antwort lesen »Sofern Sie die Mindest-Investitionskosten (300 Euro seit 2024) übersteigen, bekommen Sie die Förderung auch für einzelne Fenster. ...
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Antwort lesen »Der bereits beauftragte Energieberater kann die vorhandene Berechnung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand anpassen und einen neuen ...
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