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02.07.2013

Hochwasserschäden: Steuerliche Hilfen für Hauseigentümer

Steuertipps für Selbstnutzer und Vermieter

Hauseigentümer, die vom Hochwasser betroffen sind, können umfangreiche steuerliche Hilfen in Anspruch nehmen. Bis zum 30. September 2013 sollten Anträge auf Stundung von Steuerzahlungen beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Außerdem können Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Hier einige Tipps, wie Hausbesitzer bei der Sanierung von Hochwasserschäden von Steuervergünstigungen profitieren.

Sollten durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verloren gegangen sein, sind damit keine steuerlich nachteiligen Folgen verbunden. Wer sein Haus selbst bewohnt, kann die Kosten für die Sanierung von Hochwasserschäden am eigenen Haus oder der Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn keine Elementarschadenversicherung vorlag. Darüber hinaus können sämtliche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen in der nächsten Steuererklärung angegeben werden.

Für Vermieter gilt: Die Kosten der Sanierung von Hochwasserschäden an ihren Gebäuden können Vermieter als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 45.000 Euro betragen. Kosten des Wiederaufbaus von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden, die nicht Erhaltungsaufwand sind, können in den ersten drei Jahren höher abgeschrieben werden: Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten drei Jahren zehn Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 200.000 Euro jährlich. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind linear mit üblicherweise zwei Prozent pro Jahr abzuschreiben. Mit allen Arbeiten zur Sanierung der Hochwasserschäden muss außerdem bis Ende 2016 begonnen werden, um die steuerlichen Sonderregeln in Anspruch nehmen zu können. Vermietern, denen aufgrund des Hochwassers in diesem Jahr Mietausfälle entstehen, steht außerdem ein Teilerlass der Grundsteuer zu. Voraussetzung ist, dass die Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent niedriger sind als normal oder vollständig entfallen. Ein entsprechender Erlassantrag muss bei der Gemeinde bis zum 31. März 2014 gestellt werden.

Sie sind vom Hochwasser betroffen? Mehr hilfreiche Informationen zum Thema finden Sie in unserer Tour zur Sanierung von Hochwasserschäden.

 
 
 
Quelle: Haus & Grund
 
 

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