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09.07.2026
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Kurzfristiger Förderstopp für Heizung + Sanierung bei KfW / BAFA

So geht's weiter / Antragstellung nur mit (g)BzA und TPN möglich

Seit dem 9. Juli 2026 gilt bei KfW und BAFA quasi ein Förderstopp für die BEG-Förderung - das betrifft nicht nur die KfW-Heizungsförderung, sondern auch einzelne Sanierungsmaßnahmen beim BAFA und die KfW-Effizienzhausförderung. Grund ist eine Änderung der Förderrichtlinie durch die Bundesregierung. Die Kürzungen bei der Förderung gelten ab dem 21. Juli 2026. Um Vorzieheffekte zu verhindern und die Änderungen bei der Antragstellung technisch umzusetzen, haben KfW und BAFA die Erstellung neuer (g)BzA und TPB in der Nacht auf Donnerstag gestoppt. Vom 9. bis zum 20. Juli 2026 können keine neuen (g)BzA und TPB mehr erstellt werden. Eine Antragstellung mit vorhandenen BzA und TPB ist aber möglich. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Förderstopp.

Wärmepumpe im Vorgarten eines Altbaus
Aktuell gilt quasi ein Förderstopp für die Heizungs- und Sanierungförderung. Nur, wer bereits eine (g)BzA oder TPN hat, kann aktuell die Förderung beantragenFoto: energie-fachberater.de

Wie geht's weiter mit der KfW-Förderung? Infos für die Programme 261, 263, 458, 459, 522 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):

  • Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21.07.2026.
  • Bereits zugesagte Förderkredite und Investitionszuschüsse sowie gültige Sofortbestätigungen in den genannten Programmen behalten ihre Gültigkeit und sind von der Anpassung der Förderbedingungen nicht betroffen.
  • Bis zum Start der neuen Förderbedingungen können für alle BEG-Produkte (261, 263, 458, 459, 522) keine neuen Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) erstellt werden.
  • Während der Umstellungsphase können mit bereits vorliegenden gültigen (g)BzA-IDs weiterhin Anträge in den oben genannten Programmen zu den alten, aktuell noch gültigen Förderbedingungen gestellt werden. Die Antragstellung bleibt möglich bis zum 20.07.2026, 20 Uhr möglich.
  • Bestehende (g)BzA, die während der Umstellungsphase nicht für eine Antragstellung genutzt werden, können ab dem 21.07.2026 für Anträge nach den neuen Förderbedingungen verwendet werden.
  • Kunden, die noch keine gültige (g)BzA-ID vorliegen haben und eine BEG-Förderung beantragen möchten, können ab dem 21.07.2026 wieder eine (g)BzA erstellen lassen und mit dieser einen Antrag stellen. Ab diesem Tag gelten ausschließlich die neuen Förderbedingungen.
  • Die Erstellung der Verwendungsnachweise ((g)BnD ist weiterhin regulär möglich.
  • Die Progamme BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) und BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523) sind von den Anpassungen nicht betroffen.


Wie geht's weiter mit der BAFA-Förderung? Infos für Einzelmaßnahmen BEG EM

  • Bereits zugesagte (bewilligte) Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.
  • Bereits eingereichte Anträge werden zu den alten Förderbedingungen geprüft und bei Einhaltung der Förderbedingungen entsprechend zugesagt.
  • Technische Projektbeschreibungen (TBP), die bis einschließlich 08.07.2026 generiert wurden, können bis einschließlich 20.07.2026 für Beantragung nach den bisherigen Förderkonditionen verwendet werden.
  • Nicht verwendete TPBs verfallen nach dem 20. Juli 2026.
  • Vom 9. bis 20. Juli 2026 kommt es zu einer Umstellungsphase, um notwendige technische Anpassungen vorzunehmen. In dieser Zeit können keine neuen TPB beim BAFA erstellt werden. 
  • Die Erstellung von TPB beim BAFA ist ab dem 21. Juli 2026 wieder möglich. Es gelten dann die neuen Förderbedingungen.
  • Die Erstellung der Verwendungsnachweise TPN ist weiterhin regulär möglich.

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Ursprüngliche News vom 8.7.2026

Die Kürzungen bei der Heizungs- und Sanierungsförderung kommen schneller als gedacht: Heute hat der Haushaltsausschuss im Bundestag den geänderten Förderbedingungen zugestimmt. Die Änderungen bei Förderhöhe und Anforderungen sollen ab dem 21. Juli 2026 gelten. Um Vorzieheffekte zu verhindern und die Änderungen bei der Antragstellung technisch umzusetzen, stoppen KfW und BAFA die Erstellung neuer (g)BzA und TPB in der Nacht auf Donnerstag. Vom 9. bis zum 20. Juli 2026 können dann keine neuen (g)BzA und TPB mehr erstellt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Förderstopp.

Ab wann gelten die neuen Förderbedingungen und gekürzten Zuschüsse?
Die neuen Förderbedingungen treten bereits am 21. Juli 2026 in Kraft. Ab diesem Tag können nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen bei KfW und BAFA gestellt werden. 

Wie lange können sich Eigentümer die alten Förderbedingungen noch sichern?
Bis zum 8.7.2026 24.00 Uhr können Energieberater und Heizungsbetriebe noch (g)BzA bei der KfW und TPB beim BAFA erstellen. Diese sind die Vorausetzung für einen Förderantrag zu den bisherigen Konditionen. Ab dem 9.7.2026 ist das vorerst nicht mehr möglich. Die entsprechenden Portale sind allerdings schon seit Mittwoch Nachmittag überlastet und teilweise nicht erreichbar.

Es gibt aber eine Vertrauensschutzregelung: Antragsstellende mit gültiger (g)BzA bzw. TPB, die aber noch keinen Antrag gestellt haben, können während der Umstellungsphase noch Anträge zu den bisherigen Konditionen bei BAFA und KfW stellen.

Was bedeutet Umstellungsphase?
Vom 9. bis 20. Juli 2026 kommt es zu einer Umstellungsphase, um notwendige technische Anpassungen bei KfW und BAFA vorzunehmen. In dieser Zeit können keine neuen (g)BzA bei der KfW bzw. TPB beim BAFA mehr erstellt werden. 

Wann können nach der Umstellung wieder (g)BzAs, TPBs und Förderanträge gestellt werden?
Neue BzAs/TPBs können dann wieder ab dem 21. Juli 2026 erstellt werden. Für Förderanträge, die ab dem 21. Juli 2026 mit neuen BzAs und TPBs gestellt werden, gelten automatisch die neuen Förderbedingungen.


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Quelle: BMWE / energie-fachberater.de
 
 

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