Der Nachweis, dass der eigene Kamin oder Kachelofen die Grenzwerte einhält, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers. Eine Nachmessung und die eventuelle Nachrüstung alter Anlagen lohnt sich aus Kosten- und Effizienzgründen jedoch meistens nicht. Hausbesitzer sollten sich daher rechtzeitig um einen Kaminofencheck kümmern.
So können Sie Ofenalter und Emissionshöhe klären
Das Alter des Kamin- oder Kachelofens kann zum Beispiel dem Typenschild entnommen werden. Teilweise sind die Angaben auf den mehrere Jahrzehnte alten Schildern jedoch nicht mehr lesbar. Auf alten Öfen wurde früher oft auch verzichtet, überhaupt ein Typenschild anzubringen. Eine zweite mögliche Quelle ist die Herstellerbescheinigung, die so genannte Prüfstandsmessbescheinigung. Fehlt diese, beantwortet womöglich ein Blick in die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik die Frage. Dort sind viele Ofentypen und deren Emissionswerte eingetragen.
Sind auch diese Angaben unvollständig oder gibt es keine andere Informationsquelle zu den genutzten Kamin- und Kachelöfen, kann ein Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks weiterhelfen. Die Spezialisten bringen das entsprechende Fachwissen zu den verschiedenen Ofentypen mit und können dem Hausbesitzer eine Orientierung bieten. Eine letzte Option ist die Messung durch den Schornsteinfeger, um die tatsächlichen Emissionen festzustellen.
Gesetzliche Grundlage: BImSchV
Für alte Kamin- und Kachelöfen gelten seit 2015 strengere Grenzwerte. Das ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV) festgelegt. Die mit Holz befeuerten Wärmespender dürfen einen Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschreiten. Ist das doch der Fall, müssen bis einschließlich 1984 errichtete Anlagen Anfang 2018 ausgemustert sein. Anlagen, die von 1985 bis 1994 errichtet wurden, haben noch eine Gnadenfrist bis Ende 2020.
Unter die Verordnung fallen ummauerte Feuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt, die zudem mit einer Tür verschließbar sind. Sie können mit einem zugelassenen Staubfilter nachgerüstet werden. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, dürfen ebenfalls nachgerüstet werden. Von der BImSchV ausgenommen sind offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde. Geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, sind ebenfalls von der Verordnung ausgenommen.
Ebenfalls nicht unter die Verordnung fallen historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Doch Vorsicht: Wurde der Ofen im Haus oder der Wohnung zwischenzeitlich umgesetzt, sieht der Gesetzgeber ihn als Neuanlage an. Damit fällt er wieder in den Geltungsbereich der BImSchV.
Neuer Ofen rechnet sich oft
Ein neuer Kamin- oder Kachelofen hat viele Vorteile: Messung und Nachrüstung sind oft teurer als ein kompletter neuer Ofen. Messungen bei alten Öfen schlagen mit rund 100 bis 300 Euro zu Buche, Partikelfilter für den Staub kosten inklusive Einbau bis zu 1.500 Euro. Gegen einen zu hohen CO-Gehalt ist im Übrigen der beste Filter machtlos, hier hilft nur eine Erneuerung.
Ein weiterer Vorteil moderner Feuerungsanlagen: Sie sind energiesparender, haben einen höheren Wirkungsgrad und benötigen daher für die gleiche Heizleistung weniger Holz und verursachen so geringere Brennstoffkosten. Auch bei alten Anlagen, die die gesetzlichen Vorgaben noch erfüllen, sollten Hausbesitzer über eine Erneuerung nachdenken. Ihr Brennstoffverbrauch wird mit einem neuen Ofen deutlich sinken.
Nein, das ist in aller Regel nicht möglich. Wenn der Förderantrag gestellt und zugesagt wurde, bleibt der Antragsteller dafür ...
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Antwort lesen »Nachträglich ist das in aller Regel nicht möglich, denn für viele Förderangebote müssen Sie vor Maßnahmenbeginn einen Antrag stellen. ...
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Antwort lesen »Hier entscheiden die Regelungen der Fördergeber. Aktuell gibt es keine bundesweite Förderung. Bietet Ihre Stadt oder Ihre Gemeinde eine ...
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Antwort lesen »Hier ist eine pauschale Antwort leider nicht möglich. Grundsätzlich sind Umfeldmaßnahmen förderbar, wenn sie im Zuge einer förderbaren ...
Antwort lesen »In der Regel ist das nicht erforderlich. Das GEG schreibt die Dämmung vor, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe (zum ...
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Antwort lesen »Ja, auch in diesem Fall bekommen Sie Fördermittel für die neue Heizung. Wichtig ist, dass die neue Anlage den Vorgaben des Fördergebers ...
Antwort lesen »Für den Austausch des Wärmeerzeugers in einem bestehenden Gebäudenetz ist der Umbau eines Gebäudenetzes zu beantragen. Den Antrag richten ...
Antwort lesen »Das ist möglich, wenn Sie die Maßnahmen eindeutig trennen. Beantragen Sie 2026 zum Beispiel Fördermittel für den Fenstertausch im EG und ...
Antwort lesen »In vielen Fällen ist das möglich, da durch den Wegfall der Gasheizung die Grundlage der Belieferung entfällt. Eine pauschale Antwort können ...
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Antwort lesen »Das ist korrekt. Sie müssen einen geförderten iSFP in Auftrag geben. Auf dieser Basis können Sie dann den iSFP-Bonus bei der ...
Antwort lesen »Ja, das ist so möglich. Für den BAFA-Zuschuss werden die förderfähigen Kosten natürlich gekürzt, aber für den KfW-Ergänzungskredit ist es ...
Antwort lesen »Mit der Auslegung einer Wärmepumpe ist ein gewisser Aufwand verbunden. Holen Sie mehrere Angebote ein und lassen die Anlage jedes Mal neu ...
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